V vom 17. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung; PRV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 8 Grundsatz
1) Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, für die sie im Umfang des Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes Sicherheit zu leisten haben, dem Amt für Volkswirtschaft geeignete Nachweise vorzulegen über: a) das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Liechtenstein zugelassenen Versicherer nach Art. 5 und 6 oder einer Bankgarantie einer zum Geschäftsbetrieb in Liechtenstein zugelassen Bank nach Art. 7; und b) den beabsichtigten Umsatz aus der Tätigkeit als Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen. 2) Wird der Versicherungsvertrag oder die Bankgarantie durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Reiseveranstalter oder der Vermittler verbundener Reiseleistungen spätestens ein Monat nach Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos nach Art. 4 Abs. 2 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist. 3) Die Nachweise nach Abs. 1 sind Voraussetzung für das Erteilen einer Gewerbeberechtigung nach den Vorschriften der Gewerbegesetzgebung. Die Bestimmungen der Gewerbegesetzgebung sind entsprechend anwendbar.
Art. 8 Grundsatz
1) Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, für die sie im Umfang des Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes Sicherheit zu leisten haben, dem Amt für Volkswirtschaft geeignete Nachweise vorzulegen über: a) das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Liechtenstein zugelassenen Versicherer nach Art. 5 und 6 oder einer Bankgarantie einer zum Geschäftsbetrieb in Liechtenstein zugelassen Bank nach Art. 7; und b) den beabsichtigten Umsatz aus der Tätigkeit als Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen. 2) Wird der Versicherungsvertrag oder die Bankgarantie durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Reiseveranstalter oder der Vermittler verbundener Reiseleistungen spätestens ein Monat nach Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos nach Art. 4 Abs. 2 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist. 3) Die Nachweise nach Abs. 1 sind Voraussetzung für das Erteilen einer Gewerbeberechtigung nach den Vorschriften der Gewerbegesetzgebung. Die Bestimmungen der Gewerbegesetzgebung sind entsprechend anwendbar.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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