Jagdverordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10
Patentarten 1 Für jede Jagdart ist das Patent einzeln zu erwerben. 2 Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur für die darin angegebenen Jagdarten. 3 Das Jagdpatent berechtigt zur Jagdausübung im ganzen Kanton. 4 Die Patente für die Wasserwild- und Winterjagd dürfen nur als Zusatzpatente zum Hoch- oder Niederjagdpatent und nur an Kantonseinwohner erteilt werden. Art. 10a * Gästepatent 1 Einladungsberechtigt ist, wer die betreffende Patentart gelöst hat und entweder einen Jagdfähigkeitsausweis des Kantons Obwalden oder einen im Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt und im Kanton gesetzlichen Wohnsitz hat. 2 Je Jagdart darf eine einladungsberechtigte Person höchstens einen Gast einladen. Die Gültigkeit des Gästepatentes entspricht grundsätzlich der Dauer der jeweiligen Jagd. 3 Der Gast muss sich über einen Jagdfähigkeitsausweis, einen aktuellen, anerkannten Treffsicherheitsnachweis sowie eine vorschriftsgemässe Haftpflichtversicherung ausweisen. Er hat unter Nennung des einladenden Patentinhabers ein persönliches Gästepatent zu lösen. Er ist nur im Beisein und mit Zustimmung des einladenden Patentinhabers berechtigt, Abschüsse auf dessen Abschusskontingent zu tätigen. * 4 Der Regierungsrat kann die Patentdauer sowie die Zahl und das Abschusskontingent der Gäste einschränken sowie nähere Vorschriften, insbesondere über die Meldetermine, die Jagdbegleitung, den Einsatz der Jagdhunde, die Markierungspflichten und die Trophäenschau erlassen.
Art. 10
Patentarten 1 Für jede Jagdart ist das Patent einzeln zu erwerben. 2 Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur für die darin angegebenen Jagdarten. 3 Das Jagdpatent berechtigt zur Jagdausübung im ganzen Kanton. 4 Die Patente für die Wasserwild- und Winterjagd dürfen nur als Zusatzpatente zum Hoch- oder Niederjagdpatent und nur an Kantonseinwohner erteilt werden. Art. 10a * Gästepatent 1 Einladungsberechtigt ist, wer die betreffende Patentart gelöst hat und entweder einen Jagdfähigkeitsausweis des Kantons Obwalden oder einen im Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt und im Kanton gesetzlichen Wohnsitz hat. 2 Je Jagdart darf eine einladungsberechtigte Person höchstens einen Gast einladen. Die Gültigkeit des Gästepatentes entspricht grundsätzlich der Dauer der jeweiligen Jagd. 3 Der Gast muss sich über einen Jagdfähigkeitsausweis, einen aktuellen, anerkannten Treffsicherheitsnachweis sowie eine vorschriftsgemässe Haftpflichtversicherung ausweisen. Er hat unter Nennung des einladenden Patentinhabers ein persönliches Gästepatent zu lösen. Er ist nur im Beisein und mit Zustimmung des einladenden Patentinhabers berechtigt, Abschüsse auf dessen Abschusskontingent zu tätigen. * 4 Der Regierungsrat kann die Patentdauer sowie die Zahl und das Abschusskontingent der Gäste einschränken sowie nähere Vorschriften, insbesondere über die Meldetermine, die Jagdbegleitung, den Einsatz der Jagdhunde, die Markierungspflichten und die Trophäenschau erlassen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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