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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

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§ 21 Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf 1. Waren für Besatzung und Passagiere zum Verbrauch an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen und 2. Waren für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen während der Reise. (2) Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Staat angehörig, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 an dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat (Partnerland). (3) Für die Außenhandelsstatistik sind Exporte von Waren anzumelden, die aus dem Erhebungsgebiet unmittelbar an Schiffe oder Luftfahrzeuge im wirtschaftlichen Eigentum einer nicht gebietsansässigen Person geliefert werden, unabhängig davon, ob sich das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Belieferung im Erhebungsgebiet oder im Ausland befindet. (4) Für Warenlieferungen an Schiffe und Luftfahrzeuge sind folgende vereinfachte Warennummern zu verwenden: 1. 9930 24 00: Waren der Kapitel 01 bis 24 des Warenverzeichnisses; 2. 9930 27 00: Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses; 3. 9930 99 00: anderweitig klassifizierte Waren. (5) Für die Angabe des Partnerlandes nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 22 Nummer 3 c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S.1) zu verwenden: 1. der Code QR für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. der Code QS für Drittländer. (6) Die Anmeldung der Menge der Ware ist für Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses verpflichtend. Für alle anderen Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf angemeldet werden, ist die Angabe der Menge der Ware freiwillig. (7) Die Vereinfachungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für Lieferungen von Waren an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, wenn diese Waren zum Weiterverkauf an Reisende und nicht zum Verbrauch an Bord nach Absatz 1 bestimmt sind. Als Partnerland gilt für diese Warenverkehre das Land, in dem der Verkäufer ansässig ist. (8) Die Vereinfachungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten ebenfalls nicht für die Lieferung von anderen Waren als die in Absatz 1 genannten an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, die dort verbleiben. Als Partnerland für diese Warenverkehre gilt das Land nach Absatz 2.

Your change, as a redline

§ 21 Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf 1. Waren für Besatzung und Passagiere zum Verbrauch an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen und 2. Waren für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen während der Reise. (2) Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Staat angehörig, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 an dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat (Partnerland). (3) Für die Außenhandelsstatistik sind Exporte von Waren anzumelden, die aus dem Erhebungsgebiet unmittelbar an Schiffe oder Luftfahrzeuge im wirtschaftlichen Eigentum einer nicht gebietsansässigen Person geliefert werden, unabhängig davon, ob sich das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Belieferung im Erhebungsgebiet oder im Ausland befindet. (4) Für Warenlieferungen an Schiffe und Luftfahrzeuge sind folgende vereinfachte Warennummern zu verwenden: 1. 9930 24 00: Waren der Kapitel 01 bis 24 des Warenverzeichnisses; 2. 9930 27 00: Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses; 3. 9930 99 00: anderweitig klassifizierte Waren. (5) Für die Angabe des Partnerlandes nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 22 Nummer 3 c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S.1) zu verwenden: 1. der Code QR für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. der Code QS für Drittländer. (6) Die Anmeldung der Menge der Ware ist für Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses verpflichtend. Für alle anderen Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf angemeldet werden, ist die Angabe der Menge der Ware freiwillig. (7) Die Vereinfachungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für Lieferungen von Waren an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, wenn diese Waren zum Weiterverkauf an Reisende und nicht zum Verbrauch an Bord nach Absatz 1 bestimmt sind. Als Partnerland gilt für diese Warenverkehre das Land, in dem der Verkäufer ansässig ist. (8) Die Vereinfachungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten ebenfalls nicht für die Lieferung von anderen Waren als die in Absatz 1 genannten an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, die dort verbleiben. Als Partnerland für diese Warenverkehre gilt das Land nach Absatz 2.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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