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Km vom 28. Januar 1997 des Beschlusses Nr. 50/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.031.34 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Kapitel XVII des Anhangs II des Abkommens wird nach Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "8. 394 L 0063: Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994, S. 24)." Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: "Abs. 4 des Anhangs I gilt nicht für bestehende Auslieferungslager in Island mit einem Durchsatz von unter 5 000 metrischen Tonnen/Jahr, die von Schiffen beliefert werden."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 27. September 1996 (Es folgen die Unterschriften)

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