Propose a change

Verordnung über die Siedlungsentwässerung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 19 Beanspruchung fremden Grundeigentums für Anschlussleitungen (Durchleitungsrechte)

1 Die öffentlichen Kanalisationen sind so weit möglich in öffentlichen Grund zu legen. Andernfalls trifft der Gemeinderat die erforderlichen Vorkehrungen. 2 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde für die Errichtung von Anlagen, die im Interesse des Gewässerschutzes sind, das entsprechende Durchleitungsrecht unentgeltlich zu gewähren (Art. 676 und 742 ZGB). 3 Sind private Anschlussleitungen zu erstellen und ist dazu fremdes Grundeigentum in Anspruch zu nehmen, haben die Beteiligten die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) vor dem Baubeginn zu regeln und sich darüber beim Gemeinderat auszuweisen. 4 Können sich die Beteiligten nicht gütlich einigen, ist das Verfahren gemäss Art. 691 ZGB einzuleiten. 5 Bei Beanspruchung von Grundeigentum der Gemeinde durch private Anlagen ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. Dem Bewilligungsgesuch sind die Pläne beizulegen. Folgekosten von Mängeln und Anpassungen gehen zu Lasten des Bewilligungsempfängers.

Your change, as a redline

Art. 19 Beanspruchung fremden Grundeigentums für Anschlussleitungen (Durchleitungsrechte)

1 Die öffentlichen Kanalisationen sind so weit möglich in öffentlichen Grund zu legen. Andernfalls trifft der Gemeinderat die erforderlichen Vorkehrungen. 2 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde für die Errichtung von Anlagen, die im Interesse des Gewässerschutzes sind, das entsprechende Durchleitungsrecht unentgeltlich zu gewähren (Art. 676 und 742 ZGB). 3 Sind private Anschlussleitungen zu erstellen und ist dazu fremdes Grundeigentum in Anspruch zu nehmen, haben die Beteiligten die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) vor dem Baubeginn zu regeln und sich darüber beim Gemeinderat auszuweisen. 4 Können sich die Beteiligten nicht gütlich einigen, ist das Verfahren gemäss Art. 691 ZGB einzuleiten. 5 Bei Beanspruchung von Grundeigentum der Gemeinde durch private Anlagen ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. Dem Bewilligungsgesuch sind die Pläne beizulegen. Folgekosten von Mängeln und Anpassungen gehen zu Lasten des Bewilligungsempfängers.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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