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7 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarung bezweckt:
a) die Spitalplanungen der Kantone der GDK-Ost (Vereinbarungskantone) zu koordinieren
b) die Aufnahme von Angeboten ausserkantonaler Spitäler der Vereinbarungskantone auf die Spitalliste zu regeln
c) den Standortkantonen von Universitäts- und Zentrumsspitälern einen
Kostenbeitrag an ihre im überregionalem Interesse stehenden Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung zu leisten
d) das Kostengutspracheverfahren für medizinisch indizierte ausserkantonale Hospitalisationen in Spitälern der Vereinbarungskantone im
Art. 2 Sinne von Art. 41 Abs. 3bis KVG zu regeln
Koordination der Spitalplanung
1 Die Vereinbarungskantone erarbeiten ihre Spitalplanungen auf der Basis
einheitlicher medizinischer Leistungsgruppen.
2 Sie beziehen die ausserkantonalen Hospitalisationen von KV-,UV-, IV- und
MV-Patientinnen und -Patienten in ihre Planungen mit ein.
Art. 3
Koordination der Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone erteilen bis spätestens 31. Dezember 2014 für
jede Leistungsgruppe wenigstens einen Leistungsauftrag an ein inner- oder
ausserkantonales Spital.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
813.110 Kanton Schaffhausen
2 Sofern sich ein ausserkantonales Spital im Bereich der Akutsomatik für
einen Leistungsauftrag bewirbt, erteilt der Wohnkanton den Leistungsauftrag
an dieses Spital, wenn dieses in der Leistungsgruppe:
a) einen Anteil von mindestens 10 Prozent an ausserkantonalen Patientinnen und Patienten aus GDK-Ost-Kantonen aufweist und
b) mindestens 10 Prozent der Behandlungen der Patientinnen und Patienten des Wohnkantons erbringt
2.1 In begründeten Fällen kann bei der Gestaltung der Spitalliste von diesen
Schwellenwerten abgewichen werden.
2.2 Die in der kantonalen Gesetzgebung festgeschriebenen Anforderungen
für die Erteilung von Leistungsaufträgen bleiben vorbehalten.
3 Das Recht der Vereinbarungskantone auf Konzentration der Anzahl Leistungsaufträge pro Leistungsgruppe zur Optimierung der Gesamtversorgung,
insbesondere für mengenmässig kleine und kostenintensive Leistungsbereiche, nach den Kriterien von Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie das Recht
zur Neuevaluation der Leistungserbringer, welche auf der Spitalliste einen
Leistungsauftrag erhalten sollen, bleiben vorbehalten.
4 Innerhalb der nach Art. 3 Abs. 2 zu erteilenden Leistungsaufträge können
mengenmässig bedeutsame, klar definierte CHOP-, ICD- oder DRG-Einzelleistungen innerhalb einer Leistungsgruppe vom Wohnkanton in Absprache
mit dem ausserkantonalen Spital vom Leistungsauftrag ausgenommen werden.
5 Bei Leistungsgruppen, für die kein Leistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 2 erteilt wird, kann der Wohnkanton einem ausserkantonalen Spital einen Leistungsauftrag für spezifische, vertraglich vereinbarte Fälle erteilen, wenn diese Fälle wegen deren Komplexität inner-kantonal nicht behandelt werden
können.
6 Der Wohnkanton bezahlt die Behandlung nach Art. 3 Abs. 5, wenn er eine
Kostengutsprache gemäss Art. 5 erteilt hat.
Art. 4
Abgeltung der Kosten 2012 für universitäre Lehre und Forschung
1 Die Vereinbarungskantone leisten dem Kanton Zürich an seine Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung der drei Universitätsspitäler (USZ, Kinderspital Zürich, Balgrist) nach folgendem Rechnungsmodell Beiträge:
a) Pauschalbeitrag Fr. 3.00 pro Einwohnerin bzw. Einwohner
Kanton Schaffhausen 813.110
b) Beiträge in Abhängigkeit von den im Jahr 2009 beanspruchten Leistungen in der Höhe von Fr. 600.00 pro gewichteten anrechenbaren
Fall
2 Die Wohnkantone leisten für die zugewiesenen Patientinnen und Patienten
den Standortkantonen der Zentrumsspitäler (Kantonsspitäler Graubünden,
Frauenfeld, Münsterlingen, St. Gallen, Schaffhausen und Winterthur, Ostschweizer Kinderspital sowie Stadt-spital Triemli) Beitragsleistungen an ihre
Aufwendungen für die universitären Lehre und die Forschung analog Art. 4
Abs. 1 lit. b in der Höhe von Fr. 200.00 pro gewichteten anrechenbaren Fall.
3 Die anrechenbaren Fälle ergeben sich aufgrund der medizinisch notwendigen Behandlungen im KVG-Leistungsbereich mit gewichteter Fallschwere
gemäss AP-DRG. Beim Kinderspital Zürich und beim Ostschweizer Kinderspital werden zusätzlich auch die Fälle im Bereich der IV, UV, MV angerechnet, unter Annahme desselben durchschnittlichen medizinisch indizierten
Prozentanteils wie im KVG-Bereich.
4 Aufgrund der im Jahr 2009 erbrachten anrechenbaren Leistungen, der Bevölkerungszahlen und der Beiträge gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 ergeben sich
für die einzelnen Kantone die folgenden Ansprüche und Verpflichtungen
(Beträge in Fr. 1'000.00 gerundet):
Kantone Fallbezogene Beiträge für Unispitäler
Einwohnerbezogene Beiträge für Unispitäler
Beiträge für
ausserkantonale Zentrumsspitäler
Beiträge für
eigene Zentrumsspitäler
Beiträge netto
AR 80 159 268 -- 507
AI 6 47 91 -- 145
GL 234 115 53 -- 402
GR 480 576 85 -105 1'036
SG 1'453 1'424 106 -614 2'369
SH 529 227 70 -393 433
TG 615 734 223 -72 1'500
ZH -3'397 -3'282 406 -119 -6'391
5 Die Vereinbarungskantone überweisen dem Kanton Zürich die Netto-Beiträge hälftig per 30. Juni und per 31. Dezember 2012.
813.110 Kanton Schaffhausen
Art. 5
Kostengutspracheverfahren
1 Die anteilmässige Abgeltung einer stationären Behandlung durch den
Wohnkanton nach dem für das betreffende Spital geltenden Tarif in einem
ausserkantonalen Spital, das nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons der
versicherten Person mit einem Leistungsauftrag für die der Behandlung entsprechende Leistungsgruppe aufgeführt ist, setzt eine Kostengutsprache
voraus.
2 Die Kostengutsprache des Wohnkantons wird erteilt, wenn:
a) die entsprechende medizinische Behandlung in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführten Spital
mit einem Leistungsauftrag für die der Behandlung entsprechende
Leistungsgruppe nicht verfügbar ist
b) der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, diese in
ein Listenspital des Wohnkantons zu transportieren (Notfall). Der Notfall dauert an, solange eine Rückführung in ein Listenspital des
Wohnkantons aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll oder mit den
KVG-Kriterien Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit
nicht vereinbar ist
3 Die Kostengutsprache der zuständigen Behörde des Wohnkantons muss
bei planbaren Spitalbehandlungen vor Spitaleintritt eingeholt werden. Bei einem Notfall ist das Kostengutsprachegesuch innerhalb von sieben Tagen
nach Spitaleintritt dem Wohnkanton einzureichen.
4 Hospitalisationen über 30 Tage hinaus bedürfen einer neuen Kostengutsprache.
5 Der Wohnkanton ist berechtigt, die Behandlung auf ihre medizinische Notwendigkeit und die Notfallindikation hin zu überprüfen.
6 Ohne Kostengutsprache erfolgt die Vergütung höchstens nach dem Referenztarif des Wohnkantons für die betreffende Behandlung.
7 Die Vereinbarungskantone halten ihre Spitäler an, Kostengutsprachegesuche den Wohnkantonen über die e-KoGu-Plattform (elektronische Kostengutsprache) einzureichen.
Art. 6 Kanton Schaffhausen 813.110
Tarifzuschläge
1 Die Vereinbarungskantone halten ihre Universitäts- und/oder Zentrumsspitäler an, zur Mitfinanzierung ihrer Aufwendungen für die universitäre Lehre
und die Forschung pro gewichteten Fall Tarifzuschläge von mindestens
Fr. 1'200.00 (Universitätsspitäler) und von mindestens Fr. 200.00 (Zentrumsspitäler) wie folgt zu erheben:
a) bei medizinisch bedingten Hospitalisationen von Personen aus Nichtvereinbarungskantonen von den Wohnkantonen
b) bei nicht medizinisch bedingten Hospitalisationen von Personen aus
Nichtvereinbarungskantonen von den Wohnkantonen beziehungsweise von den Patienten beziehungsweise deren Versicherern
c) bei nicht medizinisch bedingten ausserkantonalen Hospitalisationen
von Personen aus Vereinbarungskantonen von den Patienten beziehungsweise deren Versicherern
2 Bei Patienten aus Kantonen, die sich im Rahmen anderweitiger Vereinbarungen angemessen an den Kosten für universitäre Lehre und Forschung
beteiligen, können die Spitäler auf die Erhebung der Zuschläge gemäss
Abs. 1 lit. a verzichten.
Art. 7
Inkrafttreten / Dauer
1 Die Vereinbarung tritt per 1. Januar 2012 in Kraft sofern ihr alle Kantone
der GDK-Ost beigetreten sind1). Sie ersetzt die Ostschweizer Krankenhausvereinbarung vom 20. November 1995 bzw. 8. November 1999.
2 Art. 4 und 6 sind bis am 31. Dezember 2012 befristet. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im ersten Quartal 2012 Verhandlungen über eine
Anschlussregelung aufzunehmen.
3 Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungskanton mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf das Jahresende gekündigt werden, jedoch frühestens auf den 31. Dezember 2014. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, so können die übrigen Vereinbarungskantone innert 60 Tagen eine
Anschlusskündigung einreichen.
1) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch RRB vom 6. September 2011.
813.110 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.08.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung Abl. 2011, S. 1731
Kanton Schaffhausen 813.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.08.2011 01.01.2012 Erstfassung Abl. 2011, S. 1731