Reglement der Kassenkommission PUBLICA für das Personal der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
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Change 1
Art. 8a Kündigungsfristen
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden: a. in den ersten zwei Monaten auf das Ende der der Kündigung folgenden Woche; b. ab dem dritten Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats. 2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende jedes Monats gekündigt werden. Es gelten folgende Fristen: a. bis zum Ende des ersten Dienstjahres:1. zwei Monate für alle Mitarbeitenden mit Ausnahme der Mitglieder der Direktion, 2. drei Monate für die Mitglieder der Direktion; b. ab dem zweiten Dienstjahr:1. vier Monate für alle Mitarbeitenden mit Ausnahme der Mitglieder der Direktion, 2. sechs Monate für die Mitglieder der Direktion. 3 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 10. April 2014, vom BR genehmigt am 7. Sept. 2016 und in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 3173).
Art. 8a Kündigungsfristen
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden: a. in den ersten zwei Monaten auf das Ende der der Kündigung folgenden Woche; b. ab dem dritten Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats. 2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende jedes Monats gekündigt werden. Es gelten folgende Fristen: a. bis zum Ende des ersten Dienstjahres:1. zwei Monate für alle Mitarbeitenden mit Ausnahme der Mitglieder der Direktion, 2. drei Monate für die Mitglieder der Direktion; b. ab dem zweiten Dienstjahr:1. vier Monate für alle Mitarbeitenden mit Ausnahme der Mitglieder der Direktion, 2. sechs Monate für die Mitglieder der Direktion. 3 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 11. April 2013, vom BR genehmigt am 13. Sept. 2013 und in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3089). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Kassenkommission PUBLICA vom 10. April 2014, vom BR genehmigt am 7. Sept. 2016 und in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 3173).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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