Schul- und Disziplinarordnung der Schulen Hünenberg
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 33 Disziplinarmassnahmen
1 Gemäss Schulgesetz § 24 Abs. 1 und 2 können gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 2 Je nach Häufigkeit und Schwere des Vergehens können die folgenden Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: a) durch die Lehrperson: 1. mündliche Ermahnung oder Verwarnung mit Information der Eltern bei Bedarf; 2. schriftliche Ermahnung oder Verwarnung verbunden mit Information der Eltern; 3. sinnvolle Zusatzarbeit als Hausaufgabe; 4. zusätzlich sinnvolle Arbeit (max. 3h) nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen unter Aufsicht einer Betreuungsperson, nach vorgängiger Information der Eltern; 5. kurzfristige Versetzung in eine andere Klasse oder in einen anderen Raum mit einem Arbeitsauftrag und entsprechender Beaufsichtigung; 6. Ausschluss von Klassenanlässen wie Exkursionen, Schulreisen, Klassen- und Schneesportlagern etc. Rückkehr aus einem Klassenlager mit gleichzeitigem Besuch des Unterrichts in einer anderen Klasse oder mit auswärtigem Schnuppertag; 7. Konfiszieren von Gegenständen (zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können eingezogenen Gegenstände der Polizei übergeben werden; Gegenstände, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind am Ende des Tages zurückzugeben oder in schwerwiegenden Fällen zur Rückgabe an die Eltern bereitzuhalten). 3 Disziplinarverstösse werde im "LehrerOffice" eingetragen und können auf die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen im Zeugnis Auswirkungen haben. b) durch die zuständige Schulleitung 1. schriftliche Verwarnung oder schriftlicher Verweis mit Information an die Eltern; 2. Anordnung von pädagogischen Massnahmen wie z.B. zusätzlich sinnvolle Arbeitsleistung oder Sozialeinsatz (mehr als 3h) in unterrichtsfreier Zeit nach vorgängiger Information der Eltern; 3. Ausschluss von der Teilnahme an einem Klassenlager oder einer mehrtägigen Schulreise; 4. befristete Versetzung in eine andere Klasse; 5. Antrag auf befristeten Schulausschluss (Suspendierung, Time-Out) inkl. Begleitmassnahme an den Rektor bzw. Rektorin 6. Antrag auf unbefristeten Schulausschluss c) durch das Rektorat: 1. Androhung des Schulausschlusses; 2. befristeter Schulausschluss (Time-Out); 3. unbefristeter Schulausschluss mit allfälliger Zuweisung in eine andere Schule oder Sonderschule, sofern eine Kostengutsprache des Kantons vorliegt; 4. Versetzung in eine andere Klasse. d) durch die Schulpräsidentin bzw. den Schulpräsidenten: 1. gestützt auf § 87 des Schulgesetzes des Kantons Zug Strafanzeige gegen die Eltern bei den zuständigen kantonalen Behörden bei Verstössen gegen gesetzliche Regelungen.
Art. 33 Disziplinarmassnahmen
1 Gemäss Schulgesetz § 24 Abs. 1 und 2 können gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden. 2 Je nach Häufigkeit und Schwere des Vergehens können die folgenden Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: a) durch die Lehrperson: 1. mündliche Ermahnung oder Verwarnung mit Information der Eltern bei Bedarf; 2. schriftliche Ermahnung oder Verwarnung verbunden mit Information der Eltern; 3. sinnvolle Zusatzarbeit als Hausaufgabe; 4. zusätzlich sinnvolle Arbeit (max. 3h) nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen unter Aufsicht einer Betreuungsperson, nach vorgängiger Information der Eltern; 5. kurzfristige Versetzung in eine andere Klasse oder in einen anderen Raum mit einem Arbeitsauftrag und entsprechender Beaufsichtigung; 6. Ausschluss von Klassenanlässen wie Exkursionen, Schulreisen, Klassen- und Schneesportlagern etc. Rückkehr aus einem Klassenlager mit gleichzeitigem Besuch des Unterrichts in einer anderen Klasse oder mit auswärtigem Schnuppertag; 7. Konfiszieren von Gegenständen (zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können eingezogenen Gegenstände der Polizei übergeben werden; Gegenstände, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind am Ende des Tages zurückzugeben oder in schwerwiegenden Fällen zur Rückgabe an die Eltern bereitzuhalten). 3 Disziplinarverstösse werde im "LehrerOffice" eingetragen und können auf die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen im Zeugnis Auswirkungen haben. b) durch die zuständige Schulleitung 1. schriftliche Verwarnung oder schriftlicher Verweis mit Information an die Eltern; 2. Anordnung von pädagogischen Massnahmen wie z.B. zusätzlich sinnvolle Arbeitsleistung oder Sozialeinsatz (mehr als 3h) in unterrichtsfreier Zeit nach vorgängiger Information der Eltern; 3. Ausschluss von der Teilnahme an einem Klassenlager oder einer mehrtägigen Schulreise; 4. befristete Versetzung in eine andere Klasse; 5. Antrag auf befristeten Schulausschluss (Suspendierung, Time-Out) inkl. Begleitmassnahme an den Rektor bzw. Rektorin 6. Antrag auf unbefristeten Schulausschluss c) durch das Rektorat: 1. Androhung des Schulausschlusses; 2. befristeter Schulausschluss (Time-Out); 3. unbefristeter Schulausschluss mit allfälliger Zuweisung in eine andere Schule oder Sonderschule, sofern eine Kostengutsprache des Kantons vorliegt; 4. Versetzung in eine andere Klasse. d) durch die Schulpräsidentin bzw. den Schulpräsidenten: 1. gestützt auf § 87 des Schulgesetzes des Kantons Zug Strafanzeige gegen die Eltern bei den zuständigen kantonalen Behörden bei Verstössen gegen gesetzliche Regelungen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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