Art. 1 oder seines Departementes fest. *
Beurteilungsorgane
1 Die Departemente können für die Beurteilung der Leistungsnachweise Expertinnen
und Experten beiziehen und/oder Beurteilungskommissionen bilden.
4 Nr. 522
3 Weiterbildungsangebote
3.1 Allgemeines
Art. 11 Module
1 Ein Modul ist eine zeitlich abgeschlossene Lern- und Bewertungseinheit, die sich einem bestimmten thematischen Schwerpunkt widmet und konkret umschriebene Kompetenzen vermittelt und überprüft. Jedem Modul wird eine bestimmte Anzahl ECTS-Credits zugeordnet, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand
entspricht.
2 Für das Bestehen eines Moduls muss mindestens ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS-Credits auf der Basis blosser Teilnahme am Unterricht ist ausgeschlossen. *
3 Die Departemente können die Module in Kurse unterteilen sowie nach Typen gliedern.
Insbesondere wird unterschieden zwischen
a. Pflichtmodulen, die für den Abschluss einer Weiterbildung obligatorisch sind, und
b. * Wahlpflichtmodulen, die aus einem vorgegebenen Angebot auszuwählen sind,
und
c. * Wahlmodulen, die aus einem offenen Angebot frei wählbar sind.
4 Die Departemente verfassen für jedes Modul eine Beschreibung, die mindestens Auskunft über die Eintrittsvoraussetzungen, die zu erreichenden Kompetenzen, den fachlichen Inhalt, die Lehr- und Lernformen, die Modalitäten der Leistungsnachweise (Inhalt
und Form) sowie die zugeordneten ECTS-Credits gibt.
Art. 12 * Studienleistungen
1 Studienleistungen sind die während der Weiterbildung in verschiedenen Bereichen zu
erbringenden Leistungen wie zum Beispiel Teilnahme am Kontaktunterricht, Arbeiten,
Praxisübungen, Publikationen, Projekte, Performances und Prüfungen. Die Departemente können solche Leistungen als Voraussetzung für das Erbringen eines Leistungsnachweises oder zum Nachweis einer Leistung bezeichnen.
Art. 12a * Unterrichtsformen im Kontaktstudium
1 Das Kontaktstudium kann in der Form von Präsenzunterricht, Onlineunterricht oder einer Mischform aus beiden Unterrichtsformen angeboten werden.
Art. 13 Leistungsnachweise
1 Die Leistungsnachweise bescheinigen den Kompetenzerwerb.
2 Die Departemente können insbesondere folgende Leistungsnachweise verlangen: *
a. schriftliche, mündliche oder elektronisch unterstützte Prüfungen,
Nr. 522 5
b. wissenschaftliche Arbeiten, Projektarbeiten, Übungen, Publikationen und Berichte,
c. Vorträge, Präsentationen, Videodokumentationen, künstlerische oder pädagogische Performances, Konzerte, gestalterisch-künstlerische Arbeiten, Ausstellungen.
3 Bei ausserhalb des Weiterbildungsangebotes erworbenen Kompetenzen und Berufserfahrungen, welche ECTS-Credits erhalten sollen, muss der Kompetenzerwerb überprüft
werden.
Art. 14 Unterrichtssprachen
1 Unterrichtssprachen an der Hochschule Luzern sind Deutsch und teilweise Englisch.
2 Leistungsnachweise sind von allen Teilnehmenden in derjenigen Sprache zu erbringen,
in der das betreffende Modul gelehrt wird. *
3 Die Verwendung abweichender Sprachen in Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen ist ausnahmsweise und mit Zustimmung der für das Modul zuständigen Programmleitung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter den Teilnehmenden zulässig. *
Art. 15 Bewertung der Module
1 Bei vollständigem und genügendem Erbringen der vorgesehenen Studienleistungen
und Leistungsnachweise werden die entsprechenden ECTS-Credits pro Modul vergeben.
2 Die Departemente legen auf der Basis von definierten Lernzielen schriftlich die Kriterien fest, nach welchen die Modulbeurteilungen, insbesondere die Gesamtbewertung beziehungsweise die Vergabe von ECTS-Credits, erfolgt. *
3 Bei ungenügenden Leistungsnachweisen (ECTS-Bewertung «FX») können Kompensationen oder Nachbesserungen verlangt werden. Wenn die Studienleistungen auch unter
Berücksichtigung der Kompensationen oder Nachbesserungen nicht genügend sind, wird
das entsprechende Modul mit der Note «F», einer Note zwischen 1 und 3,9 oder als
«nicht bestanden» bewertet.
4 Teilnehmende, deren Leistungsnachweise als ungenügend beurteilt werden, können bei
der Leitung des jeweiligen Weiterbildungsprogrammes Einsicht in die Bewertungsunterlagen verlangen. *
Art. 16 Wiederholung von Modulen
1 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden, sofern sie weiterhin im
Lernangebot sind. Es besteht kein Anspruch auf die unmittelbare Wiederholung eines
Moduls.
2 Teilnehmende, die ein Pflicht- oder Wahlpflichtmodul auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können die Weiterbildung nicht weiterführen und sind vom Besuch
aller weiteren Module und von Modulwiederholungen per sofort ausgeschlossen. *
6 Nr. 522
3 Ist ein Modul bestanden, können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul
keine weiteren ECTS-Credits erworben werden. Zudem ist es nicht möglich, durch erneutes Absolvieren eines Moduls eine bessere Bewertung zu erreichen.
Art. 16a * Gebühren bei Wiederholung
1 Für Wiederholungen von Leistungsnachweisen und Modulen können den Teilnehmenden zusätzliche Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Art. 17 Verhinderung und Abmeldung
1 Wer zu einem Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder ihn nicht
vollenden kann, hat die für den Leistungsnachweis verantwortliche Person umgehend zu
informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Das Nähere regeln die
Studienreglemente der Departemente.
3.2 Programme *
Art. 18 * Struktur der Weiterbildung *
1 MAS-, DAS- und CAS-Programme sind in Module gegliedert. Für jedes dieser Weiterbildungsangebote besteht eine Programmbeschreibung.
2 Kurzprogramme gliedern sich in Short Advanced Studies (SAS) sowie in weitere Formate. SAS sind mit ECTS-Credits verbunden. Weitere Formate (Weiterbildungskurse,
Fachkurse, Seminare usw.) können in Form, Umfang und Ausgestaltung unterschiedlich
sein. *
Art. 19 * Zulassungsvoraussetzungen für SAS-, CAS-, DAS- und MAS-Programme *
1 Die Aufnahme in ein SAS-, CAS-, DAS- oder MAS-Programm setzt einen Tertiärabschluss (Abschluss einer Hochschule oder der Höheren Berufsbildung) voraus. *
2 Personen mit einem Abschluss einer Hochschule müssen über Berufserfahrung verfügen. Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihren Studienreglementen.
3 Personen mit einem Abschluss der Höheren Berufsbildung müssen über mindestens
zwei Jahre Berufserfahrung in einem für die Weiterbildung relevanten Berufsfeld und
spätestens per Programmabschluss über die für das Weiterbildungsprogramm angemessenen wissenschaftlichen Kenntnisse verfügen.
4 Personen ohne Tertiärabschluss werden nur in Ausnahmefällen in einem Sur-dossier-
Verfahren aufgenommen.
5 Die Departemente können generell oder für einzelne Angebote zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen.
Nr. 522 7
6 Bei modular aufgebauten MAS-Programmen, welche aus mehreren SAS, CAS oder
DAS bestehen, können die Kriterien für die Zulassung zum MAS-Programm restriktiver
sein als jene für die Zulassung zu den SAS, CAS oder DAS. *
7 Teilnehmende, deren Muttersprache nicht mit der vorherrschenden Unterrichtssprache
identisch ist, müssen Kenntnisse der Unterrichtssprache auf Niveau B2 belegen.
8 Gasthörerinnen und Gasthörer müssen die Zulassungsbedingungen nicht erfüllen. Einzelheiten in Bezug auf die Teilnahme an einer Weiterbildung werden von der Programmleitung geregelt.
Art. 2
MAS-Programm
1 Während eines MAS-Programms sind mindestens 60 ECTS-Credits zu erwerben.
Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem Sechstel der gesamten ECTS-Creditzahl angerechnet werden, sofern diese mit einem Leistungsnachweis belegt sind.
2 Das MAS-Programm wird mit einer schriftlichen Masterarbeit abgeschlossen, wobei
bei künstlerischen MAS-Programmen in den Studienreglementen andere adäquate Abschlussarbeiten definiert werden können. *
Art. 21 DAS-Programm
1 Während eines DAS-Programms sind mindestens 30 ECTS-Credits zu erwerben.
Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem Sechstel der gesamten ECTS-Creditzahl angerechnet werden, sofern diese mit einem Leistungsnachweis belegt sind.
Art. 22 CAS-Programm
1 Während eines CAS-Programms sind mindestens 10 ECTS-Credits zu erwerben.
Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem Sechstel der gesamten ECTS-Creditzahl angerechnet werden, sofern diese mit einem Leistungsnachweis belegt sind.
Art. 22a * SAS-Programm
1 Während eines SAS-Programms ist mindestens 1 ECTS-Credit zu erwerben. Eine Anrechnung von Berufstätigkeit und/oder informell erworbenen Kompetenzen ist nicht
möglich.
Art. 23 Abschluss
1 Ein MAS-, DAS-, CAS- oder SAS-Programm ist abgeschlossen, wenn die hierfür erforderlichen ECTS-Credits erworben worden sind. *
2 … *
8 Nr. 522
Art. 24 Urkunde und Urkundenzusatz
1 Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS-, DAS-, CAS- oder SAS-Programms
erhalten: *
a. eine Urkunde sowie
b. einen Urkundenzusatz.
2 … *
3 Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Programmabschluss. *
4 Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Programmabschlusses und
enthält die für das Weiterbildungsprogramm anrechenbaren Module. *
5 Die MAS-Urkunden werden von der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule Luzern, von der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Departementes der Hochschule Luzern und gegebenenfalls von weiteren in den Studienreglementen bezeichneten
Personen unterzeichnet. *
6 Die DAS-, CAS- und SAS-Urkunden werden von der Direktorin oder dem Direktor
des zuständigen Departementes der Hochschule Luzern und gegebenenfalls von weiteren in den Studienreglementen bezeichneten Personen unterzeichnet. *
7 Bei MAS-, DAS- und CAS-Kooperationsprogrammen unterschreiben zudem innerhalb
der Hochschule Luzern die Direktorinnen und Direktoren der an der Kooperation beteiligten Departemente die MAS-Urkunden. *
8 Die Absolventinnen und Absolventen der übrigen Weiterbildungsangebote erhalten eine Teilnahmebestätigung mit oder ohne Auflistung von Leistungsnachweisen. Diese
wird von den jeweiligen Angebotsverantwortlichen unterzeichnet. *
Art. 25 Titel und Titelschutz *
1 Die verliehenen Titel lauten:
a. * für ein MAS-Programm
1. «Master of Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der
Richtung]» (Abkürzung: MAS Hochschule Luzern/FHZ) oder
2. «Master of Business Administration Hochschule Luzern/FHZ» (Abkürzung:
MBA Hochschule Luzern/FHZ) oder
3. «Executive Master of Business Administration Hochschule Luzern/FHZ»
(Abkürzung: EMBA Hochschule Luzern/FHZ),
b. für ein DAS-Programm «Diploma of Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ
in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS Hochschule Luzern/FHZ),
c. * für ein CAS-Programm «Certificate of Advanced Studies Hochschule Luzern/
FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: CAS Hochschule Luzern/
FHZ),
d. * für ein SAS-Programm «Short Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: SAS Hochschule Luzern/FHZ).
Nr. 522 9
2 Wer einen dieser geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen
Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entsprechende Weiterbildung
abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. *
4 Rechte und Pflichten der Teilnehmenden *
Art. 26 Unredlichkeiten
1 Die für das Erbringen der Studienleistungen und Leistungsnachweise vorgesehenen
Hilfsmittel werden im Voraus schriftlich bekannt gegeben.
2 Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel
mitgenommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, wie namentlich unerlaubte Kommunikation mit Dritten während eines Leistungsnachweises,
nicht selbständige Erarbeitung und Verfassung von Arbeiten, Herstellung und Benutzung von Plagiaten oder Erschleichung der Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben, wird der betroffene Leistungsnachweis für «nicht bestanden» erklärt oder die Zulassung widerrufen.
3 Wird ein derartiges unlauteres Verhalten nachträglich aufgedeckt, können Departemente einen bereits verliehenen Titel entziehen oder die Zulassung rückwirkend aberkennen.
4 Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.
Art. 27 Rückzug der Anmeldung und Abbruch der Weiterbildung
1 Der Rückzug der Anmeldung zu einem Weiterbildungsangebot und dessen vorzeitige
Beendigung sind der zuständigen Leitung der Weiterbildung schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen. *
2 … *
5 Einspracheverfahren
Art. 28 Begriff
1 Die Einsprache ist gegen einen Notenentscheid zulässig, sofern sie sich gegen eine ungenügende Bewertung richtet oder damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil abgewendet werden kann.
2 Die Einsprache im Sinne dieser Ordnung verpflichtet die zuständige Instanz, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.
10 Nr. 522
3 Das Einspracheverfahren findet nur Anwendung auf MAS-, DAS-, CAS- und SAS-
Programme. *
Art. 29 Einspracheinstanz
1 Zuständig für den Einspracheentscheid ist die Leitung Weiterbildung des Departementes, bei welchem der Entscheid ergangen ist.
2 Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt.
Art. 3
Form und Frist der Einsprache
1 Die Einsprache ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Notenentscheids schriftlich bei
der Leitung Weiterbildung einzureichen. Der angefochtene Entscheid und sämtliche Beweisurkunden sind beizulegen.
2 Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Art. 31 * Einsicht
1 Die zur Einsprache berechtigten Teilnehmenden können Einsicht in die Bewertungsunterlagen nehmen.
Art. 32 Wirkung der Einsprache
1 Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2 Die Einspracheinstanz entscheidet über die Fortsetzung der Weiterbildung nach freiem
Ermessen und kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.
Art. 33 Vernehmlassungen
1 Wenn sich die Einsprache nicht sofort als unzulässig oder als unbegründet erweist, gibt
die Einspracheinstanz involvierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 34 Instruktion
1 Die Einspracheinstanz kann den Rechtsdienst der Hochschule Luzern oder andere juristisch befähigte Personen mit der Instruktion beauftragen.
Art. 35 Einspracheentscheid
1 Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der oder des Teilnehmenden nicht gebunden.
Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten der oder des Teilnehmenden abändern. *
2 Der Entscheid ist der oder dem Teilnehmenden schriftlich zu eröffnen und zu begründen. *
Nr. 522 11
3 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle des angefochtenen Entscheids.
Art. 36 Rückzug der Einsprache und Wiedererwägung
1 Bis zum Einspracheentscheid kann die Einsprache zurückgezogen oder der angefochtene Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden. In diesen Fällen wird das Einspracheverfahren als gegenstandslos oder infolge Rückzugs abgeschrieben.
Art. 37 Verfahrenskosten und Parteientschädigung
1 Für das Einspracheverfahren werden keine amtlichen Kosten (Spruch- bzw. Schreibgebühr) erhoben.
2 Eine Parteientschädigung wird im Einspracheverfahren nicht zugesprochen. *
12 Nr. 522
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 04.09.2013 01.09.2013 Erstfassung G 2013 416
Art. 1 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 2 Abs. 1, d. 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 3 12.06.2017 01.08.2017 geändert G 2017 237
Art. 3 27.08.2021 01.09.2021 Titel geändert G 2021-062
Art. 4 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 4 Abs. 2 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 5 Abs. 1, a. 27.08.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-062
Art. 6 Abs. 1, b. 12.06.2017 01.08.2017 geändert G 2017 237
Art. 6 Abs. 1, c. 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 7 12.06.2017 01.08.2017 geändert G 2017 237
Art. 7a 12.06.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017 237
Art. 8 Abs. 1, a. 12.06.2017 01.08.2017 geändert G 2017 237
Art. 8 Abs. 1, abis. 12.06.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017 237
Art. 8 Abs. 1, ater. 17.01.2025 01.02.2025 eingefügt G 2025-016
Art. 9 12.06.2017 01.08.2017 geändert G 2017 237
Art. 9 Abs. 1, b. 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 9 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 11 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 11 Abs. 3, b. 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 11 Abs. 3, c. 27.08.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-062
Art. 12 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 12a 27.08.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-062
Art. 13 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 14 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 14 Abs. 3 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 15 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 15 Abs. 4 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 16 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 16a 12.06.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017 237
Titel 3.2 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 18 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 18 17.01.2025 01.02.2025 Titel geändert G 2025-016
Art. 18 Abs. 2 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 19 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 19 17.01.2025 01.02.2025 Titel geändert G 2025-016
Art. 19 Abs. 1 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 19 Abs. 6 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 20 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 22a 17.01.2025 01.02.2025 eingefügt G 2025-016
Art. 23 Abs. 1 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 23 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-062
Art. 24 Abs. 1 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 24 Abs. 2 17.01.2025 01.02.2025 aufgehoben G 2025-016
Art. 24 Abs. 3 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 24 Abs. 4 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 24 Abs. 5 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 24 Abs. 6 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 24 Abs. 6 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 24 Abs. 7 12.06.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017 237
Art. 24 Abs. 8 17.01.2025 01.02.2025 eingefügt G 2025-016
Art. 25 12.06.2017 01.08.2017 Titel geändert G 2017 237
Art. 25 Abs. 1, a. 12.06.2017 01.08.2017 geändert G 2017 237
Art. 25 Abs. 1, c. 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 25 Abs. 1, d. 17.01.2025 01.02.2025 eingefügt G 2025-016
Art. 25 Abs. 2 12.06.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017 237
Titel 4 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 27 Abs. 1 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 27 Abs. 2 12.06.2017 01.08.2017 aufgehoben G 2017 237
Art. 28 Abs. 3 04.04.2014 01.09.2014 eingefügt G 2014 285
Nr. 522 13
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Art. 28 Abs. 3 17.01.2025 01.02.2025 geändert G 2025-016
Art. 31 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 35 Abs. 1 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 35 Abs. 2 27.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-062
Art. 37 Abs. 2 04.04.2014 01.09.2014 geändert G 2014 285
14 Nr. 522
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.09.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung G 2013 416
04.04.2014 01.09.2014 Art. 28 Abs. 3 eingefügt G 2014 285
04.04.2014 01.09.2014 Art. 37 Abs. 2 geändert G 2014 285
12.06.2017 01.08.2017 Art. 3 geändert G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 6 Abs. 1, b. geändert G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 7 geändert G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 7a eingefügt G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 8 Abs. 1, a. geändert G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 8 Abs. 1, abis. eingefügt G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 9 geändert G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 16a eingefügt G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 24 Abs. 7 eingefügt G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 25 Titel geändert G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 25 Abs. 1, a. geändert G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 25 Abs. 2 eingefügt G 2017 237
12.06.2017 01.08.2017 Art. 27 Abs. 2 aufgehoben G 2017 237
27.08.2021 01.09.2021 Art. 1 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 3 Titel geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 5 Abs. 1, a. aufgehoben G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 6 Abs. 1, c. geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 11 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 11 Abs. 3, b. geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 11 Abs. 3, c. eingefügt G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 12 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 12a eingefügt G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 13 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 14 Abs. 3 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 15 Abs. 4 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 16 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 18 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 19 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 20 Abs. 2 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 24 Abs. 4 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 24 Abs. 5 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 24 Abs. 6 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Titel 4 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 31 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 35 Abs. 1 geändert G 2021-062
27.08.2021 01.09.2021 Art. 35 Abs. 2 geändert G 2021-062
17.01.2025 01.02.2025 Art. 2 Abs. 1, d. geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 4 Abs. 2 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 8 Abs. 1, ater. eingefügt G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 9 Abs. 1, b. geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Titel 3.2 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 18 Titel geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 18 Abs. 2 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 19 Titel geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 19 Abs. 1 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 19 Abs. 6 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 22a eingefügt G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 23 Abs. 1 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 24 Abs. 1 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 24 Abs. 2 aufgehoben G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 24 Abs. 6 geändert G 2025-016
Nr. 522 15
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.01.2025 01.02.2025 Art. 24 Abs. 8 eingefügt G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 25 Abs. 1, c. geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 25 Abs. 1, d. eingefügt G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 27 Abs. 1 geändert G 2025-016
17.01.2025 01.02.2025 Art. 28 Abs. 3 geändert G 2025-016