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Jagdverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18 Nachtrag zur Jagdverordnung vom 3. Februar 2015, S. 18)

Hegejagd 1 In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten kann der Abschuss von jagdbaren Tieren zugelassen werden, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. 2 Zur Regelung von Beständen des Steinwildes und weiterer geschützter Arten oder bei Überhandnahme jagdbarer Tierarten kann im Einverständnis mit dem Bund deren Bejagung angeordnet werden. 3 Im Jagdplan sind das Gebiet, die Zeit und Dauer, das zu erlegende Wild, die Teilnahmeberechtigung und die Art der Durchführung festzulegen. 4 Zur Teilnahme können vom Amt für Wald und Landschaft erfahrene Jäger zugelassen werden. Die Anzahl der zugelassenen Jäger richtet sich nach der Zahl des zu erlegenden Wildes und nach der Grösse des Jagdgebietes. * 5 Gelangen Wildtiere, die nicht zu den einheimischen Arten gehören, insbesondere Damhirsche, Sika- oder Rothirsche aus Gehegen in die freie Wildbahn, so können sie nach Ablauf von zehn Tagen zugunsten des Staates erlegt werden. 5. Ausübung der Jagd

Your change, as a redline

Art. 18 Nachtrag zur Jagdverordnung vom 3. Februar 2015, S. 18)

Hegejagd 1 In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten kann der Abschuss von jagdbaren Tieren zugelassen werden, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. 2 Zur Regelung von Beständen des Steinwildes und weiterer geschützter Arten oder bei Überhandnahme jagdbarer Tierarten kann im Einverständnis mit dem Bund deren Bejagung angeordnet werden. 3 Im Jagdplan sind das Gebiet, die Zeit und Dauer, das zu erlegende Wild, die Teilnahmeberechtigung und die Art der Durchführung festzulegen. 4 Zur Teilnahme können vom Amt für Wald und Landschaft erfahrene Jäger zugelassen werden. Die Anzahl der zugelassenen Jäger richtet sich nach der Zahl des zu erlegenden Wildes und nach der Grösse des Jagdgebietes. * 5 Gelangen Wildtiere, die nicht zu den einheimischen Arten gehören, insbesondere Damhirsche, Sika- oder Rothirsche aus Gehegen in die freie Wildbahn, so können sie nach Ablauf von zehn Tagen zugunsten des Staates erlegt werden. 5. Ausübung der Jagd

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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