Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 4 Beitragsarten
1 Der Bund kann folgende Beiträge ausrichten: a. Beiträge für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen; b. Beiträge für die Umsetzung von vom Bund initiierten Programmen, soweit deren Inhalt nicht durch die Assoziierung an ein internationales Programm abgedeckt ist; c. Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit, die die Programme gemäss den Buchstaben a und b ergänzen und für den Bund von bildungspolitischer Bedeutung sind; d. Stipendien für herausragende Ausbildungen an ausgewählten Institutionen im Ausland; e. Beiträge zum Betrieb an ausgewählte Institutionen im Bildungsbereich im Ausland, die Personen aufnehmen, die ein Stipendium gemäss Buchstabe d erhalten; f. Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen, sofern der Bund diese nicht selber wahrnimmt, namentlich für Kontaktstellen, Netzwerke oder spezifische Initiativen, die:1. Aktivitäten unterstützen, die mit diesem Gesetz gefördert werden, oder 2. eine Vertretung der Anliegen der Schweiz im Bildungsbereich auf internationaler Ebene ermöglichen. 2 Er gewährt dem Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris Beiträge zum Betrieb und zum Unterhalt. 3 Er kann Beiträge für Einzelpersonen gemäss Artikel 3 Buchstabe a auch an Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich ausrichten, die die Beiträge an die Empfängerinnen und Empfänger weiterleiten. 4 Der Bundesrat bestimmt: a. den Rahmen der Programme gemäss Absatz 1 Buchstabe b; b. die ausgewählten Institutionen gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e; c. die Begleitmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe f; d. für die Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben b–f die anrechenbaren Kosten, die Bemessung, die zeitliche Beschränkung sowie die entsprechenden Verfahren; e. die Kriterien für die Weiterleitung an die Empfängerinnen und Empfänger nach Absatz 3.
Art. 4 Beitragsarten
1 Der Bund kann folgende Beiträge ausrichten: a. Beiträge für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen; b. Beiträge für die Umsetzung von vom Bund initiierten Programmen, soweit deren Inhalt nicht durch die Assoziierung an ein internationales Programm abgedeckt ist; c. Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit, die die Programme gemäss den Buchstaben a und b ergänzen und für den Bund von bildungspolitischer Bedeutung sind; d. Stipendien für herausragende Ausbildungen an ausgewählten Institutionen im Ausland; e. Beiträge zum Betrieb an ausgewählte Institutionen im Bildungsbereich im Ausland, die Personen aufnehmen, die ein Stipendium gemäss Buchstabe d erhalten; f. Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen, sofern der Bund diese nicht selber wahrnimmt, namentlich für Kontaktstellen, Netzwerke oder spezifische Initiativen, die:1. Aktivitäten unterstützen, die mit diesem Gesetz gefördert werden, oder 2. eine Vertretung der Anliegen der Schweiz im Bildungsbereich auf internationaler Ebene ermöglichen. 2 Er gewährt dem Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris Beiträge zum Betrieb und zum Unterhalt. 3 Er kann Beiträge für Einzelpersonen gemäss Artikel 3 Buchstabe a auch an Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich ausrichten, die die Beiträge an die Empfängerinnen und Empfänger weiterleiten. 4 Der Bundesrat bestimmt: a. den Rahmen der Programme gemäss Absatz 1 Buchstabe b; b. die ausgewählten Institutionen gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e; c. die Begleitmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe f; d. für die Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben b–f die anrechenbaren Kosten, die Bemessung, die zeitliche Beschränkung sowie die entsprechenden Verfahren; e. die Kriterien für die Weiterleitung an die Empfängerinnen und Empfänger nach Absatz 3.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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