Art. 1 als Beschluss:2
Ausgleichszins 1 Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen beträgt 0,25 Prozent.
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Ausgleichszins 1 Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen beträgt 0,25 Prozent.
Verzugszins 1 Der Verzugszins beträgt 4,0 Prozent. 2 Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses ausstehend sind.
Rückerstattungszins 1 Für Steuerbeträge, die aufgrund einer Schlussrechnung, einer Revision, einer Berichtigung oder nach Art. 87 Abs. 2 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 19983 zurückzuzahlen sind, wird ein Rückerstattungszins von 0,25 Prozent gutgeschrieben. 2 Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zurückzuzahlen sind. 1 sGS 811.1. 2 In Vollzug ab 1. Januar 2026. 3 sGS 811.11. nGS 2025-068 811.14 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2025-068 09.12.2025 01.01.2026 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 09.12.2025 01.01.2026 Erlass Grunderlass 2025-068