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2 provisions
§ 1
1 Der Staat Solothurn leistet an die Pensionskassen der Geistlichen folgende Beiträge:
a) zum voraus jährlich an die «St.-Ursen-Stiftung, Alters- und Invalidenver-sicherung der römisch-katholischen Weltgeistlichen des Kantons
Solothurn» 7200 Franken und an die Pensionskasse für die christkatholischen Geistlichen des Kantons Solothurn 800 Franken, beides im
Sinne des Dekretes vom 10. Oktober 1874 (lit. e)2), des Gesetzes über
die staatliche Besoldungsreform vom 17. Februar 1918 (H VI) und des
Gesetzes über die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des
Kantons Solothurn vom 29. März 19253); der Staat behält sich das
Recht vor, diese Beiträge jederzeit auszukaufen;
b)* …
1) Von diesem Gesetz ist mit Ausnahme des in § 62 des Staatspersonalgesetzes (BGS
126.1 ) neu gefassten § 11 nunmehr der hier abgedruckte § 12 von Bedeutung.
Die übrigen Bestimmungen sind mit der Verschmelzung der damaligen 3 staatlichen Pensionskassen entfallen; vgl. KRB vom 6. Mai 1957 und Abschnitt II dieses
Gesetzes.
2) Vgl. 423.771.
3) Von diesem Gesetz ist mit Ausnahme des in § 62 des Staatspersonalgesetzes (BGS
126.1 ) neu gefassten § 11 nunmehr der hier abgedruckte § 12 von Bedeutung.
Die übrigen Bestimmungen sind mit der Verschmelzung der damaligen 3 staatlichen Pensionskassen entfallen; vgl. KRB vom 6. Mai 1957 und Abschnitt II dieses
Gesetzes.
GS 77, 61
423.581.2
2 …*
§ 12bis* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Mai 2023
1 Die Beiträge gemäss § 12 Absatz 1 Buchstabe b1) werden nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Mai 2023 noch für die Dauer von drei Jahren
weiter ausgerichtet.
II. § 27 Absatz 4 des Gesetzes über die
Kantonsschule, die landwirtschaftliche
Winterschule und die Fortbildungsschulen vom
29. August 1909 erhält folgenden Wortlaut :
§ 2
4 Der Kantonsrat hat das Recht, die dermalen bestehenden 3 staatlichen
Pensionskassen (Pensionskasse für das solothurnische Staatspersonal, Pensionskasse für die Professoren und Lehrer der Kantonsschule und Pensionskasse für die Invaliden-, Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft der Primar- und Bezirksschulen [Roth-Stiftung]) zu verschmelzen und die bestehenden Gesetzesbestimmungen über die Roth-Stiftung in dem für die Verschmelzung erforderlichen Umfange aufzuheben beziehungsweise
abzuändern.
Diese Gesetzesänderungen treten nach Annahme durch das Volk rückwirkend auf den 1. Januar 1946 in Kraft.
Inkrafttreten am 1. Januar 1946.
1) § 12 Abs. 1 Bst. b lautet wie folgt: Der Staat Solothurn leistet an die Pensionskassen der Geistlichen folgende Beiträge: an die St.-Ursen-Stiftung, die Pensionskasse der evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn und die Pensionskasse der christkatholischen Geistlichen des Kantons Solothurn einen jährlichen Beitrag von 4% der versicherten Besoldungen der in den solothurnischen
Kirchgemeinden tätigen Weltgeistlichen beziehungsweise Pfarrgeistlichen.
423.581.2
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.05.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2023, 16
17.05.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 2 aufgehoben GS 2023, 16
17.05.2023 01.01.2024 § 12bis eingefügt GS 2023, 16
423.581.2
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 12 Abs. 1, b) 17.05.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 16
§ 12 Abs. 2 17.05.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 16
§ 12bis 17.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 16