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Change 1
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Art. 70e Genehmigungsverfahren
1 Der Untersuchungsrichter reicht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:
a. die Anordnung;
b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten.
2 Der Präsident des Militärkassationsgerichts entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung. Er kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
3 Der Präsident des Militärkassationsgerichts eröffnet den Entscheid unverzüglich dem Untersuchungsrichter sowie dem Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Artikel 3 BÜPF.
4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber:
a. welche Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen werden müssen;
b. ob in nicht öffentliche Räumlichkeiten eingedrungen werden darf, um besondere Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen.
5 Der Präsident des Militärkassationsgerichts erteilt die Genehmigung für höchstens drei Monate. Die Genehmigung kann ein- oder mehrmals um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt der Untersuchungsrichter vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.
SR 780.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
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Art. 70e Genehmigungsverfahren
1 Der Untersuchungsrichter reicht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:
a. die Anordnung;
b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten.
2 Der Präsident des Militärkassationsgerichts entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung. Er kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
3 Der Präsident des Militärkassationsgerichts eröffnet den Entscheid unverzüglich dem Untersuchungsrichter sowie dem Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Artikel 3 BÜPF.
4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber:
a. welche Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen werden müssen;
b. ob in nicht öffentliche Räumlichkeiten eingedrungen werden darf, um besondere Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen.
5 Der Präsident des Militärkassationsgerichts erteilt die Genehmigung für höchstens drei Monate. Die Genehmigung kann ein- oder mehrmals um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt der Untersuchungsrichter vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.
SR 780.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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