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Reglement der Kassenkommission PUBLICA für das Personal der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

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Change 1

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Art. 11 Höhe der Entschädigung

1 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a beträgt: Dienstjahre Entschädigung ab vollendetem 15. bis zum vollendetem 20. Dienstjahr 3 Monatslöhne ab dem 21. bis zum vollendetem 25. Dienstjahr 4 Monatslöhne ab dem 26. Dienstjahr 5 Monatslöhne 2 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden. 3 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b beträgt: Alter Entschädigung ab vollendetem 51. bis zum vollendeten 55. Altersjahr 2 Monatslöhne ab dem 56. bis zum vollendeten 60. Altersjahr 3 Monatslöhne ab dem 61. Altersjahr 4 Monatslöhne 4 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, so werden die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 3 addiert. 5 Die Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 3 darf den Lohn für drei Monate nicht übersteigen. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).

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Art. 11 Höhe der Entschädigung

1 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a beträgt: Dienstjahre Entschädigung ab vollendetem 15. bis zum vollendetem 20. Dienstjahr 3 Monatslöhne ab dem 21. bis zum vollendetem 25. Dienstjahr 4 Monatslöhne ab dem 26. Dienstjahr 5 Monatslöhne 2 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden. 3 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b beträgt: Alter Entschädigung ab vollendetem 51. bis zum vollendeten 55. Altersjahr 2 Monatslöhne ab dem 56. bis zum vollendeten 60. Altersjahr 3 Monatslöhne ab dem 61. Altersjahr 4 Monatslöhne 4 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, so werden die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 3 addiert. 5 Die Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 3 darf den Lohn für drei Monate nicht übersteigen. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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