Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und dem Dänischen Verteidigungsministerium über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung
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Change 1
Art. 10 Waffen und Munition
1. Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung des GS kann der ES Waffen und Munition in das Staatsgebiet des GS für den ausschliesslichen Zweck dieses Abkommens verbringen. 2. Die Einfuhr von Waffen und Munition, die Typen, die spezifischen Mengen sowie die Methoden des Gebrauchs sind vorzeitig im jeweiligen Einzelfall zu regeln. 3. Die Einfuhr von Waffen und Munition in das Staatsgebiet des GS, deren Transport, Aufbewahrung und deren Gebrauch richten sich nach der nationalen Gesetzgebung des GS. 4. Bei der Einfuhr, beim Transport, der Aufbewahrung und dem Gebrauch von Waffen und Munition hat das ES-Personal die Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des ES zu beachten, sofern die entsprechenden Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des GS nicht vom nationalen Recht vorgeschrieben sind oder einen höheren Sicherheitsgrad ergeben. 5. Bei der Durchführung gemeinsamer Übungen unter Waffen- und Munitionsgebrauch werden die Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften des GS befolgt, sofern die entsprechenden Bestimmungen und Vorschriften des ES nicht restriktiver sind.
Art. 10 Waffen und Munition
1. Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung des GS kann der ES Waffen und Munition in das Staatsgebiet des GS für den ausschliesslichen Zweck dieses Abkommens verbringen. 2. Die Einfuhr von Waffen und Munition, die Typen, die spezifischen Mengen sowie die Methoden des Gebrauchs sind vorzeitig im jeweiligen Einzelfall zu regeln. 3. Die Einfuhr von Waffen und Munition in das Staatsgebiet des GS, deren Transport, Aufbewahrung und deren Gebrauch richten sich nach der nationalen Gesetzgebung des GS. 4. Bei der Einfuhr, beim Transport, der Aufbewahrung und dem Gebrauch von Waffen und Munition hat das ES-Personal die Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des ES zu beachten, sofern die entsprechenden Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des GS nicht vom nationalen Recht vorgeschrieben sind oder einen höheren Sicherheitsgrad ergeben. 5. Bei der Durchführung gemeinsamer Übungen unter Waffen- und Munitionsgebrauch werden die Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften des GS befolgt, sofern die entsprechenden Bestimmungen und Vorschriften des ES nicht restriktiver sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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