Propose a change

Statuten des Zweckverbands für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheitsförderung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 24

Aufgaben, 1. Geschäftsführung 1 Die Geschäftsstelle erledigt alle Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Statuten oder Geschäftsführungsreglement zugewiesen sind. 2 Sie ist insbesondere zuständig für a. die Abklärung der Förderungswürdigkeit der Gesuchstellenden Institutionen oder Projektträgerschaften zuhanden der Verbandsleitung, b. die Ausarbeitung der Leistungsverträge mit den anerkannten Institutionen und Projektträgerschaften, c. das Controlling der Leistungsverträge mit den anerkannten Institutionen und Projektträgerschaften, Seite 10/15 d. die Ausarbeitung des Jahresprogramms, des Jahresberichtes und der Aufgaben- und Finanzplanung, e. die Ausarbeitung des Voranschlages und die Rechnungsführung, f. die Aufarbeitung und Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen für das kantonale Aufsichtsorgan. 3 Das Geschäftsführungsreglement regelt die Details Art. 25 2. Berichterstattung 1 Die Geschäftsstelle legt der Verbandsleitung in der ersten Jahreshälfte einen schriftlichen Bericht vor, der sich über die Umsetzung der Verbandsaufgaben, über neue Gesuche um Anerkennung der Förderungswürdigkeit und das Controlling der Leistungsverträge ausspricht. 2 Auf den Jahresanfang legt die Geschäftsstelle einen umfassenden Bericht als Grundlage für den Jahresbericht des vergangenen Geschäftsjahres der Verbandsleitung vor. 2.5 Kontrollstelle Art. 26 Zusammensetzung 1 Die Kontrollstelle ist ein im Sinne von Art. 727a OR befähigtes selbstständiges und unabhängiges Fachorgan. 2 Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen im Gemeindeverband keine weiteren Funktionen ausüben oder mit diesem neben dem Revisionsmandat keine geschäftlichen Beziehungen pflegen. Art. 27 Aufgaben Für die Kontrollstelle gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsorgans. Seite 11/15 3 Finanzen 3.1 Grundlagen Art. 28 Grundsätze 1 Der Finanzhaushalt des Verbandes richtet sich nach dem kantonalen Gemeindegesetz und dessen Ausführungsbestimmungen. 2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 3.2 Kostenverteiler Art. 29 Mitgliederbeiträge 1 Die Verbandsmitglieder decken den Finanzbedarf des Verbandes durch Mitgliederbeiträge. 2 Der Kanton trägt gemäss § 24a Abs. 2 lit. b des Sozialhilfegesetzes 50 % der Kosten, die restlichen 50 % der Kosten tragen die Verbandsgemeinden aufgrund des Finanzierungsschlüssels gemäss Art. 30. 3 Gestützt auf den genehmigten Voranschlag und die Finanzplanung können von den Verbandsmitgliedern Ratenzahlungen verlangt werden. Art. 30 Finanzierungsschlüssel der Verbandsgemeinden 1 Der Finanzbetrag der Verbandsgemeinden wird aufgrund der ständigen Wohnbevölkerung am 1. Januar des Vorjahres gemäss kantonaler Bevölkerungsstatistik nach Köpfen aufgeteilt. 2 Die Delegiertenversammlung ist berechtigt, den Finanzierungsschlüssel im Rahmen von Absatz 1 den jeweils veränderten Verhältnissen anzupassen. Art. 31 Zahlung der Verbindlichkeiten 1 Die Verbandsmitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Mitgliederbeiträge innert einer Frist von 30 Tagen seit Erhalt der Rechnung verpflichtet. 2 Ab Fälligkeit ist Verzugszins geschuldet, der sich nach dem Verzugszinssatz, den der Regierungsrat für nicht entrichtete Steuern festlegt, richtet. Seite 12/15 4 Leistungen an Institutionen und Projekte Art. 32 Leistungen an Institutionen und Projekte 1 Der Verband fördert durch Leistungen im Sinne von § 23 Sozialhilfegesetz und § 46 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes Institutionen und Projekte gemäss Art. 2, deren Förderungswürdigkeit von der Delegiertenversammlung gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 34 anerkannt wurde. 2 In Ausnahmefällen kann die Delegiertenversammlung oder die Verbandsleitung vor der Anerkennung der Förderungswürdigkeit ausserordentliche Leistungen an Institutionen und Projekte beschliessen. 3 Der Verband verpflichtet sich gegenüber den Institutionen und Projektträgerschaften nicht zur Deckung allfälliger Defizite. Art. 33 Leistungen der Verbandsmitglieder an anerkannte Institutionen und Projekte 1 Die Verbandsmitglieder überweisen Beitragsgesuche von Institutionen und Projektträgerschaften, die für Leistungen gemäss Art. 2 in Frage kommen, an die Geschäftsstelle. 2 An Institutionen und Projekte, die vom Verband als förderungswürdig anerkannt werden und Leistungen vom Verband erhalten, leisten die Verbandsmitglieder keine weiteren Zahlungen. Zulässig sind allfällige Mitgliederbeiträge und Zahlungen für zusätzliche Leistungen. Art. 34 Förderungswürdigkeit 1 Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Förderungswürdigkeit von Institutionen und Projekten. 2 Institutionen und Projekte werden nur als förderungswürdig anerkannt, wenn a. alle Voraussetzungen von § 24 Sozialhilfegesetz respektive § 46 Gesundheitsgesetz erfüllt sind und b. sie Leistungen erbringen, die den Einwohnerinnen und Einwohnern aller Gemeinden des Kantons offen stehen. 3 Ein Rechtsanspruch auf Zusprechung der Förderungswürdigkeit ist ausgeschlossen. Seite 13/15 Art. 35 Widerruf der Förderungswürdigkeit Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 2 nicht mehr erfüllt, widerruft die Delegiertenversammlung die Förderungswürdigkeit. Art. 36 Sanktionen gegenüber Institutionen Erfüllt eine Institution oder eine Projektträgerschaft die Pflichten gemäss Leistungsvertrag nicht, kann die Verbandsleitung die Leistungen gemäss Leistungsvertrag kürzen oder streichen. 5 Weitere Bestimmungen Art. 37 Austritt und Auflösung des Zweckverbandes

Your change, as a redline

Art. 24

Aufgaben, 1. Geschäftsführung 1 Die Geschäftsstelle erledigt alle Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Statuten oder Geschäftsführungsreglement zugewiesen sind. 2 Sie ist insbesondere zuständig für a. die Abklärung der Förderungswürdigkeit der Gesuchstellenden Institutionen oder Projektträgerschaften zuhanden der Verbandsleitung, b. die Ausarbeitung der Leistungsverträge mit den anerkannten Institutionen und Projektträgerschaften, c. das Controlling der Leistungsverträge mit den anerkannten Institutionen und Projektträgerschaften, Seite 10/15 d. die Ausarbeitung des Jahresprogramms, des Jahresberichtes und der Aufgaben- und Finanzplanung, e. die Ausarbeitung des Voranschlages und die Rechnungsführung, f. die Aufarbeitung und Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen für das kantonale Aufsichtsorgan. 3 Das Geschäftsführungsreglement regelt die Details Art. 25 2. Berichterstattung 1 Die Geschäftsstelle legt der Verbandsleitung in der ersten Jahreshälfte einen schriftlichen Bericht vor, der sich über die Umsetzung der Verbandsaufgaben, über neue Gesuche um Anerkennung der Förderungswürdigkeit und das Controlling der Leistungsverträge ausspricht. 2 Auf den Jahresanfang legt die Geschäftsstelle einen umfassenden Bericht als Grundlage für den Jahresbericht des vergangenen Geschäftsjahres der Verbandsleitung vor. 2.5 Kontrollstelle Art. 26 Zusammensetzung 1 Die Kontrollstelle ist ein im Sinne von Art. 727a OR befähigtes selbstständiges und unabhängiges Fachorgan. 2 Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen im Gemeindeverband keine weiteren Funktionen ausüben oder mit diesem neben dem Revisionsmandat keine geschäftlichen Beziehungen pflegen. Art. 27 Aufgaben Für die Kontrollstelle gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsorgans. Seite 11/15 3 Finanzen 3.1 Grundlagen Art. 28 Grundsätze 1 Der Finanzhaushalt des Verbandes richtet sich nach dem kantonalen Gemeindegesetz und dessen Ausführungsbestimmungen. 2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 3.2 Kostenverteiler Art. 29 Mitgliederbeiträge 1 Die Verbandsmitglieder decken den Finanzbedarf des Verbandes durch Mitgliederbeiträge. 2 Der Kanton trägt gemäss § 24a Abs. 2 lit. b des Sozialhilfegesetzes 50 % der Kosten, die restlichen 50 % der Kosten tragen die Verbandsgemeinden aufgrund des Finanzierungsschlüssels gemäss Art. 30. 3 Gestützt auf den genehmigten Voranschlag und die Finanzplanung können von den Verbandsmitgliedern Ratenzahlungen verlangt werden. Art. 30 Finanzierungsschlüssel der Verbandsgemeinden 1 Der Finanzbetrag der Verbandsgemeinden wird aufgrund der ständigen Wohnbevölkerung am 1. Januar des Vorjahres gemäss kantonaler Bevölkerungsstatistik nach Köpfen aufgeteilt. 2 Die Delegiertenversammlung ist berechtigt, den Finanzierungsschlüssel im Rahmen von Absatz 1 den jeweils veränderten Verhältnissen anzupassen. Art. 31 Zahlung der Verbindlichkeiten 1 Die Verbandsmitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Mitgliederbeiträge innert einer Frist von 30 Tagen seit Erhalt der Rechnung verpflichtet. 2 Ab Fälligkeit ist Verzugszins geschuldet, der sich nach dem Verzugszinssatz, den der Regierungsrat für nicht entrichtete Steuern festlegt, richtet. Seite 12/15 4 Leistungen an Institutionen und Projekte Art. 32 Leistungen an Institutionen und Projekte 1 Der Verband fördert durch Leistungen im Sinne von § 23 Sozialhilfegesetz und § 46 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes Institutionen und Projekte gemäss Art. 2, deren Förderungswürdigkeit von der Delegiertenversammlung gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 34 anerkannt wurde. 2 In Ausnahmefällen kann die Delegiertenversammlung oder die Verbandsleitung vor der Anerkennung der Förderungswürdigkeit ausserordentliche Leistungen an Institutionen und Projekte beschliessen. 3 Der Verband verpflichtet sich gegenüber den Institutionen und Projektträgerschaften nicht zur Deckung allfälliger Defizite. Art. 33 Leistungen der Verbandsmitglieder an anerkannte Institutionen und Projekte 1 Die Verbandsmitglieder überweisen Beitragsgesuche von Institutionen und Projektträgerschaften, die für Leistungen gemäss Art. 2 in Frage kommen, an die Geschäftsstelle. 2 An Institutionen und Projekte, die vom Verband als förderungswürdig anerkannt werden und Leistungen vom Verband erhalten, leisten die Verbandsmitglieder keine weiteren Zahlungen. Zulässig sind allfällige Mitgliederbeiträge und Zahlungen für zusätzliche Leistungen. Art. 34 Förderungswürdigkeit 1 Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Förderungswürdigkeit von Institutionen und Projekten. 2 Institutionen und Projekte werden nur als förderungswürdig anerkannt, wenn a. alle Voraussetzungen von § 24 Sozialhilfegesetz respektive § 46 Gesundheitsgesetz erfüllt sind und b. sie Leistungen erbringen, die den Einwohnerinnen und Einwohnern aller Gemeinden des Kantons offen stehen. 3 Ein Rechtsanspruch auf Zusprechung der Förderungswürdigkeit ist ausgeschlossen. Seite 13/15 Art. 35 Widerruf der Förderungswürdigkeit Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 2 nicht mehr erfüllt, widerruft die Delegiertenversammlung die Förderungswürdigkeit. Art. 36 Sanktionen gegenüber Institutionen Erfüllt eine Institution oder eine Projektträgerschaft die Pflichten gemäss Leistungsvertrag nicht, kann die Verbandsleitung die Leistungen gemäss Leistungsvertrag kürzen oder streichen. 5 Weitere Bestimmungen Art. 37 Austritt und Auflösung des Zweckverbandes

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds