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4 provisions
Art. 1
Äufnung - Zuteilung
1 Der Spezialfinanzierungsfonds "Berufsbildung" (nachstehend: der Fonds
BB) ist ein Spezialfinanzierungsfonds im Sinne des Artikels 9 des Gesetzes
über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren
Kontrolle.
2 Der Fonds BB wird vom Kanton durch die Entnahme eines Betrags von der
Bundessubvention geäufnet, welche dem Kanton gemäss Artikel 53 des
Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 zugesprochen wird.
3 Zur Deckung der Investitionen werden jährlich elf Prozent der erhaltenen
Bundessubventionen dem Fonds BB zugeteilt.
4 Der Staatsrat prüft regelmässig den im vorherigen Absatz festgelegten Prozentsatz.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
412.550
Art. 2
Verwendung - Entnahme
1 Die Ressourcen des Fonds BB decken den Anteil des Bundes an den Investitionskosten, die zu Lasten des Kantons fallen und die für den beruflichen Unterricht und die überbetrieblichen Kurse bestimmt sind.
2 Die Ausgaben werden gemäss den Bedingungen, welche anlässlich des
Investitionsentscheids vom Staatsrat festgesetzt werden, vom Fonds BB finanziert.
Art. 3
Verwaltung des Fonds BB
1 Die zugesprochenen und entnommenen Beträge müssen in die Budgets
der Dienststelle eingetragen werden.
2 Das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) wird, durch ihre
Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (DHDA) mit der
Verwaltung des Fonds BB im Sinne des vorliegenden Reglements, der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen ihrer diesbezüglichen finanziellen
Kompetenzen beauftragt.
Art. 4
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
412.550
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.10.2010 27.10.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 46/2010
412.550
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 27.10.2010 27.10.2010 Erstfassung BO/Abl. 46/2010