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Verordnung des UVEK über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. freigabeberechtigtes Personal: Instandhaltungspersonal, das über den entsprechenden Ausweis verfügt oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ermächtigt worden ist, Freigabebescheinigungen auszustellen; b. Komponenten: Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile, Baugruppen, Bauelemente und Ausrüstungen einschliesslich Notausrüstungen; abwerfbare Aussenlasten bei Helikoptern, die ausschliesslich dem Materialtransport dienen, gelten nicht als Komponenten; c. persönliche Ermächtigung: vom BAZL ausgestelltes Dokument, das den Inhaber oder die Inhaberin ermächtigt, Instandhaltungsarbeiten nur an ausgewählten Komponenten oder nur ausgewählte Tätigkeiten zu bescheinigen; d. Instandhaltungsarbeiten: Kontroll-, Überholungs‑, Änderungs-, Austausch- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen und Komponenten mit Ausnahme von Vorflugkontrollen gemäss Flughandbuch; e. komplexe und nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten: Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Richtlinien des BAZL (Technische Mitteilung, Art. 29); f. Freigabebescheinigung: Bestätigung, dass die an einem Luftfahrzeug oder an einer Komponente vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten nach den massgebenden Instandhaltungsunterlagen durchgeführt und abgeschlossen worden sind; g. Instandhaltungsunterlagen: Alle Angaben, die notwendig sind, um ein Luftfahrzeug oder eine Komponente so instand zu halten, dass dessen Lufttüchtigkeit gewährleistet ist. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 175). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 175).

Your change, as a redline

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. freigabeberechtigtes Personal: Instandhaltungspersonal, das über den entsprechenden Ausweis verfügt oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ermächtigt worden ist, Freigabebescheinigungen auszustellen; b. Komponenten: Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile, Baugruppen, Bauelemente und Ausrüstungen einschliesslich Notausrüstungen; abwerfbare Aussenlasten bei Helikoptern, die ausschliesslich dem Materialtransport dienen, gelten nicht als Komponenten; c. persönliche Ermächtigung: vom BAZL ausgestelltes Dokument, das den Inhaber oder die Inhaberin ermächtigt, Instandhaltungsarbeiten nur an ausgewählten Komponenten oder nur ausgewählte Tätigkeiten zu bescheinigen; d. Instandhaltungsarbeiten: Kontroll-, Überholungs‑, Änderungs-, Austausch- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen und Komponenten mit Ausnahme von Vorflugkontrollen gemäss Flughandbuch; e. komplexe und nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten: Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Richtlinien des BAZL (Technische Mitteilung, Art. 29); f. Freigabebescheinigung: Bestätigung, dass die an einem Luftfahrzeug oder an einer Komponente vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten nach den massgebenden Instandhaltungsunterlagen durchgeführt und abgeschlossen worden sind; g. Instandhaltungsunterlagen: Alle Angaben, die notwendig sind, um ein Luftfahrzeug oder eine Komponente so instand zu halten, dass dessen Lufttüchtigkeit gewährleistet ist. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 175). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 175).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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