Propose a change

Verordnung über die Siedlungsentwässerung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 16 Anschlusspflicht

1 Im Bereich der öffentlichen Kanalisation muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. 2 Der Bereich der öffentlichen Kanalisation umfasst das Einzugsgebiet der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, soweit diese öffentlichen Zwecken dienen können sowie weitere Gebiete, in denen ein Anschluss zweckmässig und zumutbar ist. 3 Der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation erfolgt in der Regel durch eine eigene Anschlussleitung ohne Benutzung fremder Grundstücke. Andernfalls werden die Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer vor Baubeginn privatrechtlich geregelt. 4 Wird durch den Neubau eines Abwasserkanals die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit dem Bau des Kanals, oder spätestens 24 Monate nach seiner Vollendung zu erfolgen. 5 Wird durch den Neubau einer Meteorwasserleitung die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, von welchen unverschmutztes Abwasser noch in die Schmutzwasserleitung gelangt und nicht versicherbar ist, so hat der Anschluss nach Möglichkeit mit dem Bau der Leitung oder spätestens 24 Monate nach seiner Vollendung zu erfolgen. Die Verhältnismässigkeit muss gewahrt bleiben. 6 Der Gemeinderat entscheidet über den Anschluss und über die Einleitung von verschmutztem Abwasser aus Wohn- und Unterkunftsstätten und von anderem häuslichem Abwasser (kommunales Abwasser) sowie von Baustellenabwasser in die öffentliche Kanalisation soweit nicht der Kanton zuständig ist (Art. 7 EG GSchG). Falls erforderlich verfügt der Gemeinderat den Anschluss und setzt dazu eine Frist.

Your change, as a redline

Art. 16 Anschlusspflicht

1 Im Bereich der öffentlichen Kanalisation muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. 2 Der Bereich der öffentlichen Kanalisation umfasst das Einzugsgebiet der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, soweit diese öffentlichen Zwecken dienen können sowie weitere Gebiete, in denen ein Anschluss zweckmässig und zumutbar ist. 3 Der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation erfolgt in der Regel durch eine eigene Anschlussleitung ohne Benutzung fremder Grundstücke. Andernfalls werden die Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer vor Baubeginn privatrechtlich geregelt. 4 Wird durch den Neubau eines Abwasserkanals die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit dem Bau des Kanals, oder spätestens 24 Monate nach seiner Vollendung zu erfolgen. 5 Wird durch den Neubau einer Meteorwasserleitung die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, von welchen unverschmutztes Abwasser noch in die Schmutzwasserleitung gelangt und nicht versicherbar ist, so hat der Anschluss nach Möglichkeit mit dem Bau der Leitung oder spätestens 24 Monate nach seiner Vollendung zu erfolgen. Die Verhältnismässigkeit muss gewahrt bleiben. 6 Der Gemeinderat entscheidet über den Anschluss und über die Einleitung von verschmutztem Abwasser aus Wohn- und Unterkunftsstätten und von anderem häuslichem Abwasser (kommunales Abwasser) sowie von Baustellenabwasser in die öffentliche Kanalisation soweit nicht der Kanton zuständig ist (Art. 7 EG GSchG). Falls erforderlich verfügt der Gemeinderat den Anschluss und setzt dazu eine Frist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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