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Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung

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Change 1

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Art. 3

3 Betriebe mit Organismen * 1 Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für den Vollzug der Störfallverordnung bei Betrieben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b StFV. * 2 Das Kantonale Laboratorium * a beurteilt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für Betriebe unter Berücksichtigung der Amtsberichte der zuständigen Behörden und entscheidet, ob das Risiko tragbar ist oder nicht; b * … c erlässt Verfügungen über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen (Artikel 8 StFV); d koordiniert den Erlass von Verfügungen, falls mehrere Behörden zuständig sind; e legt die Auflagen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2 fest; f * koordiniert die Kontrollen; g * verfügt die Risikoermittlungen; h * … 3 Zur Beratung von fächerübergreifenden Fragestellungen kann das Kantonale Laboratorium den Fachausschuss biologische Risiken (FBR) einberufen, in welchem vertreten sind * a * das Gesundheitsamt bei Betrieben, in denen überwiegend humanpathogene Mikroorganismen verwendet werden, b * das Amt für Veterinärwesen bei Betrieben, in denen überwiegend tierpathogene Organismen verwendet werden, c * das Amt für Wasser und Abfall, d * die Gebäudeversicherung Bern, e * das Amt für Umwelt und Energie, f * … g andere Behörden und Experten nach Bedarf. Art. 4 * … * Art. 5 Gebäudeversicherung Bern * 1 Die Gebäudeversicherung Bern ist zuständig für alle Fragen des vorbeugenden Brandschutzes beim Vollzug der Störfallverordnung. * 820.131 4 2 Sie sorgt für eine auf die Gefahrenpotentiale und Risiken sowie auf die Einsatzplanung der Inhaber ausgerichtete Instruktion der Feuerwehren (Artikel 14 StFV). * 3 Sie kann für die fachtechnische Ausbildung sowie für die Einsatzplanung der Feuerwehren das Kantonale Laboratorium beiziehen. * Art. 6 Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär * 1 Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär ist besorgt für die Berücksichtigung der Gefahrenpotentiale und Risiken in den Katastrophenplänen des Kantons und der Verwaltungskreise. * 2 Es ist zudem zuständig für den Antrag an den Regierungsrat, einen Störfall als Katastrophenfall im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 11. September 1985 über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern3) zu erklären. Art. 7 Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei übernimmt die Aufgaben gemäss Artikel 12 StFV; insbesondere betreibt sie die Meldestelle für Störfälle. 2 Sie ist zuständig für Kontrollen von Gefahrguttransporten auf Verkehrswegen, sofern nicht der Bund zuständig ist. 3 Sie kann zur Durchführung von Kontrollen auf den Strassen das Kantonale Laboratorium beiziehen. Art. 8 Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär * 1 Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär sorgt für die Bereitstellung der Mittel des Zivilschutzes im Hinblick auf deren Einsatz bei Störfällen. * 2 Es berät und unterstützt die Gemeinden bei allen Vorbereitungen und im Ereignisfall, sofern nicht die Gebäudeversicherung zuständig ist. Art. 9 Amt für Wasser und Abfall * 1 Das Amt für Wasser und Abfall * a ist zuständig für alle Fragen betreffend Schutz der unter- und oberirdischen Gewässer und der Abwasseranlagen sowie den Verkehr mit Sonderabfällen; 3) Aufgehoben, jetzt Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz vom 24. 6. 2004, BSG 521.1 5 820.131 b nimmt Stellung zu Kurzberichten und Risikoermittlungen hinsichtlich Gewässerschutz; c erstellt Amtsberichte zu Verfügungen der Vollzugsbehörde, soweit diese den Gewässerschutz betreffen; d erstellt für die Vollzugsbehörden Amtsberichte im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2, sofern es nicht selbst Bewilligungsbehörde ist. 2 Es vollzieht die zum Schutz der Gewässer angeordneten Massnahmen. 3 Artikel 2 Absatz 5 bleibt vorbehalten. Art. 10 Tiefbauamt 1 Das Tiefbauamt erstellt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für die Durchgangsstrassen; es kann bei Bedarf das Kantonale Laboratorium beiziehen. 2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gemeinden. Art. 11 Amt für Umwelt und Energie * 1 Das Amt für Umwelt und Energie koordiniert den Vollzug der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit demjenigen der Störfallverordnung. * Art. 12 Beizug von Experten 1 Die zuständigen Behörden können im Rahmen ihres Aufgabenbereiches verwaltungsexternen Experten Aufträge zur Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen und Anträgen erteilen. Art. 13 Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren 1 Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Störfallverordnung in den Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden. 2 Die Auflagen zur Störfallvorsorge müssen insbesondere in folgenden Verfahren festgelegt werden: a–b * … c * im Baubewilligungsverfahren, d im Gewässerschutzbewilligungsverfahren, 820.131 6 e * im Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 17 der Verordnung des Bundesrates vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) 4), f * in den Bewilligungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)5) und der Verordnung des Bundesrates vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)6), g * im Plangenehmigungsverfahren gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) 7), wenn keine Baubewilligung erforderlich ist. Art. 14 Erhebung von Betriebsdaten 1 Systematische Datenerhebungen durch Behörden von Kanton und Gemeinden sind vorgängig dem Kantonalen Laboratorium zu melden, wenn die Daten für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein könnten. 2 Massnahmen und Gebühren Art. 15 Massnahmen 1 Werden bei Kontrollen rechtswidrige Zustände festgestellt, verfügen die zuständigen Behörden die nötigen Massnahmen, unter Ansetzung angemessener Fristen. 2 Führt die Verursacherin oder der Verursacher die angeordneten Massnahmen nicht fristgerecht durch, sind sie auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers von Amtes wegen vorzunehmen. Art. 16 Gebühren 1 Die zuständigen Behörden erheben für die Beurteilung von Risikoermittlungen und Kurzberichten, die Erstellung von Einsatzplänen sowie für Betriebskontrollen und Laboruntersuchungen Gebühren. 2 … * 4) SR 814.610 5) SR 813.1 6) SR 814.81 7) SR 822.11 7 820.131 3 Rechtspflege Art. 17 1 Verfügungen der zuständigen Behörden können bei der übergeordneten Direktion nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege8) angefochten werden. 4 Inkrafttreten Art. 18 1 Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.9) Bern, 22. September 1993 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Fehr Der Staatsschreiber: Nuspliger Artikel 1 bis 5, 7, und 10 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. November 1993. 8) BSG 155.21 9) 1. 1. 1994 820.131 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.09.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung 1993 d 575 | f 601 22.02.1995 01.05.1995 Art. 16 Abs. 2 aufgehoben 95-24 29.10.1997 01.01.1998 Art. 6 Titel geändert 97-95 29.10.1997 01.01.1998 Art. 6 Abs. 1 geändert 97-95 29.10.1997 01.01.1998 Art. 8 Titel geändert 97-95 29.10.1997 01.01.1998 Art. 8 Abs. 1 geändert 97-95 20.12.2000 01.01.2001 Art. 6 Titel geändert 01-9 20.12.2000 01.01.2001 Art. 6 Abs. 1 geändert 01-9 20.12.2000 01.01.2001 Art. 8 Titel geändert 01-9 20.12.2000 01.01.2001 Art. 8 Abs. 1 geändert 01-9 28.11.2001 01.02.2002 Art. 1 Abs. 2 geändert 02-01 28.11.2001 01.02.2002 Art. 3 Titel geändert 02-01 28.11.2001 01.02.2002 Art. 3 Abs. 1 geändert 02-01 28.11.2001 01.02.2002 Art. 3 Abs. 2 geändert 02-01 28.11.2001 01.02.2002 Art. 3 Abs. 2, g geändert 02-01 28.11.2001 01.02.2002 Art. 3 Abs. 3 geändert 02-01 28.11.2001 01.02.2002 Art. 3 Abs. 3, a geändert 02-01 28.11.2001 01.02.2002 Art. 3 Abs. 3, b eingefügt 02-01 18.09.2002 01.01.2003 Art. 2 Abs. 3, c geändert 02-64 18.09.2002 01.01.2003 Art. 5 Abs. 2 geändert 02-64 18.09.2002 01.01.2003 Art. 5 Abs. 3 geändert 02-64 26.02.2003 01.05.2003 Art. 3 Abs. 3, f eingefügt 03-31

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Art. 3

3 Betriebe mit Organismen * 1 Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für den Vollzug der Störfallverordnung bei Betrieben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b StFV. * 2 Das Kantonale Laboratorium * a beurteilt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für Betriebe unter Berücksichtigung der Amtsberichte der zuständigen Behörden und entscheidet, ob das Risiko tragbar ist oder nicht; b * … c erlässt Verfügungen über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen (Artikel 8 StFV); d koordiniert den Erlass von Verfügungen, falls mehrere Behörden zuständig sind; e legt die Auflagen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2 fest; f * koordiniert die Kontrollen; g * verfügt die Risikoermittlungen; h * … 3 Zur Beratung von fächerübergreifenden Fragestellungen kann das Kantonale Laboratorium den Fachausschuss biologische Risiken (FBR) einberufen, in welchem vertreten sind * a * das Gesundheitsamt bei Betrieben, in denen überwiegend humanpathogene Mikroorganismen verwendet werden, b * das Amt für Veterinärwesen bei Betrieben, in denen überwiegend tierpathogene Organismen verwendet werden, c * das Amt für Wasser und Abfall, d * die Gebäudeversicherung Bern, e * das Amt für Umwelt und Energie, f * … g andere Behörden und Experten nach Bedarf. Art. 4 * … * Art. 5 Gebäudeversicherung Bern * 1 Die Gebäudeversicherung Bern ist zuständig für alle Fragen des vorbeugenden Brandschutzes beim Vollzug der Störfallverordnung. * 820.131 4 2 Sie sorgt für eine auf die Gefahrenpotentiale und Risiken sowie auf die Einsatzplanung der Inhaber ausgerichtete Instruktion der Feuerwehren (Artikel 14 StFV). * 3 Sie kann für die fachtechnische Ausbildung sowie für die Einsatzplanung der Feuerwehren das Kantonale Laboratorium beiziehen. * Art. 6 Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär * 1 Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär ist besorgt für die Berücksichtigung der Gefahrenpotentiale und Risiken in den Katastrophenplänen des Kantons und der Verwaltungskreise. * 2 Es ist zudem zuständig für den Antrag an den Regierungsrat, einen Störfall als Katastrophenfall im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 11. September 1985 über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern3) zu erklären. Art. 7 Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei übernimmt die Aufgaben gemäss Artikel 12 StFV; insbesondere betreibt sie die Meldestelle für Störfälle. 2 Sie ist zuständig für Kontrollen von Gefahrguttransporten auf Verkehrswegen, sofern nicht der Bund zuständig ist. 3 Sie kann zur Durchführung von Kontrollen auf den Strassen das Kantonale Laboratorium beiziehen. Art. 8 Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär * 1 Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär sorgt für die Bereitstellung der Mittel des Zivilschutzes im Hinblick auf deren Einsatz bei Störfällen. * 2 Es berät und unterstützt die Gemeinden bei allen Vorbereitungen und im Ereignisfall, sofern nicht die Gebäudeversicherung zuständig ist. Art. 9 Amt für Wasser und Abfall * 1 Das Amt für Wasser und Abfall * a ist zuständig für alle Fragen betreffend Schutz der unter- und oberirdischen Gewässer und der Abwasseranlagen sowie den Verkehr mit Sonderabfällen; 3) Aufgehoben, jetzt Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz vom 24. 6. 2004, BSG 521.1 5 820.131 b nimmt Stellung zu Kurzberichten und Risikoermittlungen hinsichtlich Gewässerschutz; c erstellt Amtsberichte zu Verfügungen der Vollzugsbehörde, soweit diese den Gewässerschutz betreffen; d erstellt für die Vollzugsbehörden Amtsberichte im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2, sofern es nicht selbst Bewilligungsbehörde ist. 2 Es vollzieht die zum Schutz der Gewässer angeordneten Massnahmen. 3 Artikel 2 Absatz 5 bleibt vorbehalten. Art. 10 Tiefbauamt 1 Das Tiefbauamt erstellt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für die Durchgangsstrassen; es kann bei Bedarf das Kantonale Laboratorium beiziehen. 2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gemeinden. Art. 11 Amt für Umwelt und Energie * 1 Das Amt für Umwelt und Energie koordiniert den Vollzug der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit demjenigen der Störfallverordnung. * Art. 12 Beizug von Experten 1 Die zuständigen Behörden können im Rahmen ihres Aufgabenbereiches verwaltungsexternen Experten Aufträge zur Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen und Anträgen erteilen. Art. 13 Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren 1 Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Störfallverordnung in den Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden. 2 Die Auflagen zur Störfallvorsorge müssen insbesondere in folgenden Verfahren festgelegt werden: a–b * … c * im Baubewilligungsverfahren, d im Gewässerschutzbewilligungsverfahren, 820.131 6 e * im Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 17 der Verordnung des Bundesrates vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) 4), f * in den Bewilligungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)5) und der Verordnung des Bundesrates vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)6), g * im Plangenehmigungsverfahren gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) 7), wenn keine Baubewilligung erforderlich ist. Art. 14 Erhebung von Betriebsdaten 1 Systematische Datenerhebungen durch Behörden von Kanton und Gemeinden sind vorgängig dem Kantonalen Laboratorium zu melden, wenn die Daten für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein könnten. 2 Massnahmen und Gebühren Art. 15 Massnahmen 1 Werden bei Kontrollen rechtswidrige Zustände festgestellt, verfügen die zuständigen Behörden die nötigen Massnahmen, unter Ansetzung angemessener Fristen. 2 Führt die Verursacherin oder der Verursacher die angeordneten Massnahmen nicht fristgerecht durch, sind sie auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers von Amtes wegen vorzunehmen. Art. 16 Gebühren 1 Die zuständigen Behörden erheben für die Beurteilung von Risikoermittlungen und Kurzberichten, die Erstellung von Einsatzplänen sowie für Betriebskontrollen und Laboruntersuchungen Gebühren. 2 … * 4) SR 814.610 5) SR 813.1 6) SR 814.81 7) SR 822.11 7 820.131 3 Rechtspflege Art. 17 1 Verfügungen der zuständigen Behörden können bei der übergeordneten Direktion nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege8) angefochten werden. 4 Inkrafttreten Art. 18 1 Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.9) Bern, 22. September 1993 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Fehr Der Staatsschreiber: Nuspliger Artikel 1 bis 5, 7, und 10 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. November 1993. 8) BSG 155.21 9) 1. 1. 1994 820.131 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.09.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung 1993 d 575 | f 601 22.02.1995 01.05.1995 Art. 16 Abs. 2 aufgehoben 95-24 29.10.1997 01.01.1998 Art. 6 Titel geändert 97-95 29.10.1997 01.01.1998 Art. 6 Abs. 1 geändert 97-95 29.10.1997 01.01.1998 Art. 8 Titel geändert 97-95 29.10.1997 01.01.1998 Art. 8 Abs. 1 geändert 97-95 20.12.2000 01.01.2001 Art. 6 Titel geändert 01-9 20.12.2000 01.01.2001 Art. 6 Abs. 1 geändert 01-9 20.12.2000 01.01.2001 Art. 8 Titel geändert 01-9 20.12.2000 01.01.2001 Art. 8 Abs. 1 geändert 01-9 28.11.2001 01.02.2002 Art. 1 Abs. 2 geändert 02-01 28.11.2001 01.02.2002 Art. 3 Titel geändert 02-01 28.11.2001 01.02.2002 Art. 3 Abs. 1 geändert 02-01 28.11.2001 01.02.2002 Art. 3 Abs. 2 geändert 02-01 28.11.2001 01.02.2002 Art. 3 Abs. 2, g geändert 02-01 28.11.2001 01.02.2002 Art. 3 Abs. 3 geändert 02-01 28.11.2001 01.02.2002 Art. 3 Abs. 3, a geändert 02-01 28.11.2001 01.02.2002 Art. 3 Abs. 3, b eingefügt 02-01 18.09.2002 01.01.2003 Art. 2 Abs. 3, c geändert 02-64 18.09.2002 01.01.2003 Art. 5 Abs. 2 geändert 02-64 18.09.2002 01.01.2003 Art. 5 Abs. 3 geändert 02-64 26.02.2003 01.05.2003 Art. 3 Abs. 3, f eingefügt 03-31

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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