Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik.
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In force since 2025-12-01, as the publisher states.
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Diese Verordnung regelt den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik.
1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses, die über keine berufliche Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf verfügen, und die Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturität können ohne einjährige Arbeitswelterfahrung zu folgenden Studiengängen versuchsweise zugelassen werden: a. Studiengängen des Fachbereichs Technik und Informationstechnologie; b. Bauingenieurwesen; c. Biotechnologie; d. Chemie; e. Holztechnik; f. Life Science Technologies; g. Life Technologies; h. Molecular Life Sciences. 2 Die Zulassung erfolgt prüfungsfrei.
Die Zulassung erfolgt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Bachelorstudium dauert vier Jahre, und der Start erfolgt bis spätestens Ende 2026. b. Der Praxisanteil im Unternehmen beträgt 40 Prozent der gesamten Studienzeit. c. Der Inhalt des Praxisanteils ist von der Fachhochschule validiert. d. Die Kandidatin oder der Kandidat hat mit dem Unternehmen einen Ausbildungsvertrag über vier Jahre abgeschlossen; der Vertrag muss von der Fachhochschule validiert sein. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 30. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 709).
1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation evaluiert die Pilotprojekte nach der Verordnung des WBF vom 2. September 2005 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien sowie nach dieser Verordnung im Jahr 2023. Es überprüft insbesondere, wie sich die Zulassung auswirkt auf die Studierendenzahlen, auf die Nachfrage nach Absolventinnen und Absolventen auf dem Arbeitsmarkt, auf deren Verbleib im Arbeitsmarkt sowie auf die Praxisorientierung der Studierenden. 2 Es erstattet dem WBF zusammen mit der Stellungnahme des Hochschulrats zuhanden des Bundesrats Bericht. AS 2005 4665; 2014 4157; 2016 4613; 2020 713
Die Verordnung des WBF vom 2. September 2005 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien wird aufgehoben. [AS 2005 4665; 2014 4157; 2016 4613; 2020 713]
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025. 2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 12. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2025 (AS 2025 501).