§ 1
An Wochenenden und allgemeinen Feiertagen übernimmt das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich die Aufgaben der Zwangsmassnahmengerichte auch der übrigen Bezirke.
Zürich · 321.3 · ordinance
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An Wochenenden und allgemeinen Feiertagen übernimmt das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich die Aufgaben der Zwangsmassnahmengerichte auch der übrigen Bezirke.
Die Mitglieder der andern Bezirksgerichte leisten an Wochenenden und allgemeinen Feiertagen Pikettdienst beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, und zwar aufgrund eines von der Obergerichtspräsidentin oder vom Obergerichtspräsidenten zu genehmigenden Einsatzplans. Der Einsatz von Ersatzmitgliedern bleibt vorbehalten.
Die Verordnung des Obergerichts über den Einsatz des Einzelrichters als Haftrichter (Haftrichterverordnung) vom 6. Dezember 2006 wird aufgehoben. 1 OS 65, 701; Begründung siehe ABl 2010, 2064. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011. 3 LS 211.1.