Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Artikel 22a des Anknüpfungspunkts nach
Absatz 1 Litera b erlischt die Beitragsberechtigung ab Beginn des Folgemonats. Art. 22d * Beitragsgesuch und Modalitäten 1 Das Beitragsgesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen nach Beginn der Ausbildung oder des Studiums beim Amt einzureichen. Der Eingabeschluss ist der 15. Februar für den Beginn im Frühjahrssemester und der 15. Oktober für den Beginn im Herbstsemester. 2 Der Beitrag wird jeweils pro Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahr zugesprochen. Nach Ablauf des Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahres muss ein neues Gesuch eingereicht werden. 3 Bei verspäteter Gesuchseinreichung wird der Beitrag erst ab dem auf die Gesuchseinreichung folgenden Monat bis zum Ende des Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahres ausgerichtet. 4 Eine rückwirkende Ausrichtung von Beiträgen ist ausgeschlossen. Art. 22e * Meldung von Änderungen 1 Eine beitragsempfangende Person hat einen Wegzug, den Verlust der Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger sowie den Ausbildungs- oder Studienabbruch innert 14 Tagen dem Amt zu melden. 2 Jede weitere Änderung der Verhältnisse, die für die Beitragsausrichtung von Bedeutung ist, ist dem Amt innert 30 Tagen zu melden. Art. 22f * Auszahlungsmodalitäten 1 Der Beitrag nach Artikel 22b wird halbjährlich und nur in der Schweiz ausbezahlt. Art. 22g * Rückerstattung und Rückforderung von Beiträgen 1 Der Beitrag nach Artikel 22b ist ganz oder teilweise zurückzuerstatten: a) wenn die Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt werden; b) wenn dieser durch unwahre Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erwirkt wurde; c) bei einem Ausschluss von der Ausbildung oder dem Studium aus disziplinarischen Gründen; d) bei Abbruch der Ausbildung oder des Studiums. 2 Auf eine Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden: a) bei Abbruch der Ausbildung oder des Studiums aus gesundheitlichen Gründen; b) bei definitivem Nichtbestehen der Ausbildung oder des Studiums. 4. Schlussbestimmungen
Artikel 22a des Anknüpfungspunkts nach
Absatz 1 Litera b erlischt die Beitragsberechtigung ab Beginn des Folgemonats. Art. 22d * Beitragsgesuch und Modalitäten 1 Das Beitragsgesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen nach Beginn der Ausbildung oder des Studiums beim Amt einzureichen. Der Eingabeschluss ist der 15. Februar für den Beginn im Frühjahrssemester und der 15. Oktober für den Beginn im Herbstsemester. 2 Der Beitrag wird jeweils pro Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahr zugesprochen. Nach Ablauf des Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahres muss ein neues Gesuch eingereicht werden. 3 Bei verspäteter Gesuchseinreichung wird der Beitrag erst ab dem auf die Gesuchseinreichung folgenden Monat bis zum Ende des Ausbildungs- beziehungsweise Studienjahres ausgerichtet. 4 Eine rückwirkende Ausrichtung von Beiträgen ist ausgeschlossen. Art. 22e * Meldung von Änderungen 1 Eine beitragsempfangende Person hat einen Wegzug, den Verlust der Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger sowie den Ausbildungs- oder Studienabbruch innert 14 Tagen dem Amt zu melden. 2 Jede weitere Änderung der Verhältnisse, die für die Beitragsausrichtung von Bedeutung ist, ist dem Amt innert 30 Tagen zu melden. Art. 22f * Auszahlungsmodalitäten 1 Der Beitrag nach Artikel 22b wird halbjährlich und nur in der Schweiz ausbezahlt. Art. 22g * Rückerstattung und Rückforderung von Beiträgen 1 Der Beitrag nach Artikel 22b ist ganz oder teilweise zurückzuerstatten: a) wenn die Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt werden; b) wenn dieser durch unwahre Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erwirkt wurde; c) bei einem Ausschluss von der Ausbildung oder dem Studium aus disziplinarischen Gründen; d) bei Abbruch der Ausbildung oder des Studiums. 2 Auf eine Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden: a) bei Abbruch der Ausbildung oder des Studiums aus gesundheitlichen Gründen; b) bei definitivem Nichtbestehen der Ausbildung oder des Studiums. 4. Schlussbestimmungen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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