Propose a change

G vom 18. Dezember 1998 über die Liechtensteinische Post (LPG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18a Grundsatz

1) Die Post gewährleistet die landesweite Versorgung mit Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a, b und f bis h des Zahlungsdienstegesetzes und damit zusammenhängenden Vor- und Nebenleistungen. Die Erbringung von Zahlungsdiensten umfasst alle für die Führung von Zahlungskonten erforderlichen Vorgänge. Insbesondere kann die Post Zahlungskonten mit oder ohne Rückzugsbeschränkungen führen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse im Zahlungsverkehr marktübliche Kontoüberzüge gestatten. 2) Die Post kann folgende andere Finanzdienstleistungen ohne spezialgesetzliche Bewilligung anbieten: a) Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b des Bankengesetzes; b) die Ausgabe von E-Geld nach dem E-Geldgesetz. 3) Die Post kann eine schriftliche Kooperations- oder Auslagerungsvereinbarung über die Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste oder anderer Finanzdienstleistungen nach Abs. 1 oder 2 abschliessen mit: a) einer Bank mit Sitz im Inland, in der Schweiz oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat; oder b) einem E-Geld-Institut mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat. 4) In einer Kooperations- oder Auslagerungsvereinbarung sind die jeweiligen Rechte und Pflichten der Post und des Kooperationspartners und des Dienstleisters, insbesondere die angemessene Vergütung für die Leistungen der Post, eindeutig zu regeln. Die Post hat der Finanzmarkaufsicht (FMA) die beabsichtigte Kooperation oder Auslagerung vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung schriftlich anzuzeigen. 5) Der Abschluss von Kooperations- oder Auslagerungsvereinbarungen mit einem der in Abs. 3 genannten Bewilligungsträger ist nur zulässig, sofern dieser über die notwendige Bewilligung zur Erbringung der Zahlungsdienste oder anderen Finanzdienstleistungen im Sinne von Abs. 1 oder 2 verfügt. Wird eine solche Vereinbarung mit einer Bank mit Sitz in der Schweiz abgeschlossen, so muss zudem sichergestellt sein, dass: a) die Bank einer gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegt, die den Grundsätzen der Richtlinie 2013/36/EU entspricht; und b) zwischen der FMA und der zuständigen schweizerischen Behörde eine Kooperationsvereinbarung im Sinne von Art. 187 des Bankengesetzes besteht.

Your change, as a redline

Art. 18a Grundsatz

1) Die Post gewährleistet die landesweite Versorgung mit Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a, b und f bis h des Zahlungsdienstegesetzes und damit zusammenhängenden Vor- und Nebenleistungen. Die Erbringung von Zahlungsdiensten umfasst alle für die Führung von Zahlungskonten erforderlichen Vorgänge. Insbesondere kann die Post Zahlungskonten mit oder ohne Rückzugsbeschränkungen führen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse im Zahlungsverkehr marktübliche Kontoüberzüge gestatten. 2) Die Post kann folgende andere Finanzdienstleistungen ohne spezialgesetzliche Bewilligung anbieten: a) Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b des Bankengesetzes; b) die Ausgabe von E-Geld nach dem E-Geldgesetz. 3) Die Post kann eine schriftliche Kooperations- oder Auslagerungsvereinbarung über die Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste oder anderer Finanzdienstleistungen nach Abs. 1 oder 2 abschliessen mit: a) einer Bank mit Sitz im Inland, in der Schweiz oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat; oder b) einem E-Geld-Institut mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat. 4) In einer Kooperations- oder Auslagerungsvereinbarung sind die jeweiligen Rechte und Pflichten der Post und des Kooperationspartners und des Dienstleisters, insbesondere die angemessene Vergütung für die Leistungen der Post, eindeutig zu regeln. Die Post hat der Finanzmarkaufsicht (FMA) die beabsichtigte Kooperation oder Auslagerung vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung schriftlich anzuzeigen. 5) Der Abschluss von Kooperations- oder Auslagerungsvereinbarungen mit einem der in Abs. 3 genannten Bewilligungsträger ist nur zulässig, sofern dieser über die notwendige Bewilligung zur Erbringung der Zahlungsdienste oder anderen Finanzdienstleistungen im Sinne von Abs. 1 oder 2 verfügt. Wird eine solche Vereinbarung mit einer Bank mit Sitz in der Schweiz abgeschlossen, so muss zudem sichergestellt sein, dass: a) die Bank einer gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegt, die den Grundsätzen der Richtlinie 2013/36/EU entspricht; und b) zwischen der FMA und der zuständigen schweizerischen Behörde eine Kooperationsvereinbarung im Sinne von Art. 187 des Bankengesetzes besteht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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