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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

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Anlage 1 Kapitel 99 des Warenverzeichnisses Zusammenstellung verschiedener Waren und besondere Warenbewegungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2592 - 2593; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) VorbemerkungenDie Warennummern dieses Kapitels dienen der statistischen Erfassung des Außenhandels von Zusammenstellungen verschiedener Waren und besonderer Warenbewegungen, die in den Kapiteln 01 bis 98 des Warenverzeichnisses nicht erfasst sind. Zum Teil dürfen die Warennummern bei der Anmeldung nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes benutzt werden; im Übrigen sind die jeweiligen Hinweise zu beachten. Diese Warennummern kommen nicht in Betracht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der Einzelwaren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; beispielsweise sind sie für außenwirtschaftsrechtlich genehmigungspflichtige Waren nicht zulässig, selbst wenn ihrer statistischen Verwendung nichts im Wege steht. Waren, ausschließlich für den Zweck der Zollanmeldung (nach Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23))(Einfuhr und Ausfuhr): Warenbezeichnung | Warennummer – Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen 9905 00 00 – Die folgenden Waren, andere als die oben genannten: – Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung verlegt; Erbschaftsgut 9919 00 00 – Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten 9919 00 00 – Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur Grabausschmückung 9919 00 00 – für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren 9919 00 00 Schiffs‑ und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte nach § 21 (nur im Export anwendbar): | 9930 – Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses 9930 24 00 – Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses 9930 27 00 – Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten) 9930 99 00 Betriebs- und Versorgungsgüter für Einrichtungen auf hoher See, z. B. Bohrinseln (nach § 22) | 9931 – Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses 9931 24 00 – Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses 9931 27 00 – Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten) 9931 99 00 Zusammenstellungen (Sortimente) | 9990 Zusammenstellungen (Sortimente) von kleinen Mengen von Chemikalien | 9990 29 00 Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von mindestens drei verschiedenen Waren des Abschnitts VI des Warenverzeichnisses (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Kapitel des Warenverzeichnisses), wie sie üblicherweise in Laboratorien verwendet werden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500,– € je Warennummer und ein Gewicht von 100 kg nicht überschritten werden. Muster von Textilien, auch auf Karten oder in Katalogen | 9990 63 00 Diese Warennummer gilt für zweifelsfrei als Muster erkennbare Spinnstofferzeugnisse. Bei der Aufmachung auf Karten oder in Katalogen müssen die Spinnstofferzeugnisse den Charakter der Ware bestimmen. Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen, ausgenommen solche der Warennummern 8205 90 90 und 8206 00 00 9990 82 00 Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen der Positionen 8201 bis 8209 (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Abschnitte des Warenverzeichnisses, wie sie in Werkzeugsortimenten üblich sind, z. B. Wasserwaagen, Maßstäbe, Lehren), sofern sie in Etuis, Kästen oder dergleichen aufgemacht sind oder sich aus mindestens drei verschiedenen Waren zusammensetzen. Warenbezeichnung | Warennummer Zusammenstellungen (Sortimente) von Warenmustern, ausgenommen solche der Warennummer 9990 63 00 9990 99 20 Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge als Muster darstellen und sich dadurch von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500 € je Warennummer nicht überschritten werden. Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsständen zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland 9990 99 21 Hierher gehören nicht die auszustellenden Waren; diese sind unter den jeweils zutreffenden Warennummern anzumelden. Zusammenstellungen (Sortimente) von Montagewerkzeugen, Montagegeräten und Baugerätschaften zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland 9990 99 22 Andere Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die im Rahmen von zur Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreiten Warenverkehren exportiert werden. 9990 99 30 Nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes zu verwenden: (nur für Eingang und Export) Zusammenstellungen (Sortimente) von Kraftfahrzeugteilen: – für die Montage von Kraftfahrzeugen (sogenannte Produktionsteilesätze) 9990 87 02 – zum Instandhalten, Instandsetzen oder Ausstatten von Kraftfahrzeugen (sogenannte Ersatzteilsortimente) 9990 87 04 Zusammenstellungen (Sortimente) von Luftfahrzeugteilen: – für zivile Luftfahrzeuge 9990 88 02 – andere 9990 88 09 Andere Zusammenstellungen (Sortimente) nach § 30 | 9990 99 25

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Anlage 1 Kapitel 99 des Warenverzeichnisses Zusammenstellung verschiedener Waren und besondere Warenbewegungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2592 - 2593; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) VorbemerkungenDie Warennummern dieses Kapitels dienen der statistischen Erfassung des Außenhandels von Zusammenstellungen verschiedener Waren und besonderer Warenbewegungen, die in den Kapiteln 01 bis 98 des Warenverzeichnisses nicht erfasst sind. Zum Teil dürfen die Warennummern bei der Anmeldung nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes benutzt werden; im Übrigen sind die jeweiligen Hinweise zu beachten. Diese Warennummern kommen nicht in Betracht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der Einzelwaren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; beispielsweise sind sie für außenwirtschaftsrechtlich genehmigungspflichtige Waren nicht zulässig, selbst wenn ihrer statistischen Verwendung nichts im Wege steht. Waren, ausschließlich für den Zweck der Zollanmeldung (nach Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23))(Einfuhr und Ausfuhr): Warenbezeichnung | Warennummer – Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen 9905 00 00 – Die folgenden Waren, andere als die oben genannten: – Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung verlegt; Erbschaftsgut 9919 00 00 – Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten 9919 00 00 – Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur Grabausschmückung 9919 00 00 – für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren 9919 00 00 Schiffs‑ und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte nach § 21 (nur im Export anwendbar): | 9930 – Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses 9930 24 00 – Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses 9930 27 00 – Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten) 9930 99 00 Betriebs- und Versorgungsgüter für Einrichtungen auf hoher See, z. B. Bohrinseln (nach § 22) | 9931 – Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses 9931 24 00 – Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses 9931 27 00 – Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten) 9931 99 00 Zusammenstellungen (Sortimente) | 9990 Zusammenstellungen (Sortimente) von kleinen Mengen von Chemikalien | 9990 29 00 Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von mindestens drei verschiedenen Waren des Abschnitts VI des Warenverzeichnisses (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Kapitel des Warenverzeichnisses), wie sie üblicherweise in Laboratorien verwendet werden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500,– € je Warennummer und ein Gewicht von 100 kg nicht überschritten werden. Muster von Textilien, auch auf Karten oder in Katalogen | 9990 63 00 Diese Warennummer gilt für zweifelsfrei als Muster erkennbare Spinnstofferzeugnisse. Bei der Aufmachung auf Karten oder in Katalogen müssen die Spinnstofferzeugnisse den Charakter der Ware bestimmen. Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen, ausgenommen solche der Warennummern 8205 90 90 und 8206 00 00 9990 82 00 Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen der Positionen 8201 bis 8209 (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Abschnitte des Warenverzeichnisses, wie sie in Werkzeugsortimenten üblich sind, z. B. Wasserwaagen, Maßstäbe, Lehren), sofern sie in Etuis, Kästen oder dergleichen aufgemacht sind oder sich aus mindestens drei verschiedenen Waren zusammensetzen. Warenbezeichnung | Warennummer Zusammenstellungen (Sortimente) von Warenmustern, ausgenommen solche der Warennummer 9990 63 00 9990 99 20 Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge als Muster darstellen und sich dadurch von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500 € je Warennummer nicht überschritten werden. Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsständen zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland 9990 99 21 Hierher gehören nicht die auszustellenden Waren; diese sind unter den jeweils zutreffenden Warennummern anzumelden. Zusammenstellungen (Sortimente) von Montagewerkzeugen, Montagegeräten und Baugerätschaften zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland 9990 99 22 Andere Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die im Rahmen von zur Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreiten Warenverkehren exportiert werden. 9990 99 30 Nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes zu verwenden: (nur für Eingang und Export) Zusammenstellungen (Sortimente) von Kraftfahrzeugteilen: – für die Montage von Kraftfahrzeugen (sogenannte Produktionsteilesätze) 9990 87 02 – zum Instandhalten, Instandsetzen oder Ausstatten von Kraftfahrzeugen (sogenannte Ersatzteilsortimente) 9990 87 04 Zusammenstellungen (Sortimente) von Luftfahrzeugteilen: – für zivile Luftfahrzeuge 9990 88 02 – andere 9990 88 09 Andere Zusammenstellungen (Sortimente) nach § 30 | 9990 99 25

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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