Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 22
Bisherige Beiträge 1 Ausbildungsstätten, denen der Kanton bereits Beiträge ausrichtet, werden bis zum In-Kraft-Treten der Finanzierungsbestimmungen der revidierten Berufsbildungsgesetzgebung oder bis eine Leistungsvereinbarung die Beitragsleistung regelt vom Kanton nach bisheriger Regelung subventioniert. 2 Ausbildungsstätten, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung Kantonsbeiträge erhielten, haben bis Ende des Jahres 2006 eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen. 3a. Beiträge an Auszubildende der Höheren Fachschule (HF) und an Studierende der Fachhochschule (FH) * Art. 22a * Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt ist, wer: a) in einem Bildungsgang Pflege HF oder in einem Bachelorstudiengang Pflege FH eingeschrieben ist; und b) zu Beginn des Ausbildungs- oder Studienjahres den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat oder als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU/ EFTA-Mitgliedstaates über einen Anknüpfungspunkt im Kanton verfügt (Grenzgängerin oder Grenzgänger). 2 Nicht beitragsberechtigt ist, wer bereits den Bildungsgang Pflege HF, den Bachelorstudiengang Pflege FH oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen hat. Art. 22b * Beitragszusammensetzung und Beitragshöhe 1 Der zu entrichtende Beitrag setzt sich zusammen aus dem Unterstützungsbeitrag gemäss Absatz 2 und gegebenenfalls aus der Pauschale für die elterliche Unterhaltspflicht gemäss Absatz 3. 2 Die Höhe des Unterstützungsbeitrags ist in Anhang 1 festgelegt. 3 Für jedes Kind, für dessen Unterhalt die Person in Ausbildung oder im Studium betreuungs- oder unterstützungspflichtig ist, wird eine jährliche Pauschale von 2760 Franken ausgerichtet. Art. 22c * Dauer der Beitragsberechtigung 1 Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der regulären Dauer des gewählten Ausbildungsganges oder Studiums gemäss Bundesrecht. 2 Bei Ausbildungs- oder Studienabbruch, bei Unterbruch und Wegzug oder Wegfall
Art. 22
Bisherige Beiträge 1 Ausbildungsstätten, denen der Kanton bereits Beiträge ausrichtet, werden bis zum In-Kraft-Treten der Finanzierungsbestimmungen der revidierten Berufsbildungsgesetzgebung oder bis eine Leistungsvereinbarung die Beitragsleistung regelt vom Kanton nach bisheriger Regelung subventioniert. 2 Ausbildungsstätten, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung Kantonsbeiträge erhielten, haben bis Ende des Jahres 2006 eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen. 3a. Beiträge an Auszubildende der Höheren Fachschule (HF) und an Studierende der Fachhochschule (FH) * Art. 22a * Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt ist, wer: a) in einem Bildungsgang Pflege HF oder in einem Bachelorstudiengang Pflege FH eingeschrieben ist; und b) zu Beginn des Ausbildungs- oder Studienjahres den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat oder als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU/ EFTA-Mitgliedstaates über einen Anknüpfungspunkt im Kanton verfügt (Grenzgängerin oder Grenzgänger). 2 Nicht beitragsberechtigt ist, wer bereits den Bildungsgang Pflege HF, den Bachelorstudiengang Pflege FH oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen hat. Art. 22b * Beitragszusammensetzung und Beitragshöhe 1 Der zu entrichtende Beitrag setzt sich zusammen aus dem Unterstützungsbeitrag gemäss Absatz 2 und gegebenenfalls aus der Pauschale für die elterliche Unterhaltspflicht gemäss Absatz 3. 2 Die Höhe des Unterstützungsbeitrags ist in Anhang 1 festgelegt. 3 Für jedes Kind, für dessen Unterhalt die Person in Ausbildung oder im Studium betreuungs- oder unterstützungspflichtig ist, wird eine jährliche Pauschale von 2760 Franken ausgerichtet. Art. 22c * Dauer der Beitragsberechtigung 1 Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der regulären Dauer des gewählten Ausbildungsganges oder Studiums gemäss Bundesrecht. 2 Bei Ausbildungs- oder Studienabbruch, bei Unterbruch und Wegzug oder Wegfall
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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