Propose a change

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 20

(1) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Entziehung einer Reichsmarkforderung, die ohne die Entziehung als Reichsmarkforderung im Sinne des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes umgestellt worden wäre, gilt für die Bemessung des Schadensersatzbetrags die Reichsmarkforderung als im Zeitpunkt der Währungsumstellung in dem Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt, in dem die Reichsmarkforderung ohne die Entziehung umgestellt worden wäre; richtet sich die entzogene Forderung gegen einen der in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner, so bemißt sich die Höhe des Schadensersatzbetrags nach der künftigen gesetzlichen Regelung der Forderung gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner. (2) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Entziehung eines Guthabens, das ohne die Entziehung als Altgeldguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes oder als Uraltguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes umgewandelt worden wäre, gilt für die Bemessung des Schadensersatzbetrags das Guthaben in dem Verhältnis in Deutsche Mark umgewandelt, in dem es ohne die Entziehung umgewandelt worden wäre. (3) § 16 Abs. 2 findet Anwendung.

Your change, as a redline

§ 20

(1) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Entziehung einer Reichsmarkforderung, die ohne die Entziehung als Reichsmarkforderung im Sinne des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes umgestellt worden wäre, gilt für die Bemessung des Schadensersatzbetrags die Reichsmarkforderung als im Zeitpunkt der Währungsumstellung in dem Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt, in dem die Reichsmarkforderung ohne die Entziehung umgestellt worden wäre; richtet sich die entzogene Forderung gegen einen der in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner, so bemißt sich die Höhe des Schadensersatzbetrags nach der künftigen gesetzlichen Regelung der Forderung gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldner. (2) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Entziehung eines Guthabens, das ohne die Entziehung als Altgeldguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes oder als Uraltguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes umgewandelt worden wäre, gilt für die Bemessung des Schadensersatzbetrags das Guthaben in dem Verhältnis in Deutsche Mark umgewandelt, in dem es ohne die Entziehung umgewandelt worden wäre. (3) § 16 Abs. 2 findet Anwendung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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