Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die angemessene Berücksichtigung der Gemeinden am Rohertrag der Ergänzungssteuer des Bundes gemäss Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.
Bern · 668.31 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die angemessene Berücksichtigung der Gemeinden am Rohertrag der Ergänzungssteuer des Bundes gemäss Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.
Berücksichtigung der Einwohnergemeinden 1 Der Kanton überweist den zu berücksichtigenden Einwohnergemeinden (Art. 247 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG]3)) jeweils 33 Prozent der eingegangenen Ergänzungssteuern gemäss Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV. 2 Zu berücksichtigen sind Einwohnergemeinden, sofern ihnen Geschäftseinheiten gemäss Artikel 3 der eidgenössischen Verordnung vom 22. Dezember 2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV)4) steuerlich zugehörig sind und diese eine Ergänzungssteuer gemäss Absatz 1 getragen haben. 3 Sind mehrere Einwohnergemeinden zu berücksichtigen, so wird der Anteil nach Höhe des massgebenden Gewinns der einzelnen Geschäftseinheiten verteilt. 1) SR 101 2) BSG 101.1 3) BSG 661.11 4) SR 642.161 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 23-117 668.31 2
Berücksichtigung der Kirchgemeinden 1 Der Kanton überweist den zu berücksichtigenden Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen [Landeskirchengesetz, LKG]5)) jeweils fünf Prozent der eingegangenen Ergänzungssteuern gemäss 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV. 2 Artikel 2 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss für die Kirchgemeinden.
Berücksichtigung im harmonisierten Steuerertrag 1 Die Anteile an der Ergänzungssteuer gemäss Artikel 2 fliessen in den harmonisierten Steuerertrag gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)6).
Inkrafttreten und Befristung 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026. Bern, 13. Dezember 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer 5) BSG 410.11 6) BSG 631.1 3 668.31 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 13.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 23-117 668.31 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 13.12.2023 01.01.2024 Erstfassung 23-117