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22 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
4 Zustellung des Materials
1 Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten den Stimmrechtsausweis und
das amtliche Material für die Stimmabgabe in einem Kuvert zu, das von den
Stimmberechtigten als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe verwendet werden kann.
2 Auf dem Stimmrechtsausweis ist mindestens auf die Urnenöffnungszeiten, auf dem
Rücksende- und Stimmkuvert auf die Modalitäten für die Stimmabgabe hinzuweisen.
3 Haben Stimmberechtigte das Stimmmaterial nicht erhalten, händigt ihnen der
Art. 2
StGB) verweist, aus.
§ 3 § 2 5
Wahrung des Wahl- und Abstimmungsgeheimnisses
1 Die Vorbereitungsarbeiten und die Tätigkeiten im Wahl- und Abstimmungsbüro
sind so zu organisieren, dass das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis jederzeit gewahrt ist und der Ausgang einer Wahl oder Abstimmung nicht vor Urnenschluss
abgeschätzt werden kann.
2 Der Leiter des Wahl- und Abstimmungsbüros ordnet die dafür notwendigen
Massnahmen an und kann im Zähllokal insbesondere das Benützen privater elektronischer Geräte sowie das Versenden von Mitteilungen verbieten.
3 Er macht die Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros ausdrücklich darauf
aufmerksam, dass das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis jederzeit zu wahren ist.
§ 4 II. Stimmabgabe
Stimmabgabe an der Urne
a) Vorgang
1 Die Stimmberechtigten geben einem Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros
den Stimmrechtsausweis ab, worauf das Stimmkuvert mit einem amtlichen Stempel
versehen wird.
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2 Die Stimmberechtigten stecken die Wahl- und/oder Stimmzettel ins abgestempelte Stimmkuvert und legen dieses in die Urne.
§ 5
b) Fehlende Unterlagen
Haben Stimmberechtigte den Stimmrechtsausweis und/oder andere für die
Stimmabgabe notwendige Unterlagen nicht bei sich, händigt ihnen ein Mitglied
des Wahl- und Abstimmungsbüros die fehlenden Unterlagen gegen Quittung, die
auf die Straffolgen einer Wahlfälschung (Art. 282 StGB) verweist, aus.
§ 6
Briefliche Stimmabgabe
Stimmberechtigte, die das Stimmrecht brieflich ausüben, gehen wie folgt vor:
a) Sie stecken den Wahl- und/oder Stimmzettel ins Stimmkuvert, verschliessen
dieses und stecken dieses in das Rücksendekuvert;
b) sie identifizieren sich, indem sie die eigenhändige Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis anbringen und stecken diesen ebenfalls ins Rücksendekuvert;
c) sie geben das Rücksendekuvert verschlossen der Gemeindekanzlei ab, werfen
es in deren Briefkasten oder geben es frankiert bei einer Poststelle auf. Es
kann auch dem Wahl- und Abstimmungsbüro abgegeben werden.
§ 7
6 Ungültige Stimmabgabe
1 Gesondert beiseitegelegt und nicht geöffnet werden:
a) briefliche Stimmabgaben, die nach Urnenschluss eingehen oder abgegeben
werden (§ 26 Abs. 3 WAG);
b) in die Urne gelegte, nicht mit dem amtlichen Stempel versehene Stimmkuverts (§ 30a Abs. 2 WAG).
2 Zudem werden gesondert beiseitegelegt:
a) rechtzeitig eingegangene briefliche Stimmabgaben, die ungültig sind (§ 30a
Abs. 1 WAG);
b) offen in der Urne liegende Wahl- und/oder Stimmzettel;
c) Stimmzettel zu Initiative und Gegenvorschlag, die nicht mehr vollständig sind.
3 Der Ungültigkeitsgrund ist auf den Unterlagen zu vermerken (§ 29 Abs. 3 WAG).
§ 8 III. Vorbereitungsarbeiten und Auszählung
Vorbereitung der Auszählung der Briefstimmen
1 Die mit der Vorbereitung der Auszählung beauftragte Delegation des Wahl- und
Abstimmungsbüros (§ 30 Abs. 1 WAG) bzw. das Wahl- und Abstimmungsbüro
öffnet die Rücksendekuverts und kontrolliert deren Inhalt.
2 Rücksendekuverts werden mit ihrem Inhalt beiseitegelegt, wenn ein Ungültigkeitsgrund gemäss § 30a Abs. 1 WAG vorliegt. Der Ungültigkeitsgrund wird auf
dem Rücksendekuvert vermerkt.
3 Die unterzeichneten Stimmrechtsausweise und die Stimmkuverts werden voneinander getrennt. Die Stimmrechtsausweise werden gezählt.
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4 Die Stimmkuverts werden geöffnet und ihnen wird der Inhalt entnommen. Befinden sich für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel im Kuvert,
werden sie zusammengeheftet, mit «mehrfach, ungültig» gekennzeichnet und beiseitegelegt.
§ 9
Vorbereitung der Auszählung der Urnenstimmen
1 Nach Öffnung der Urne werden die offen im Behältnis liegenden Wahl- und/oder
Stimmzettel sowie die ungestempelten Stimmkuverts samt Inhalt ausgesondert,
als ungültig gekennzeichnet und beiseitegelegt.
2 Die abgegebenen Stimmrechtsausweise und die abgestempelten Stimmkuverts
werden je für sich gezählt.
3 Die abgestempelten Stimmkuverts werden geöffnet und ihnen wird der Inhalt
entnommen. Befinden sich für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel
im Kuvert, werden sie zusammengeheftet, mit «mehrfach, ungültig» gekennzeichnet und beiseitegelegt.
§ 10
Weitere Vorbereitungsarbeiten
1 Finden gleichzeitig mehrere Wahlen und/oder Abstimmungen statt, dürfen die
Wahl- und/oder Stimmzettel für die jeweilige Wahl und/oder Abstimmung getrennt
werden.
2 Zudem dürfen die jeweiligen Wahl- und/oder Stimmzettel vor der Auszählung
bereinigt und sortiert werden.
§ 11
Auszählung
1 Mit der Auszählung darf erst nach Urnenschluss begonnen werden.
2 Ergebnisse zu eidgenössischen Abstimmungen dürfen erst nach 12 Uhr des Abstimmungstages veröffentlicht werden.
§ 12
Aufbewahrung und Vernichtung des Wahl- und Abstimmungsmaterials
1 Alles Wahl- und Abstimmungsmaterial, insbesondere eingehende Rücksendekuverts und deren Inhalt, ist während der ganzen Wahl und/oder Abstimmung so
aufzubewahren, dass Missbräuche ausgeschlossen werden können.
2 Gebrauchtes Wahl- und Abstimmungsmaterial ist nach Erwahrung des Ergebnisses unter Wahrung des Stimmgeheimnisses zu vernichten.
§ 13 IV. Besondere Bestimmungen für Wahlen
Ungültigkeit und Rückzug von Wahlvorschlägen
1 Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie:
a) verspätet eingereicht werden;
b) nicht von der vorgeschriebenen Zahl von Stimmberechtigten aus dem Wahlkreis unterzeichnet sind;
c) nicht mindestens einen Kandidaten enthalten.
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2 Bei Nationalratswahlen kann ein Wahlvorschlag nach seiner Einreichung, bei
den übrigen Wahlen nach Ablauf des Wahlanmeldeschlusses nicht mehr zurückgezogen werden.
§ 14
7 Einsicht in Wahlvorschläge
Bis zum Wahltag kann jedermann auf Anfrage die Wahlvorschläge mit den vorgeschlagenen Personen und den Unterzeichnern bei der Einreichungsstelle des
Wahlkreises einsehen.
§ 15
8 Majorzwahlen
a) Wahlvorschläge
1 Die Wahlvorschläge müssen zum festgesetzten Zeitpunkt bei der Einreichungsstelle eingegangen sein.
2 Nach Wahlanmeldeschluss prüft die Einreichungsstelle die Wahlvorschläge umgehend und gibt bei Mängeln der Vertretung des Wahlvorschlags Gelegenheit,
diese innert zwei Tagen zu beheben.
3 Nach Bereinigung der Wahlvorschläge werden diese im Amtsblatt oder in den
örtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.
§ 16
9 b) Kandidatur auf mehreren Wahlvorschlägen
1 Bei Majorzwahlen kann eine Person nur einen Wahlvorschlag als Kandidat unterzeichnen.
2 Wird eine wählbare Person auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, setzt ihr
die Einreichungsstelle eine Frist von zwei Tagen für die Erklärung, auf welchem
Wahlvorschlag ihr Name stehen bleiben soll.
3 Ohne fristgerechte Erklärung entscheidet der Präsident des Wahl- und Abstimmungsbüros durch Los. Er gibt der betroffenen Person den Zeitpunkt der Losziehung bekannt.
§ 16a
10 c) Amtliche Wahlzettel
1 Die Einreichungsstelle ist dafür besorgt, dass die amtlichen Wahlzettel für alle
Kandidaten die Angaben gemäss § 23d Abs. 2 WAG enthalten.
2 Die Losziehung für die Reihenfolge der vorgeschlagenen Personen auf den Wahlzetteln erfolgt durch die Einreichungsstelle und ist öffentlich.
3 Die Einreichungsstelle lässt auf die amtlichen Wahlzettel einen amtlichen Stempel aufdrucken. Sie gibt für jede Wahl die Anzahl Sitze an, die zu besetzen sind,
und wie gültig gewählt werden kann.
§ 17
Kantonsratswahlen
a) Listengruppen
1 Listen aus mehreren Gemeinden bilden eine Listengruppe, wenn sie die gleichen
Listenbezeichnungen verwenden, die sich nur durch die zusätzliche Angabe der
Gemeinde (Wahlkreis) oder einer Region unterscheiden dürfen.
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2 Listen (Wahlzettel) derselben Listengruppe werden mit der gleichen Listennummer versehen.
§ 18
b) Zuteilung der Listennummern
1 Nach Wahlanmeldeschluss werden die Listennummern wie folgt zugelost:
a) an die Listengruppe von Parteien oder Gruppierungen, die bei der letzten
Gesamterneuerungswahl einen Wähleranteil von mindestens 10% erreicht
haben, die Listennummern beginnend mit Nr. 1;
b) dann an die Listengruppe weiterer Parteien oder Gruppierungen die noch nicht
belegten Listennummern.
2 Die Losziehung erfolgt durch die Staatskanzlei und ist öffentlich.
3 Die Listennummern werden im Amtsblatt publiziert.
§ 19
c) Ausfüllen der Wahlzettel
1 Wahlzettel gelten als leer und zählen nicht zu den gültigen Wahlzetteln, wenn
sie keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten.
2 Wer gültig kumulieren will, muss den Namen des gleichen Kandidaten auf dem
Wahlzettel zweimal aufführen.
3 Stimmen Listenbezeichnung und Listennummer auf dem Wahlzettel nicht überein, gilt die Listenbezeichnung.
§ 20 V. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 19. Oktober 199911 aufgehoben.
§ 21
Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.12
1 GS 24-83 mit Änderungen vom 28. März 2023 (GS 27-4) und vom 3. September 2024 (GS 27-
45).
2 SRSZ 120.100.
3 SRSZ 120.200.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2023.
5 Aufgehoben am 3. September 2024.
6 Abs. 2 Bst. c neu eingefügt am 3. September 2024.
7 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2023.
8 Überschrift und Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 28. März 2023.
9 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 28. März 2023.
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10 Neu eingefügt am 28. März 2023.
11 GS 19-449.
12 Abl 2016 2675, von der Bundeskanzlei am 16. Dezember 2016 genehmigt; Änderungen vom
28. März 2023 am 1. April 2023 (Abl 2023 741) und vom 3. September 2024 am 1. Januar 2025
(Abl 2024 2194) in Kraft getreten.