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Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei)

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 5 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4

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5 provisions

Langtitel

Übereinkommen zwischen Österreich und der Türkischen Republik über den Abschluß eines Freundschaftsvertrages. StF: BGBl. Nr. 391/1924 (NR: GP II 105 AB 131 S. 45.) Österreich einerseits und die Türkei anderseits, gleicherweise vom aufrichtigen Wunsche erfüllt, die Bande aufrichtiger Freundschaft zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zu begründen und zu befestigen, und von der gleichen Überzeugung durchdrungen, daß die Beziehungen zwischen den beiden Staaten, sobald sie einmal hergestellt sind, dem Gedeihen und der Wohlfahrt der beiderseitigen Völker dienen werden, haben beschlossen, einen Freundschaftsvertrag abzuschließen, und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: Die Ratifikationsurkunden wurden am 23. Oktober 1924 in Angora ausgetauscht. Nachdem das am 28. Jänner 1924 in Konstantinopel unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über den Abschluß eines Freundschaftsvertrages, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 12. Juli 1924.

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Art. 1

Artikel 1. Unverletzbarer Friede und aufrichtige, immerwährende Freundschaft werden zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik sowie zwischen den Bürgern beider Teile bestehen.

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Art. 2

Artikel 2. Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, zwischen den beiden Staaten die diplomatischen Beziehungen gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts herzustellen; sie kommen überein, daß die diplomatischen Vertreter eines Jeden von Ihnen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete des Andern die durch die allgemeinen Grundsätze des allgemeinen Völkerrechtes festgelegte Behandlung erfahren werden.

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Art. 3

Artikel 3. Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, am heutigen Tage ein Handelsübereinkommen und ein Niederlassungsübereinkommen abzuschließen.

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Art. 4

Artikel 4. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationen werden in Angora sobald als möglich ausgetauscht werden. Er wird am 15. Tage nach dem Austausche der Ratifikationen in Kraft treten. Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt. Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.

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