Propose a change

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Französischen Republik und der Europäischen Organisation für Kernforschung über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die zur Ausführung staatsübergreifender Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation tätig sind

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4

1. Die Organisation teilt den Unternehmen bei der Ausschreibung mit, an welcher Örtlichkeit voraussichtlich der überwiegende Teil der Dienstleistungen zu erbringen ist und welches Recht infolgedessen anwendbar ist, so dass sie diesen Aspekt bei der Einreichung ihres Angebots berücksichtigen können. Die Mitteilung enthält einen Verweis auf dieses Abkommen und auf das schweizerisch-französische Abkommen von 1965. Sie präzisiert die Bereiche gemäss den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs 2 des schweizerisch-französischen Abkommens von 1965, in denen dieses Recht auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar ist, die für diese Tätigkeit eingesetzt werden. 2. Ändert die Örtlichkeit, an der voraussichtlich der überwiegende Teil der Dienstleistungen zu erbringen ist, nach dem Eingang der Angebote und vor der Unterzeichnung des Vertrags, so schreibt die Organisation den Auftrag noch einmal aus, damit die Gleichbehandlung aller Anbieter gewährleistet ist. 3. Die Organisation nimmt geeignete Bestimmungen in die Verträge mit den Unternehmen auf, um sie zu verpflichten: a) ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das gemäss diesem Abkommen anwendbare Recht zu informieren sowie:– über die Tatsache, dass sich das anwendbare Recht im Sinne dieses Abkommens auf die Bereiche von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs 2 des schweizerisch-französischen Abkommens von 1965 beschränkt, – über die Tatsache, dass gemäss Artikel 1 Absatz 3 des besagten Anhangs die übrigen Bereiche weiterhin dem Territorialitätsprinzip gemäss Artikel II Absatz 1 des schweizerisch-französischen Abkommens von 1965 unterliegen, – über die Tatsache, dass die Anwendung dieser Regeln der Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte nicht entgegensteht, die beim Abschluss des Vertrags zwischen dem Unternehmen und der Organisation bestanden, – gegebenenfalls über jede Änderung ihres Arbeitsvertrags, die sich aufgrund des anwendbaren Rechts ergibt; b) ihre allfälligen Subunternehmen schriftlich über das anwendbare Recht gemäss Artikel 3 Absatz 3 dieses Abkommens zu informieren; c) geeignete Bestimmungen in den Verträgen mit ihren allfälligen Subunternehmen vorzusehen, um diese zu verpflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den in Buchstabe a) dieses Absatzes festgehaltenen Bedingungen schriftlich über das anwendbare Recht zu informieren.

Your change, as a redline

Art. 4

1. Die Organisation teilt den Unternehmen bei der Ausschreibung mit, an welcher Örtlichkeit voraussichtlich der überwiegende Teil der Dienstleistungen zu erbringen ist und welches Recht infolgedessen anwendbar ist, so dass sie diesen Aspekt bei der Einreichung ihres Angebots berücksichtigen können. Die Mitteilung enthält einen Verweis auf dieses Abkommen und auf das schweizerisch-französische Abkommen von 1965. Sie präzisiert die Bereiche gemäss den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs 2 des schweizerisch-französischen Abkommens von 1965, in denen dieses Recht auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar ist, die für diese Tätigkeit eingesetzt werden. 2. Ändert die Örtlichkeit, an der voraussichtlich der überwiegende Teil der Dienstleistungen zu erbringen ist, nach dem Eingang der Angebote und vor der Unterzeichnung des Vertrags, so schreibt die Organisation den Auftrag noch einmal aus, damit die Gleichbehandlung aller Anbieter gewährleistet ist. 3. Die Organisation nimmt geeignete Bestimmungen in die Verträge mit den Unternehmen auf, um sie zu verpflichten: a) ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das gemäss diesem Abkommen anwendbare Recht zu informieren sowie:– über die Tatsache, dass sich das anwendbare Recht im Sinne dieses Abkommens auf die Bereiche von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs 2 des schweizerisch-französischen Abkommens von 1965 beschränkt, – über die Tatsache, dass gemäss Artikel 1 Absatz 3 des besagten Anhangs die übrigen Bereiche weiterhin dem Territorialitätsprinzip gemäss Artikel II Absatz 1 des schweizerisch-französischen Abkommens von 1965 unterliegen, – über die Tatsache, dass die Anwendung dieser Regeln der Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte nicht entgegensteht, die beim Abschluss des Vertrags zwischen dem Unternehmen und der Organisation bestanden, – gegebenenfalls über jede Änderung ihres Arbeitsvertrags, die sich aufgrund des anwendbaren Rechts ergibt; b) ihre allfälligen Subunternehmen schriftlich über das anwendbare Recht gemäss Artikel 3 Absatz 3 dieses Abkommens zu informieren; c) geeignete Bestimmungen in den Verträgen mit ihren allfälligen Subunternehmen vorzusehen, um diese zu verpflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den in Buchstabe a) dieses Absatzes festgehaltenen Bedingungen schriftlich über das anwendbare Recht zu informieren.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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