Jagdverordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 16
Planung 1 Ziel der Jagdplanung ist es, gesunde, den örtlichen Verhältnissen angepasste und natürlich strukturierte Wildbestände zu erhalten. Die Jagdplanung steht im Einklang mit den jagdlichen Vorgaben des kantonalen Wald-Wild Konzepts. Alle Massnahmen der Jagdbehörde, insbesondere die Abschusspläne, sind darauf auszurichten. Die Jagdplanung wird vom Amt für Wald und Landschaft nach Anhören der für die Landwirtschaft zuständigen Amtsstelle erarbeitet. * 2 Die Wildbestände, insbesondere die Bestände von Hirsch-, Reh-, Gems- und Steinwild, sind jährlich aufzunehmen, ihre Entwicklung und ihr Gesundheitszustand zu überwachen sowie ihre Einwirkungen auf landwirtschaftliche Kulturen, Wald, Weiden und andere Tierarten zu erfassen. 3 Der Regierungsrat6) bestimmt das dem einzelnen Jäger zustehende Abschusskontingent. Er kann für bestimmte Arten Höchstabschüsse festlegen. Die unterschiedlichen Verhältnisse nach Gebiet und Wildeinstand sind dabei zu berücksichtigen. 4 Der Regierungsrat kann die Zahl der zugelassenen Jäger beschränken, wenn die Anzahl der Patentbewerber in einem Missverhältnis zum Wildbestand und der möglichen Bejagung steht. In erster Linie sind Patentbewerber auszuschliessen, die nicht im Kanton Wohnsitz haben.
Art. 16
Planung 1 Ziel der Jagdplanung ist es, gesunde, den örtlichen Verhältnissen angepasste und natürlich strukturierte Wildbestände zu erhalten. Die Jagdplanung steht im Einklang mit den jagdlichen Vorgaben des kantonalen Wald-Wild Konzepts. Alle Massnahmen der Jagdbehörde, insbesondere die Abschusspläne, sind darauf auszurichten. Die Jagdplanung wird vom Amt für Wald und Landschaft nach Anhören der für die Landwirtschaft zuständigen Amtsstelle erarbeitet. * 2 Die Wildbestände, insbesondere die Bestände von Hirsch-, Reh-, Gems- und Steinwild, sind jährlich aufzunehmen, ihre Entwicklung und ihr Gesundheitszustand zu überwachen sowie ihre Einwirkungen auf landwirtschaftliche Kulturen, Wald, Weiden und andere Tierarten zu erfassen. 3 Der Regierungsrat6) bestimmt das dem einzelnen Jäger zustehende Abschusskontingent. Er kann für bestimmte Arten Höchstabschüsse festlegen. Die unterschiedlichen Verhältnisse nach Gebiet und Wildeinstand sind dabei zu berücksichtigen. 4 Der Regierungsrat kann die Zahl der zugelassenen Jäger beschränken, wenn die Anzahl der Patentbewerber in einem Missverhältnis zum Wildbestand und der möglichen Bejagung steht. In erster Linie sind Patentbewerber auszuschliessen, die nicht im Kanton Wohnsitz haben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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