Verordnung über die Landesvermessung
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Change 1
Art. 2 Geodätische Landesvermessung
1 Gegenstand der geodätischen Landesvermessung sind: a. die geodätischen Bezugssysteme der Schweiz; b. die Kartenprojektionen der Schweiz; c. die geodätischen Fundamentalpunkte; d. die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) als Bezugsrahmen für die Lage, einschliesslich der dreidimensionalen Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und der Permanentstationen des amtlichen Global-Navigation-Satellite-System-Netzes der Schweiz; e. die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) als Bezugsrahmen für die Höhe; f. die Schwerestationen des Landesschwerenetzes; g. das Geoidmodell der Schweiz; h. die Geodaten und Modellparameter, welche die geodätischen Bezugssysteme und Bezugsrahmen der Schweiz sowie deren Beziehungen untereinander und zu internationalen Bezugssystemen festlegen, insbesondere die Lagekoordinaten, Höhen, Schwerewerte und Transformationsparameter; i. das Vermarken und Vermessen der Landesgrenze. 2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die organisatorischen und technischen Einzelheiten.
Art. 2 Geodätische Landesvermessung
1 Gegenstand der geodätischen Landesvermessung sind: a. die geodätischen Bezugssysteme der Schweiz; b. die Kartenprojektionen der Schweiz; c. die geodätischen Fundamentalpunkte; d. die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) als Bezugsrahmen für die Lage, einschliesslich der dreidimensionalen Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und der Permanentstationen des amtlichen Global-Navigation-Satellite-System-Netzes der Schweiz; e. die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) als Bezugsrahmen für die Höhe; f. die Schwerestationen des Landesschwerenetzes; g. das Geoidmodell der Schweiz; h. die Geodaten und Modellparameter, welche die geodätischen Bezugssysteme und Bezugsrahmen der Schweiz sowie deren Beziehungen untereinander und zu internationalen Bezugssystemen festlegen, insbesondere die Lagekoordinaten, Höhen, Schwerewerte und Transformationsparameter; i. das Vermarken und Vermessen der Landesgrenze. 2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die organisatorischen und technischen Einzelheiten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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