Patentzuständigkeit
1 Für die Erteilung der Jagdpatente ist die Jagdverwaltung zuständig. Sie
prüft, ob die oder der Bewerbende die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Erteilung des nachgesuchten Patentes erfüllt und keine Entzugs- oder Verweigerungsgründe vorliegen.
Art. 2
Hochjagdpatent
1 Das Hochjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Gams-, Rot- und Raubwild sowie auf weitere Wild- und Vogelarten gemäss den jährlichen Jagdvorschriften. Es wird nur an Gesuchstellende erteilt, die während mindestens vier
Jahren die Jagd in der Schweiz ausgeübt haben.
2 Soweit der Betrieb der Hochjagd in den jährlichen Jagdvorschriften einer
anerkannten Jagdorganisation übertragen wird, ist die Patentinhaberin oder
der Patentinhaber bei der Ausübung der Jagd an deren Richtlinien gebunden. Die Richtlinien sind jährlich dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
1) Jagdgesetz (bGS 526.2)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 834 1
Niederjagdpatent
1 Das Niederjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Reh- und Raubwild sowie
auf weitere Wild- und Vogelarten gemäss den jährlichen Jagdvorschriften.
Die Berechtigung zur Jagd auf Rehwild ist auf den im Patent bezeichneten
Jagdbezirk beschränkt.
2 Die Jagdverwaltung bestimmt nach Massgabe der Jagdplanung abschliessend darüber, in welchem Jagdbezirk die Rehwildjagd auszuüben ist. Soweit
möglich, berücksichtigt sie dabei den Wunsch der oder des Bewerbenden.
Art. 4
Bewilligungen für Jagdgäste
1 Die Bewilligung für Jagdgäste berechtigt während ihrer Geltungsdauer zur
Niederjagd im Umfang des Patentes der Gastgeberin oder des Gastgebers
und zu Lasten von deren oder dessen Abschusskontingent.
2 Der Jagdgast darf die Jagd nur in Begleitung der Gastgeberin oder des
Gastgebers ausüben.
Art. 5
Sonderbewilligungen
1 Die Sonderbewilligung berechtigt zur ausserordentlichen Jagd gemäss den
in ihr ausdrücklich enthaltenen Bedingungen. Sie darf nur erteilt werden,
wenn und soweit die gesetzlichen Ziele mit der ordentlichen Hoch- und Niederjagd nicht erreicht werden können.
Art. 6
Gesuche
a) Hoch- und Niederjagdpatente
1 Gesuche um Hoch- und Niederjagdpatente sind jeweils bis zum 10. April
mit einer Anzahlung von Fr. 100.– schriftlich bei der Jagdverwaltung einzureichen.
2 Das Gesuch hat die Personalien der oder des Bewerbenden und die Bezeichnung des gewünschten Patentes bzw. Jagdbezirkes zu enthalten. Es
ist von der oder vom Bewerbenden eigenhändig zu unterschreiben.
3 Erstmaligen Gesuchen sind beizulegen:
a) Handlungsfähigkeitszeugnis;
b) Nachweis des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungsbewilligung;
c) Wohnsitzbescheinigung;
d) Nachweis über die bestandene Eignungsprüfung;
e) Nachweis über aktive Mitgliedschaft in einer anerkannten appenzellausserrhodischen Jagdorganisation;
f) Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister.
Art. 7
b) Bewilligung für Jagdgäste
1 Gesuche um Bewilligungen für Jagdgäste sind spätestens vier Tage vor
dem gewünschten Jagdtermin bei der Jagdverwaltung einzureichen.
2 Das Gesuch hat zu enthalten:
a) Personalien von Gast und Gastgeberin oder Gastgeber;
b) gewünschte Dauer der Bewilligung;
c) Erklärung des Gastes, wonach er handlungsfähig ist, keine einschlägigen Vorstrafen hat, ausreichend gegen Jagdhaftpflicht versichert ist
und die gesetzlichen Bestimmungen über den Jagdbetrieb genügend
kennt.
3 Erstmaligen Gesuchen ist der Nachweis über die bestandene Eignungsprüfung beizulegen.
Art. 8
Patenterteilung
1 Die Jagdverwaltung prüft das Gesuch um Patenterwerb innert angemessener Frist. Sie kann von der oder vom Bewerbenden weitere Unterlagen und
Auskünfte verlangen und ihren Entscheid mit Bedingungen und Auflagen
verbinden.
2 Das Patent wird erteilt, wenn die oder der Bewerbende die Voraussetzungen nach Art. 15 des Jagdgesetzes erfüllt und den Treffsicherheitsnachweis
nach Art. 8a erbracht hat. *
Art. 8a * Obligatorische Schiessübung
1 Die jährliche obligatorische Schiessübung (Treffsicherheitsnachweis) wird
erbracht durch ein erfolgreich absolviertes Schiessprogramm gemäss dem
Standard der schweizerischen Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK).
2 Der Treffsicherheitsnachweis muss im laufenden Kalenderjahr sowohl für
den Kugel- wie auch für den Schrotschuss erbracht werden.
3 Treffsicherheitsnachweise anderer Kantone werden anerkannt, wenn sie
den JFK-Standard erfüllen und im laufenden Kalenderjahr erbracht worden
sind.
Art. 9
Patententzug
1 Die Jagdverwaltung leitet ein Entzugsverfahren ein, sobald sie Kenntnis
von möglichen Entzugsgründen2) erhält.
2 Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und trifft die erforderlichen
vorsorglichen Massnahmen; nötigenfalls verfügt sie den vorläufigen Entzug
des Patentes.
Art. 10
Rückerstattung von Gebühren
1 Gebühren für Hoch- und Niederjagdpatente können mit Ausnahme der geleisteten Anzahlung ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn die
jagdberechtigte Person nachweist, dass sie wegen Unfall oder Krankheit die
Jagd nicht während der gesamten Jagdperiode ausüben konnte. Diese Bestimmung ist sinngemäss auch anwendbar auf Gebühren für Sonderbewilligungen.
2 Gebühren für Bewilligungen für Jagdgäste werden nicht zurückerstattet.
Art. 11 II. Jagdbetrieb (2.)
Jagdzeiten
1 Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
2 Für die Ausübung der ordentlichen Jagd gelten unter Vorbehalt des Bundesrechts3) folgende Rahmenzeiten:
a) * Hochwildjagd: 15. August bis 31. Dezember
b) * Niederwildjagd: 15. August bis 31. Januar
c) Passjagd: 1. November bis 28. Februar
3 Die Jagd ist verboten an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.
2) Vgl. Art. 16 Jagdgesetz
3) Art. 5 eidg. Jagdgesetz (SR 922.0)
4 Der Regierungsrat legt jährlich die genauen Jagdzeiten fest und bestimmt
die Schontage.
5 Die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung verendeten Wildes sind nach Orientierung einer Wildhüterin oder eines Wildhüters oder der Jagdverwaltung auch ausserhalb dieser Zeiten gestattet; ist
unverzügliches Handeln erforderlich, genügt die nachträgliche Mitteilung.
Art. 12
Jagdbezirke
1 Für die Jagd auf Rehwild werden folgende Jagdbezirke gebildet:
a) Vorderland mit den Gemeinden Rehetobel, Wald, Grub, Heiden,
Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen, Reute;
b) Mittelland mit den Gemeinden Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen;
c) Hinterland mit den Gemeinden Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn,
Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt.
2 Die jährlichen Jagdvorschriften können besondere Gebietsunterteilungen
vorsehen, die den Jagdbezirken vorgehen.
Art. 13
Jagdgebiete
1 Der Regierungsrat bezeichnet alljährlich die Jagdgebiete.
2 Die Jagd ist verboten in:
a) Friedhöfen;
b) Gebäuden und ihrer nächsten Umgebung ohne Bewilligung der Besitzerin oder des Besitzers;
c) Baumschulen, Park- und Gartenanlagen ohne Bewilligung der Besitzerin oder des Besitzers;
d) Getreidefeldern, Obstgärten, Weinbergen und Gemüsepflanzungen
vor Abschluss der Ernte;
e) Bannbezirken und Schongebieten ohne besondere Bewilligung.
3 Vorbehalten sind die besondern Vorschriften über die Passjagd.
4 Die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung verendeten Wildes ist nach Orientierung einer Wildhüterin oder eines Wildhüters oder der Jagdverwalterin oder des Jagdverwalters ungeachtet dieser
Beschränkungen gestattet; ist unverzügliches Handeln erforderlich, genügt
die nachträgliche Mitteilung.
Art. 14
Jagdbare Wild- und Vogelarten
1 Die Jagdbarkeit und der Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel richten
sich nach dem Bundesrecht4).
2 Sofern die jährlichen Jagdvorschriften nichts anderes vorsehen, sind zusätzlich geschützt:
a) der Feldhase;
b) der Schneehase;
c) das Murmeltier;
d) der Edel- oder Baummarder;
e) die Enten;
f) * der Birkhahn;
g) das Rebhuhn;
h) das Schneehuhn;
i) die Waldschnepfe.
3 Ebenso geschützt sind führende Muttertiere.
Art. 15
Bestandesregulierung
a) Jagdplanung
1 Mit den jährlichen Jagdvorschriften wird der Abschussplan festgelegt; er
berücksichtigt wildbiologische und waldbauliche Kriterien.
2 Die Naturverjüngung mit standortgemässen Baumarten muss sichergestellt
sein. Der Bestand an Schalenwild ist so zu regulieren, dass er weder Verschiebungen in der natürlichen Baumartenzusammensetzung noch den vollständigen Ausfall einzelner Baumarten zur Folge hat.
Art. 16
b) Grundlagen
1 Das Amt für Raum und Wald ermittelt jährlich die aktuelle Verbissbelastung
anhand von Stichproben. *
2 Die Jagdverwaltung sorgt für die Beschaffung wildbiologischer Grundlagen.
Diese umfassen namentlich Erhebungen über Bestand, Jagdstrecke, Fallwild, Gesundheitszustand, Kondition, Alter, Geschlecht und räumliche Verteilung.
4) Art. 5 eidg. Jagdgesetz (SR 922.0)
3 Der Bestand wird je nach Tierart durch vollständige Zählung oder durch
Stichproben auf Zählstrecken erhoben. Die Jagdorganisationen können für
die Bestandeserhebungen beigezogen werden.
Art. 17
c) Nachjagd
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann bei Nichterfüllen der Abschussquoten eine Nachjagd durch die Patentinhaberinnen oder Patentinhaber verfügen. *
2 Nötigenfalls ordnet die Jagdverwaltung das Erlegen von Tieren durch die
Wildhüterinnen oder Wildhüter und Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher
an.
Art. 18
d) Schaden stiftende Tiere
1 Die Jagdverwaltung kann das Erlegen Schaden stiftender Tiere durch die
Wildhüterinnen oder Wildhüter und Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
anordnen.
Art. 19
Durchführung der Jagd
a) Grundsatz
1 Die Jagd erfolgt nach weidmännischen Grundsätzen. Dazu gehören namentlich:
a) die gewissenhafte Beurteilung der Jagdbarkeit des Wildes;
b) der Verzicht auf den Schuss bei ungünstiger Distanz und ungünstigem Winkel;
c) die zeitgerechte und fachmännische Nachsuche nach angeschossenem Wild;
d) das rasche Töten angeschossenen Wildes durch Fangschuss;
e) die Schonung des Tieres vor unnötiger Angst und unnötigem
Schmerz;
f) die Beachtung der Wildbret-Hygiene.
2 Die Jagd ist so auszuüben, dass keine Personen gefährdet werden und
kein Schaden an fremdem Eigentum entsteht.
3 Die Jägerin oder der Jäger ist für ihren oder seinen Schuss in jedem Fall
persönlich verantwortlich.
Art. 20
b) Waffen
1 … *
2 Als Jagdschusswaffen kommen in Betracht: ein- oder mehrläufige Kugelgewehre, Repetierkugelgewehre, kombinierte Waffen mit einem oder zwei Kugelläufen und einem oder zwei Schrotläufen, ein- oder mehrläufige Schrotflinten und zweischüssige automatische Schrotflinten.
3 Es darf lediglich eine Jagdschusswaffe getragen und verwendet werden.
Für den Fangschuss darf zusätzlich eine geeignete Faustfeuerwaffe mitgeführt werden.
Art. 21
c) Munition
1 Zulässig sind Jagdkugelpatronen mit einem Durchmesser von mindestens
6,5 mm und mit einer Auftreffenergie von mindestens 2 000 J bei einer Entfernung von 100 Metern.
2 Vollmantelgeschosse sind nur für den Fangschuss zulässig.
3 Die Verwendung von Schrotpatronen und Flintenlaufgeschossen erfolgt
nach den für die betreffenden Wildarten geltenden weidmännischen Grundsätzen. *
4 Schrotgrössen über 4,5 mm sind nicht zulässig. *
5 Die Verwendung und das Mitführen von bleihaltigen Jagdkugelpatronen ist
verboten. Davon ausgenommen ist Munition für den Fangschuss. *
Art. 21a * d) Schussdistanzen
1 Die maximal erlaubten Schussdistanzen betragen für den Kugelschuss 200
Meter und für den Schuss mit Schrot oder Flintenlaufgeschossen 35 Meter.
2 Bei der maximalen Schussdistanz wird ein Schätzfehler von höchstens 10
Prozent toleriert.
Art. 22
e) Jagd- und Schweisshunde *
1 Für die Jagd dürfen nur Jagdgebrauchshunde sowie Mischlinge innerhalb
dieser Rassen verwendet werden. *
2 Die für die Jagdausübung und zur Nachsuche eingesetzten Hunde müssen
gemäss den Minimalstandards der technischen Kommission für das Jagdhundewesen (TKJ) der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ)
ausgebildet und geprüft sein. Über Ausnahmen entscheidet die Jagdverwaltung. *
3 Die Jagdverwaltung kann die Verwendung von einzelnen ungeeigneten
Jagd- und Schweisshunden verbieten. Im Zweifelsfall ordnet sie eine Eignungsprüfung an. *
4 Die Jagdverwaltung erlässt in Zusammenarbeit mit den Jagdorganisationen ein Reglement über den Einsatz der Jagd- und Schweisshunde. *
Art. 23
f) Motorfahrzeuge, Fallen *
1 Die Schussabgabe aus Motorfahrzeugen ist verboten.
2 Der Gebrauch von Kastenfallen ist ab Beginn der Niederwildjagd bis zum
Ende der Passjagd gestattet. Gestellte Fallen sind täglich zu kontrollieren.
Art. 24
g) Ausgraben von Wild und Hunden *
1 Das Ausgraben von Wild ist verboten. Angeschossenes Wild und im Bau
gebliebene Hunde dürfen unter Mitteilung an eine Wildhüterin oder einen
Wildhüter oder an die Jagdverwaltung ausgegraben werden. Die Wildhüterin
oder der Wildhüter kontrolliert die ordentliche Wiederherstellung des Baus.
Art. 25
h) Mithilfe Dritter, Personen in Jagdausbildung *
1 Die Mithilfe von Drittpersonen ohne Jagdpatent ist unzulässig. Davon ausgenommen sind der Transport von Rucksäcken, Proviant, Kleidern und
rechtmässig erlegtem Wild, das Führen von Hunden auf der Nachsuche sowie das Treiben auf geführten Treibjagden bei der Niederjagd. *
2 Personen in Jagdausbildung dürfen als Begleiterinnen oder Begleiter auf
die Jagd mitgehen und bei Treibjagden mitwirken. Sie dürfen selbst keine
Abschüsse tätigen.
Art. 26
i) Eigentum an erlegtem Wild *
1 Das Wild, welches eine Jägerin oder ein Jäger rechtmässig erlegt hat,
steht ihr oder ihm als Eigentum zu.
2 Fallwild und widerrechtlich getötetes Wild gehören dem Staat. Die Jagdpolizeiorgane ermitteln nach Möglichkeit die Todesursache.
3 Überfahrenes, vermähtes oder verendet aufgefundenes Wild ist den Jagdpolizeiorganen unverzüglich zu melden.
Art. 27
j) Schadenersatz *
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt eine Liste über den bei
widerrechtlichem Erlegen von Wild dem Staat geschuldeten Schadenersatz. *
2 Die Ansätze gelten auch für das Reissen von Wild durch wildernde Hunde.
Art. 28 III. Jagdpolizei (3.)
Jagdpolizeiorgane
1 Zur Ausübung der Jagdpolizei sind berechtigt und verpflichtet:
a) die Jagdverwaltung;
b) die Wildhüterinnen und Wildhüter;
c) die nebenamtlichen Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher;
d) die Kantonspolizei.
2 Den Jagdpolizeiorganen stehen die polizeilichen Befugnisse gemäss der
Strafprozessordnung5) zu. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt
die Pflichtenhefte. *
3 Sie sind befugt, die grundsätzlich verbotenen Hilfsmittel6) anzuwenden.
Art. 29
Massnahmen
1 Die Jagdpolizeiorgane stellen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person vorläufig sicher:
a) widerrechtlich eingefangene, gefangen gehaltene, erlegte, feilgebotene, erworbene, veräusserte oder transportierte Tiere;
b) verbotene Waffen und Fanggeräte;
5) bGS 321.1
6) Vgl. Art. 1 eidg. Jagdverordnung (SR 922.01)
c) für ein Jagddelikt verwendete Waffen und Fanggeräte.
2 Sie sorgen für eine artgerechte Haltung sichergestellter Tiere.
Art. 30
Pflichten der Jägerinnen und Jäger
1 Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die Bewilligungen auf sich zu tragen
und den Jagdpolizeiorganen auf Verlangen vorzuweisen.
2 Abschüsse, zu denen die Jägerin oder der Jäger nicht berechtigt war, sind
unverzüglich einer Wildhüterin oder einem Wildhüter oder der Jagdverwaltung zu melden.
3 Erfolglose Nachsuchen sind umgehend, spätestens jedoch gleichentags zu
melden.
4 Des Weiteren sind die Bestimmungen in den jährlichen Jagdvorschriften zu
beachten.
Art. 31 IV. Schutzmassnahmen (4.)
Kantonale Jagdbanngebiete und Vogelreservate
1 Als kantonale Jagdbanngebiete und Vogelreservate7) gelten:
a) der Gübsenpark in Herisau;
b) der Saumweiher in Herisau;
c) der Carl-Zürcher-Wald in Teufen.
Art. 32
Hege
1 Die Hege umfasst im Wesentlichen:
a) Hegeabschüsse zur Gesunderhaltung des Wildbestandes;
b) die Kurzhaltung von Raubzeug und Raubwild;
c) den Schutz des Wildes vor unnatürlichem Abgang;
d) die Wildfütterung in Notzeiten;
e) die Rettung von Rehkitzen vor dem Mähtod;
f) die Äsungs- und Deckungsbeschaffung in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern;
7) Art. 11 eidg. Jagdgesetz (SR 922.0)
g) Massnahmen zur Verbesserung der Lebensräume (Biotop-Hege).
2 Sie ist von den Mitgliedern der Jagdorganisationen in der Regel persönlich
zu leisten.
Art. 33
Wildernde Hunde und Katzen
1 Wildernde Hunde und Katzen können von den Jagdpolizeiorganen entschädigungslos abgeschossen werden.
Art. 34
Halten von wildlebenden Tieren
1 Das Aufziehen und Halten von wildlebenden Tieren bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes8).
Art. 35
Präparieren geschützter Tiere
1 Das Präparieren von geschützten Tieren oder von Teilen derselben ist der
Jagdverwaltung zu melden.
Art. 36
Störungen des Lebensraumes
1 Die Jagdpolizeiorgane wachen zusammen mit den Forstorganen über die
Einhaltung der zum Schutze der Lebensräume des Wildes erlassenen Vorschriften.
2 Störende Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung nach Art. 8 der
kantonalen Waldverordnung9). *
3 Weidzäune für Vieh dürfen den Wildwechsel nicht übermässig beeinträchtigen. Flexible Maschenzäune sind nach dem Abweiden der Wiesfläche innert
acht Tagen zu entfernen.
Art. 37
Wildruhezonen; Förderung der Lebensräume
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft unterbreitet dem Regierungsrat
nach Absprache mit den betroffenen Amtsstellen Vorschläge für die Ausscheidung von Wildruhezonen. *
2 Es koordiniert Massnahmen für den Schutz, die Vernetzung und die Verbesserung der Lebensräume von Wildtieren.
8) Vgl. Art. 10 Tierschutzverordnung (bGS 422.2)
9) (bGS 931.11)
Art. 38
Wildgerechte Waldbewirtschaftung
1 Bei der Pflege und Nutzung des Waldes ist neben der Einhaltung der
Grundsätze von Art. 16 des kantonalen Waldgesetzes10) auch auf eine wildgerechte Waldbewirtschaftung mit hinreichenden Äsungs- und Deckungsmöglichkeiten für freilebende Wildtiere zu achten.
Art. 39
Wildschaden
a) Verhütung
1 Der Forstdienst trifft in Zusammenarbeit mit den Jagdorganen geeignete
Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden.
2 Das Amt für Raum und Wald entscheidet über Gesuche zur Unterstützung
Art. 40 von Massnahmen Dritter. *
b) Entschädigung
1 Gesuche um Entschädigung von Wildschaden sind zuhanden der Wildschadenkommission beim Amt für Raum und Wald einzureichen. *