Übereinkommen über die Cyberkriminalität
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14 Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Bestimmungen
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die Befugnisse und Verfahren zu schaffen, die in diesem Abschnitt für die Zwecke spezifischer strafrechtlicher Ermittlungen oder Verfahren vorgesehen sind. 2 Sofern in Artikel 21 nichts anderes vorgesehen ist, wendet jede Vertragspartei die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse und Verfahren an in Bezug auf: a. die nach den Artikeln 2–11 umschriebenen Straftaten; b. andere mittels eines Computersystems begangene Straftaten; c. die Erhebung von in elektronischer Form vorhandenem Beweismaterial für eine Straftat. 3 a. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die in Artikel 20 bezeichneten Massnahmen nur auf Straftaten oder Kategorien von Straftaten anzuwenden, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind; die Reihe dieser Straftaten oder Kategorien von Straftaten darf nicht enger gefasst sein als die Reihe der Straftaten, auf die sie die in Artikel 21 bezeichneten Massnahmen anwendet. Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit, einen solchen Vorbehalt zu beschränken, damit die in Artikel 20 bezeichnete Massnahme im weitesten Umfang angewendet werden kann. b. Kann eine Vertragspartei aufgrund von Beschränkungen in ihren Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens in Kraft sind, die in den Artikeln 20 und 21 bezeichneten Massnahmen nicht auf Kommunikationen anwenden, die innerhalb eines Computersystems eines Diensteanbieters übermittelt werden, das:i. für eine geschlossene Nutzergruppe betrieben wird, und ii. sich keiner öffentlichen Kommunikationsnetze bedient und nicht mit einem anderen öffentlichen oder privaten Computersystem verbunden ist, so kann diese Vertragspartei sich das Recht vorbehalten, diese Massnahmen auf solche Kommunikationen nicht anzuwenden. Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit, einen solchen Vorbehalt zu beschränken, damit die in den Artikeln 20 und 21 bezeichneten Massnahmen im weitesten Umfang angewendet werden können.
Art. 14 Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Bestimmungen
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die Befugnisse und Verfahren zu schaffen, die in diesem Abschnitt für die Zwecke spezifischer strafrechtlicher Ermittlungen oder Verfahren vorgesehen sind. 2 Sofern in Artikel 21 nichts anderes vorgesehen ist, wendet jede Vertragspartei die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse und Verfahren an in Bezug auf: a. die nach den Artikeln 2–11 umschriebenen Straftaten; b. andere mittels eines Computersystems begangene Straftaten; c. die Erhebung von in elektronischer Form vorhandenem Beweismaterial für eine Straftat. 3 a. Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die in Artikel 20 bezeichneten Massnahmen nur auf Straftaten oder Kategorien von Straftaten anzuwenden, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind; die Reihe dieser Straftaten oder Kategorien von Straftaten darf nicht enger gefasst sein als die Reihe der Straftaten, auf die sie die in Artikel 21 bezeichneten Massnahmen anwendet. Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit, einen solchen Vorbehalt zu beschränken, damit die in Artikel 20 bezeichnete Massnahme im weitesten Umfang angewendet werden kann. b. Kann eine Vertragspartei aufgrund von Beschränkungen in ihren Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens in Kraft sind, die in den Artikeln 20 und 21 bezeichneten Massnahmen nicht auf Kommunikationen anwenden, die innerhalb eines Computersystems eines Diensteanbieters übermittelt werden, das:i. für eine geschlossene Nutzergruppe betrieben wird, und ii. sich keiner öffentlichen Kommunikationsnetze bedient und nicht mit einem anderen öffentlichen oder privaten Computersystem verbunden ist, so kann diese Vertragspartei sich das Recht vorbehalten, diese Massnahmen auf solche Kommunikationen nicht anzuwenden. Jede Vertragspartei prüft die Möglichkeit, einen solchen Vorbehalt zu beschränken, damit die in den Artikeln 20 und 21 bezeichneten Massnahmen im weitesten Umfang angewendet werden können.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it