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Statuten des Zweckverbands für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheitsförderung

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Change 1

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§ 24a

Sozialhilfegesetz geändert und besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung eines Zweckverbandes mehr, können die Verbandsmitglieder einen Austritt aus dem Verband unter Vorbehalt einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Geschäftsjahres beschliessen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen wie Absatz 1 kann der Zweckverband aufgelöst werden, wenn dies die Delegiertenversammlung mit einem Mehr von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsgemeinden und derjenigen des Kantons beschliessen. 3 Ein Aktiv- oder Passivenüberschuss wird bei der Liquidation zu 50 % auf den Kanton und zu 50 % unter den Verbandsgemeinden nach dem für die Mitgliederbeiträge geltenden Finanzierungsschlüssel verteilt. Art. 38 Kantonale Aufsicht 1 Der Verband untersteht der kantonalen Aufsicht gemäss §§ 99 ff. Gemeindegesetz 5. 2 Die Geschäftsstelle dokumentiert die zuständige Behörde und erfüllt die weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der kantonalen Aufsicht, soweit diese nicht zwingend von anderen Organen wahrgenommen werden müssen. 5 SRL Nr. 150 Seite 14/15 Art. 39 Rechtsschutz 1 Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Verbandsmitgliedern oder zwischen den Verbandsmitgliedern über die Anwendung der Statuten entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 162 Abs. 1 lit. b VRG 6). 2 Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Verbandsleitung durch eine Gemeindebeschwerde angefochten werden (§ 9 Gemeindegesetz). 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 40 Übergangsregelung, 1. Leistungsverträge mit den Institutionen 1 Die bestehenden Leistungsverträge und Finanzierungsverpflichtungen gemäss Art. 16 des Gemeindevertrages der Luzerner Gemeinden betreffend Beitragsfonds für fördernde Sozialhilfe (BFFS) und die entsprechenden Leistungsverträge und Finanzierungsverpflichtungen des Kantons gegenüber Institutionen und Projektträgerschaften gestützt auf Art. 2 der vorliegenden Statuten werden durch den neuen Verband für die Dauer deren Gültigkeit übernommen. 2 Der Verband nimmt nach der Neugründung rechtzeitig Verhandlungen mit den Institutionen und Projektträgerschaften über die Neu- oder Umgestaltung der Leistungsverträge und ihrer Bedingungen gestützt auf die vorliegenden Statuten auf. 3 Über den Weiterbestand der Förderungswürdigkeit der heute anerkannten Institutionen und Projekte ist von den Delegierten in der ersten ordentlichen Delegiertenversammlung zu beschliessen. Art. 41 2. Stimmrechte und Wahlen 1 Das Stimmrecht der Delegierten berechnet sich an der Gründungsversammlung und im Jahr 2008 in Abweichung von Art. 9 Abs. 3 auf der Basis des Voranschlages für das Jahr 2008. 2 Die Amtsdauer der an der Gründungsversammlung gewählten Gemeindevertreter in den Organen dauert in Abweichung von Art. 7 bis zum Ablauf der Amtsdauer der Gemeindebehörden der Jahre 2008–2012. 6 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; SRL Nr. 40 Seite 15/15 Art. 42 3. Rechnung und Finanzen 1 Die Rechnung 2007 des bisherigen Beitragsfonds BFFS wird von der Finanzkontrolle des Kantons revidiert und an der ordentlichen Delegiertenversammlung 2008 des neuen Zweckverbandes von den Delegierten der bisherigen Fondsgemeinden unter Beachtung der Stimmenverhältnisse aus dem Gemeindevertrag BFFS abgenommen. 2 Die Rechnung des neuen Zweckverbandes wird ab 1. Januar 2008 geführt. Art. 43 4. Steuerungs- und Controllinginstrumente 1 Die neuen Steuerungs- und Controllinginstrumente sind im Verlauf des Jahres 2008 zu installieren. Der politische Leistungsauftrag, das Jahresprogramm und der Finanz- und Aufgabenplan gemäss Art. 11 sind der ordentlichen Delegiertenversammlung 2008 zur Genehmigung respektive Kenntnisnahme zu unterbreiten. 2 Der betriebliche Leistungsauftrag gemäss Art. 19 Abs. 2 ist von der Verbandsleitung erstmals für das Jahr 2009 zu erteilen. 3 Die Verbandsleitung regelt den Zeitpunkt und die Art der Einführung der übrigen Reglemente gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3. Art. 44 5. Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des Zweckverbandes wird vom bisherigen Sekretariat des Beitragsfonds für fördernde Sozialhilfe bis zur Bestellung einer definitiven Geschäftsstelle geführt. Art. 45 Inkrafttreten Die Statuten treten mit Annahme durch die Delegiertenversammlung am 30. November 2007 unter Vorbehalt des Inkrafttretens von § 24a (neu) des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 sofort in Kraft.

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§ 24a

Sozialhilfegesetz geändert und besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung eines Zweckverbandes mehr, können die Verbandsmitglieder einen Austritt aus dem Verband unter Vorbehalt einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Geschäftsjahres beschliessen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen wie Absatz 1 kann der Zweckverband aufgelöst werden, wenn dies die Delegiertenversammlung mit einem Mehr von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsgemeinden und derjenigen des Kantons beschliessen. 3 Ein Aktiv- oder Passivenüberschuss wird bei der Liquidation zu 50 % auf den Kanton und zu 50 % unter den Verbandsgemeinden nach dem für die Mitgliederbeiträge geltenden Finanzierungsschlüssel verteilt. Art. 38 Kantonale Aufsicht 1 Der Verband untersteht der kantonalen Aufsicht gemäss §§ 99 ff. Gemeindegesetz 5. 2 Die Geschäftsstelle dokumentiert die zuständige Behörde und erfüllt die weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der kantonalen Aufsicht, soweit diese nicht zwingend von anderen Organen wahrgenommen werden müssen. 5 SRL Nr. 150 Seite 14/15 Art. 39 Rechtsschutz 1 Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Verbandsmitgliedern oder zwischen den Verbandsmitgliedern über die Anwendung der Statuten entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 162 Abs. 1 lit. b VRG 6). 2 Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Verbandsleitung durch eine Gemeindebeschwerde angefochten werden (§ 9 Gemeindegesetz). 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 40 Übergangsregelung, 1. Leistungsverträge mit den Institutionen 1 Die bestehenden Leistungsverträge und Finanzierungsverpflichtungen gemäss Art. 16 des Gemeindevertrages der Luzerner Gemeinden betreffend Beitragsfonds für fördernde Sozialhilfe (BFFS) und die entsprechenden Leistungsverträge und Finanzierungsverpflichtungen des Kantons gegenüber Institutionen und Projektträgerschaften gestützt auf Art. 2 der vorliegenden Statuten werden durch den neuen Verband für die Dauer deren Gültigkeit übernommen. 2 Der Verband nimmt nach der Neugründung rechtzeitig Verhandlungen mit den Institutionen und Projektträgerschaften über die Neu- oder Umgestaltung der Leistungsverträge und ihrer Bedingungen gestützt auf die vorliegenden Statuten auf. 3 Über den Weiterbestand der Förderungswürdigkeit der heute anerkannten Institutionen und Projekte ist von den Delegierten in der ersten ordentlichen Delegiertenversammlung zu beschliessen. Art. 41 2. Stimmrechte und Wahlen 1 Das Stimmrecht der Delegierten berechnet sich an der Gründungsversammlung und im Jahr 2008 in Abweichung von Art. 9 Abs. 3 auf der Basis des Voranschlages für das Jahr 2008. 2 Die Amtsdauer der an der Gründungsversammlung gewählten Gemeindevertreter in den Organen dauert in Abweichung von Art. 7 bis zum Ablauf der Amtsdauer der Gemeindebehörden der Jahre 2008–2012. 6 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; SRL Nr. 40 Seite 15/15 Art. 42 3. Rechnung und Finanzen 1 Die Rechnung 2007 des bisherigen Beitragsfonds BFFS wird von der Finanzkontrolle des Kantons revidiert und an der ordentlichen Delegiertenversammlung 2008 des neuen Zweckverbandes von den Delegierten der bisherigen Fondsgemeinden unter Beachtung der Stimmenverhältnisse aus dem Gemeindevertrag BFFS abgenommen. 2 Die Rechnung des neuen Zweckverbandes wird ab 1. Januar 2008 geführt. Art. 43 4. Steuerungs- und Controllinginstrumente 1 Die neuen Steuerungs- und Controllinginstrumente sind im Verlauf des Jahres 2008 zu installieren. Der politische Leistungsauftrag, das Jahresprogramm und der Finanz- und Aufgabenplan gemäss Art. 11 sind der ordentlichen Delegiertenversammlung 2008 zur Genehmigung respektive Kenntnisnahme zu unterbreiten. 2 Der betriebliche Leistungsauftrag gemäss Art. 19 Abs. 2 ist von der Verbandsleitung erstmals für das Jahr 2009 zu erteilen. 3 Die Verbandsleitung regelt den Zeitpunkt und die Art der Einführung der übrigen Reglemente gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3. Art. 44 5. Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des Zweckverbandes wird vom bisherigen Sekretariat des Beitragsfonds für fördernde Sozialhilfe bis zur Bestellung einer definitiven Geschäftsstelle geführt. Art. 45 Inkrafttreten Die Statuten treten mit Annahme durch die Delegiertenversammlung am 30. November 2007 unter Vorbehalt des Inkrafttretens von § 24a (neu) des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 sofort in Kraft.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

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