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Reglement der Kassenkommission PUBLICA für das Personal der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 25 Versicherung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von PUBLICA werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 bei PUBLICA versichert. 2 Der Lohn nach den Artikeln 12–17 gilt als massgebender Lohn und wird bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert. 3 PUBLICA kann sich als Arbeitgeberin am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei der Neuanstellung der Vorsorgeschutz der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint. Zuständig für den Entscheid ist die Kassenkommission. 4 Gewährt PUBLICA einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als zwei Monaten, so vereinbaren die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die direkt vorgesetzte Person zusammen mit dem Bereich HR, ob und in welchem Umfang die Versicherung ab dem dritten Urlaubsmonat weiter bestehen bleiben soll sowie die Finanzierung der Beiträge. 5 Reduziert eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach Vollendung des 60. und vor Vollendung des 65. Altersjahres den Beschäftigungsgrad und soll die Versicherung in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben, so vereinbaren die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die direkt vorgesetzte Person zusammen mit dem Bereich HR die Finanzierung der Beiträge. 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Vorsorgereglements PUBLICA. SR 172.222.1 In der AS nicht veröffentlicht (BBl 2009 9147). Das Vorsorgereglement kann bei PUBLICA bezogen oder im Internet eingesehen werden (www.publica.ch).

Your change, as a redline

Art. 25 Versicherung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von PUBLICA werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 bei PUBLICA versichert. 2 Der Lohn nach den Artikeln 12–17 gilt als massgebender Lohn und wird bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert. 3 PUBLICA kann sich als Arbeitgeberin am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei der Neuanstellung der Vorsorgeschutz der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint. Zuständig für den Entscheid ist die Kassenkommission. 4 Gewährt PUBLICA einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als zwei Monaten, so vereinbaren die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die direkt vorgesetzte Person zusammen mit dem Bereich HR, ob und in welchem Umfang die Versicherung ab dem dritten Urlaubsmonat weiter bestehen bleiben soll sowie die Finanzierung der Beiträge. 5 Reduziert eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach Vollendung des 60. und vor Vollendung des 65. Altersjahres den Beschäftigungsgrad und soll die Versicherung in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben, so vereinbaren die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die direkt vorgesetzte Person zusammen mit dem Bereich HR die Finanzierung der Beiträge. 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Vorsorgereglements PUBLICA. SR 172.222.1 In der AS nicht veröffentlicht (BBl 2009 9147). Das Vorsorgereglement kann bei PUBLICA bezogen oder im Internet eingesehen werden (www.publica.ch).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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