Jagdverordnung
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Change 1
Art. 11
Jagdbare Arten 1 Als jagdbar gelten die Wildarten, die in der Jagdgesetzgebung des Bundes als solche aufgeführt sind. * 2 Der Regierungsrat kann die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert. 3 Der Regierungsrat legt in den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung fest, welche Wildarten auf welcher Jagdart erlegt werden dürfen. Er regelt den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere sowie der Altvögel während der Brutzeit. Art. 12 * Gebührenrahmen 1 Kantonseinwohner, die spätestens seit dem 1. Januar des Vorjahres den gesetzlichen Wohnsitz im Kanton haben, entrichten Gebühren in nachstehendem Rahmen (Beträge in Fr.): a. * für das Hochjagdpatent 250.– bis 550.– b. für das Niederjagdpatent 350.– bis 500.– c. für das Wasserwildjagdpatent 80.– bis 200.– d. für das Winterjagdpatent 30.– bis 100.– e. für Sonderabschüsse im Banngebiet 100.– bis 1000.– 2 Gäste bezahlen für das Gästepatent eine Gebühr von Fr. 100.– bis 500.–. 3 Für das Hochjagd- und Niederjagdpatent bezahlen ausserkantonale Patentbewerber, die nachweisen, dass sie während mindestens 15 Jahren im Kanton gewohnt haben, höchstens die dreifache, übrige ausserkantonale und ausländische Patentbewerber höchstens die fünffache Gebühr. 4 Der Regierungsrat legt die Patentgebühren im Einzelnen in den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd fest. 5 Für ausserkantonale und ausländische Jäger kann die durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement festzulegende Gebühr für Sonderabschüsse im Banngebiet höchstens verfünffacht werden. * Art. 12a * Abschussgebühren für Rotwild und für nicht rechtmässig erlegtes Wild 1 Für jeden jagdbar erlegten Hirsch ist eine Taxe zu entrichten. Sie beträgt zwischen Fr. 1.– und 5.– pro Kilogramm sauber ausgeweidet mit Haupt und Trophäe. 2 Für jedes auf der Regulationsjagd zugelassene und erlegte Stück Rotwild beträgt die Taxe zwischen Fr. 3.– und 7.– pro Kilogramm. 3 Für unverschuldet irrtümlich erlegtes Wild beträgt die Taxe zwischen Fr. 20.– und 1 200.–. 4 Der Regierungsrat legt die Abschussgebühren im Einzelnen in den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd fest.
Art. 11
Jagdbare Arten 1 Als jagdbar gelten die Wildarten, die in der Jagdgesetzgebung des Bundes als solche aufgeführt sind. * 2 Der Regierungsrat kann die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert. 3 Der Regierungsrat legt in den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung fest, welche Wildarten auf welcher Jagdart erlegt werden dürfen. Er regelt den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere sowie der Altvögel während der Brutzeit. Art. 12 * Gebührenrahmen 1 Kantonseinwohner, die spätestens seit dem 1. Januar des Vorjahres den gesetzlichen Wohnsitz im Kanton haben, entrichten Gebühren in nachstehendem Rahmen (Beträge in Fr.): a. * für das Hochjagdpatent 250.– bis 550.– b. für das Niederjagdpatent 350.– bis 500.– c. für das Wasserwildjagdpatent 80.– bis 200.– d. für das Winterjagdpatent 30.– bis 100.– e. für Sonderabschüsse im Banngebiet 100.– bis 1000.– 2 Gäste bezahlen für das Gästepatent eine Gebühr von Fr. 100.– bis 500.–. 3 Für das Hochjagd- und Niederjagdpatent bezahlen ausserkantonale Patentbewerber, die nachweisen, dass sie während mindestens 15 Jahren im Kanton gewohnt haben, höchstens die dreifache, übrige ausserkantonale und ausländische Patentbewerber höchstens die fünffache Gebühr. 4 Der Regierungsrat legt die Patentgebühren im Einzelnen in den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd fest. 5 Für ausserkantonale und ausländische Jäger kann die durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement festzulegende Gebühr für Sonderabschüsse im Banngebiet höchstens verfünffacht werden. * Art. 12a * Abschussgebühren für Rotwild und für nicht rechtmässig erlegtes Wild 1 Für jeden jagdbar erlegten Hirsch ist eine Taxe zu entrichten. Sie beträgt zwischen Fr. 1.– und 5.– pro Kilogramm sauber ausgeweidet mit Haupt und Trophäe. 2 Für jedes auf der Regulationsjagd zugelassene und erlegte Stück Rotwild beträgt die Taxe zwischen Fr. 3.– und 7.– pro Kilogramm. 3 Für unverschuldet irrtümlich erlegtes Wild beträgt die Taxe zwischen Fr. 20.– und 1 200.–. 4 Der Regierungsrat legt die Abschussgebühren im Einzelnen in den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd fest.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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