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Reglement der Kassenkommission PUBLICA für das Personal der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 10 Entschädigungsansprüche

1 Hat PUBLICA das Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne dass die betroffene Person daran ein Verschulden trifft, so erhält diese eine Entschädigung wenn: a. das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre gedauert hat; oder b. die Person das 51. Altersjahr vollendet hat. 2 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn: a. es durch PUBLICA aus einem Grund nach Artikel 10 Absätze 3 Buchstaben a–d oder 4 BPG aufgelöst wird; oder b. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zumutbare andere Arbeit bei PUBLICA oder einem anderen Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt. 3 Die Entschädigung nach Absatz 1 kann auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden. 4 –6 … 7 Personen, die innerhalb eines Jahres nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung entsprechend der in dieses Jahr fallenden Anzahl Anstellungsmonate beim neuen Arbeitgeber anteilsmässig zurückerstatten. 8 Die Absätze 1 und 7 finden keine Anwendung für Angestellte, die der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 unterstehen. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089). SR 172.220.12

Your change, as a redline

Art. 10 Entschädigungsansprüche

1 Hat PUBLICA das Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne dass die betroffene Person daran ein Verschulden trifft, so erhält diese eine Entschädigung wenn: a. das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre gedauert hat; oder b. die Person das 51. Altersjahr vollendet hat. 2 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn: a. es durch PUBLICA aus einem Grund nach Artikel 10 Absätze 3 Buchstaben a–d oder 4 BPG aufgelöst wird; oder b. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zumutbare andere Arbeit bei PUBLICA oder einem anderen Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt. 3 Die Entschädigung nach Absatz 1 kann auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden. 4 –6 … 7 Personen, die innerhalb eines Jahres nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung entsprechend der in dieses Jahr fallenden Anzahl Anstellungsmonate beim neuen Arbeitgeber anteilsmässig zurückerstatten. 8 Die Absätze 1 und 7 finden keine Anwendung für Angestellte, die der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 unterstehen. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089). SR 172.220.12

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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