Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Französischen Republik und der Europäischen Organisation für Kernforschung über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die zur Ausführung staatsübergreifender Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation tätig sind
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Change 1
Art. 1
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) «Dienstleistungen» bezeichnet alle staatsübergreifenden Dienstleistungen unabhängig von ihrer Dauer, d.h. Dienstleistungen, die sowohl auf dem im schweizerischen Hoheitsgebiet als auch auf dem im französischen Hoheitsgebiet gelegenen Geländeteil der Organisation erbracht werden. Warenlieferungen, die in keinem Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen stehen, fallen nicht unter dieses Abkommen. b) «Unternehmen» bezeichnet Unternehmen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die im Rahmen eines mit der Organisation abgeschlossenen Vertrags Dienstleistungen gemäss Buchstabe a) erbringen. Der Begriff «Unternehmen» bezieht sich auf Unternehmen, die einen Vertrag mit der Organisation abgeschlossen haben, sowie auf ihre allfälligen Subunternehmen. c) «Anwendbares Recht» bezeichnet das in Artikel 1 des Anhangs 2 des schweizerisch-französischen Abkommens von 1965 definierte Recht, das sich für jeden Vertrag aus der Anwendung des Grundsatzes des voraussichtlichen überwiegenden Teils gemäss Artikel 2 dieses Vertrags ergibt.
Art. 1
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) «Dienstleistungen» bezeichnet alle staatsübergreifenden Dienstleistungen unabhängig von ihrer Dauer, d.h. Dienstleistungen, die sowohl auf dem im schweizerischen Hoheitsgebiet als auch auf dem im französischen Hoheitsgebiet gelegenen Geländeteil der Organisation erbracht werden. Warenlieferungen, die in keinem Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen stehen, fallen nicht unter dieses Abkommen. b) «Unternehmen» bezeichnet Unternehmen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die im Rahmen eines mit der Organisation abgeschlossenen Vertrags Dienstleistungen gemäss Buchstabe a) erbringen. Der Begriff «Unternehmen» bezieht sich auf Unternehmen, die einen Vertrag mit der Organisation abgeschlossen haben, sowie auf ihre allfälligen Subunternehmen. c) «Anwendbares Recht» bezeichnet das in Artikel 1 des Anhangs 2 des schweizerisch-französischen Abkommens von 1965 definierte Recht, das sich für jeden Vertrag aus der Anwendung des Grundsatzes des voraussichtlichen überwiegenden Teils gemäss Artikel 2 dieses Vertrags ergibt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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