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Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus automatensicherem Münzwerkstoff und Einziehung von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus Silber

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 7 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1
  3. § 2
  4. § 3
  5. § 4
  6. § 5
  7. Anlage 1

Proposed changes to this act

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7 provisions

Langtitel

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 579/1988. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. März 1974 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus automatensicherem Münzwerkstoff und Einziehung von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus Silber StF: BGBl. Nr. 174/1974 Auf Grund der §§ 1 und 5 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1973 wird verordnet:

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§ 1

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 579/1988. § 1. Ab dem 17. April 1974 sind im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 10 Schilling in folgender Ausstattung auszugeben: 1. Die Münzen sind aus einer Legierung von 750 Tausendteilen Kupfer und 250 Tausendteilen Nickel mit einem Reinnickelkern (automatensicherer Münzwerkstoff) herzustellen. 2. Der Durchmesser der Münzen hat 26 mm, ihr Stückgewicht 6‘2 g zu betragen.

Propose a change

§ 2

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 579/1988. § 2. (1) Die eine Seite der Münze hat den Kopf einer Wachauerin mit Goldhaube in Seitenansicht, ferner rechts unten die Ziffer „10“, im linken Umkreis das Wort „Schilling“ und auf der rechten Seite die Jahreszahl der Prägung zu zeigen. (2) Die andere Seite der Münze hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. (3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten. (4) Die nähere äußerliche Gestaltung der Münze ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

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§ 3

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 579/1988. § 3. Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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§ 4

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 579/1988. § 4. Die auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Feber 1957, BGBl. Nr. 54, ausgegebenen, aus einer Silberlegierung bestehenden Scheidemünzen zu 10 Schilling werden ab 1. September 1974 eingezogen. Mit Ablauf des 31. März 1975 verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch noch bis 31. März 1977 bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und bei der Oesterreichischen Nationalbank in Zahlung genommen und umgewechselt.

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§ 5

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 579/1988. § 5. Mit Ablauf des 31. März 1977 verliert die Verordnung BGBl. Nr. 54/1957 ihre Wirksamkeit.

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Anlage 1

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 579/1988. Anlage (zu § 2 Abs. 4)

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