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Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 8 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Artikel 1.
  3. Art. 2 Artikel 2.
  4. Art. 3 Artikel 3.
  5. Art. 4 Artikel 4.
  6. Art. 5 Artikel 5.
  7. Art. 6 Artikel 6.
  8. Art. 7 Artikel 7.

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8 provisions

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs. StF: BGBl. Nr. 296/1963 Die Österreichische Bundesregierung und die Bayerische Staatsregierung treffen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen anläßlich des Alpenweideviehverkehrs folgende Vereinbarung:

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Art. 1 Artikel 1.

Artikel 1. Unter Alpenweideviehverkehr (kurz: Weideverkehr) ist die wechselseitige Sömmerung von Haustieren auf österreichischen und bayerischen Alpen und Weiden (kurz: Weiden) zu verstehen.

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Art. 2 Artikel 2.

Artikel 2. (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Österreich und das Staatsministerium des Innern in Bayern treffen auf Grund der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften jene veterinärbehördlichen Anordnungen, die nach der jeweiligen Seuchenlage erforderlich sind, um die Übertragung von Tierseuchen beim Weideverkehr zu verhindern. (2) Die Maßnahmen werden einvernehmlich alljährlich bis spätestens 15. April angeordnet.

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Art. 3 Artikel 3.

Artikel 3. Für Tiere, die auf Weiden aufgetrieben werden sollen, sind Herkunftsnachweise (Tierpässe oder sonstige Ursprungszeugnisse) beizubringen, in denen durch die Herkunftsgemeinde der Tiere bestätigt wird, daß diese seit mindestens drei Monaten und, soweit sie jünger als drei Monate sind, seit ihrer Geburt in dieser Gemeinde stehen.

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Art. 4 Artikel 4.

Artikel 4. (1) Wurde den nach Artikel 2 erlassenen veterinärbehördlichen Vorschriften entsprochen, so hat dies der Amtstierarzt dem Tierhalter zu bescheinigen. Diese Bescheinigung gilt zehn Tage. (2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 und die Herkunftsnachweise gemäß Artikel 3 sind beim Weideauftrieb den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen und vom Tierhalter oder dessen Bevollmächtigten bis zum Weideabtrieb zu Kontrollzwecken aufzubewahren.

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Art. 5 Artikel 5.

Artikel 5. Sämtliche im Rahmen des Übereinkommens in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles verbrachten und während der Weidezeit geborenen Tiere sind bis zur Beendigung des Weideverkehrs in das Gebiet des Herkunftsstaates zurückzuführen.

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Art. 6 Artikel 6.

Artikel 6. Tritt im Herkunftsgebiet der zu sömmernden Haustiere in der Zeit zwischen den Anordnungen gemäß Artikel 2 und dem Weideauftrieb eine Tierseuche in bedrohlichem Ausmaß auf, so ist der andere Vertragsstaat berechtigt, Tiere aus dem Gebiet zum Weideauftrieb nicht zuzulassen.

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Art. 7 Artikel 7.

Artikel 7. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1963 in Kraft. Es kann von jeder der vertragschließenden Regierungen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Geschehen zu München, am 12. September 1963.

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