Accord entre le Conseil fédéral suisse et le «Fund for the Afghan People» relatif aux privilèges et immunités du Fund en Suisse
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Change 1
Art. 11 Vorrechte und Immunitäten der Stiftungsratsmitglieder des Funds
1 Die Stiftungsratsmitglieder des Funds und deren allfällige Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die in offizieller Eigenschaft für den Fund tätig sind, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von Festnahme oder Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden, und Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern keine triftigen Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es verbotene oder abgabenpflichtige Gegenstände und Waren enthält; b) Immunität von der Gerichtsbarkeit auch nach Beendigung ihrer Funktion bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen, ausser wenn wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtsklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann; c) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden; d) Befreiung von allen Einreisebeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen; e) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertreterinnen und Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden. 2 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Stiftungsratsmitgliedern des Funds und gegebenenfalls ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für den Fund. Der Stiftungsrat ist für die Aufhebung der Immunität der Stiftungsratspräsidentin oder des Stiftungsratspräsidenten, des Co-Präsidenten oder der Co-Präsidentin und der Mitglieder des Stiftungsrates zuständig.
Art. 11 Vorrechte und Immunitäten der Stiftungsratsmitglieder des Funds
1 Die Stiftungsratsmitglieder des Funds und deren allfällige Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die in offizieller Eigenschaft für den Fund tätig sind, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von Festnahme oder Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden, und Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern keine triftigen Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es verbotene oder abgabenpflichtige Gegenstände und Waren enthält; b) Immunität von der Gerichtsbarkeit auch nach Beendigung ihrer Funktion bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen, ausser wenn wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtsklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann; c) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden; d) Befreiung von allen Einreisebeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen; e) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertreterinnen und Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden. 2 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Stiftungsratsmitgliedern des Funds und gegebenenfalls ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für den Fund. Der Stiftungsrat ist für die Aufhebung der Immunität der Stiftungsratspräsidentin oder des Stiftungsratspräsidenten, des Co-Präsidenten oder der Co-Präsidentin und der Mitglieder des Stiftungsrates zuständig.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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