Gebührenreglement
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Change 1
Art. 26
Aufhebung bisherigen Rechts Das bisher gültige Gebührenreglement wird aufgehoben. 14/20 Gebührenreglement Eschen, 3. Dezember 2025 Gemeindevorstehung Tino Quaderer Gemeindevorsteher Gebührenreglement 15/20 Anhang Ergänzungen zum Gebührenreglement der Gemeinde Eschen A. Wasserversorgung Die Wasserversorgung wird teils durch die Gemeinde, teils durch die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) im Auftrag der Unterländer Gemeinden besorgt. Auszug aus der Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr Art. 4 Bemessung, Höhe, Fälligkeit 1) Die Wasseranschlussgebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach den SIA-Normen in der jeweils gültigen Fassung. 2) Zusätzlich sind auch ein- oder mehrseitig offene Bauten und Bauteile, die der Bewilligungspflicht unterliegen, wasseranschlussgebührenpflichtig. Für offene Bauten richtet sich die Bemessung nach dem Bauvolumen welches sich innerhalb des Tragsystems (Aussenkanten Stützen/Wände) befindet. Aus-genommen sind auskragende Vordächer und Balkone bis 1.30 m. 3) Die Wasseranschlussgebühr, exklusive Mehrwertsteuer, beträgt CHF 5.00 pro Kubikmeter (m³) umbauter Raum. 4) In der Wasseranschlussgebühr gem. Art. 3 Abs. 2 dieser Tarifordnung ist der gewöhnliche Wasserbezug während der Realisierung der Baute (Bauwasser) integriert. Bei Spezialbauten kann der Wasserverbrauch gemessen und mit dem regulären Wassertarif zusätzlich abgerechnet werden. 5) Aufwendungen für die Installation von Provisorien werden in Rechnung gestellt. 6) Die Wasseranschlussgebühr wird mit der Vorschreibung zur Zahlung fällig. 16/20 Gebührenreglement Auszug aus der Tarifordnung über die Benützungsgebühren der WLU Art. 2 Grundgebühr 2) Für überbaute Liegenschaften beträgt die Grundgebühr exkl. MwSt. pro Jahr: Anteil Anteil Total Zählergrösse Zählermiete Löschschutz Grundgebühr CHF CHF CHF a) DN 20 70.00 20.00 90.00 b) DN 25 110.00 30.00 140.00 c) DN 32 190.00 50.00 240.00 d) DN 40 220.00 60.00 280.00 e) DN 50 250.00 70.00 320.00 f) DN 65 280.00 80.00 360.00 g) DN 80 310.00 90.00 400.00 h) DN 100 340.00 100.00 440.00 i) DN 125 370.00 110.00 480.00 j) DN 150 420.00 120.00 540.00 k) mit Datenübertragung 700.00 120.00 820.00 Art. 3 Verbrauchsgebühr 1) Die Verbrauchsgebühr wird pro bezogene Wassermenge in Kubikmeter (m³) erhoben. 2) Die Verbrauchsgebühr exkl. MwSt. beträgt CHF 1.05 pro m3. 4) Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge wird, gleichgültig ob sie absichtlich verbraucht wurde oder aus Undichtheiten bzw. Rohrgebrechen und dergleichen nach dem Wasserzähler oder offenstehenden Entnahmestellen ungenützt ausgeflossen ist, als von der WLU geliefert und vom Kunden entnommen verrechnet. Weitere Details siehe Tarifordnung der WLU Gebührenreglement 17/20 B. Abwasser Auszug aus dem Tarifblatt zum Abwasserreglement Art. 3 Bemessung, Höhe, Fälligkeit 1) Die Anschlussgebühr beträgt CHF 3.50 pro Kubikmeter (m3) umbauten Raum und bemisst sich nach dem Bauvolumen gemäss SIA-Normen. 2) Die Anschlussgebühr wird nach erfolgter Bauschlussabnahme gemäss Baugesetz in Rechnung gestellt. Art. 4 Grundgebühr 1) Der Gebührenpflicht für die jährlich wiederkehrende Grundgebühr unterliegen: a) Bauten und Anlagen mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b, die der Bewilligungspflicht nach Art. 72 BauG oder der Anzeigepflicht nach 73 BauG unterstehen. Ausgenommen davon bleiben Kleinbauten gemäss Art. 73 lit. a BauG, deren Grundfläche 25 Quadratmeter nicht übersteigt und die über keinen Abwasseranschluss verfügen. b) Einzelne Objekte oder Objekte, die baulich mit einem oder mehreren anderen Objekten verbunden sind, mit oder ohne eigene Hausnummer, die eine Abwasserentsorgung haben. c) Wiederaufgebaute Bauten und Anlagen gem. Art. 71 BauG mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b. d) Überbaute Liegenschaften mit einer Fläche von grösser als 2000 m², unabhängig von der Abwasserentsorgung. 2) Die jährliche Grundgebühr beträgt: a) Für Liegenschaften mit einer überbauten Fläche bis einschliesslich 2’000 Quadratmeter bestimmt sich die Grundgebühr nach der Grösse der Wasserzähler und zwar wie folgt: I. Zähler DN 20 mm CHF 50.00 II. Zähler DN 25 mm CHF 80.00 III. Zähler DN 32 mm CHF 140.00 IV. Zähler DN 40 mm CHF 160.00 18/20 Gebührenreglement V. Zähler DN 50 mm CHF 180.00 VI. Zähler DN 65 mm CHF 200.00 VII. Zähler DN 80 mm CHF 220.00 VIII. Zähler DN 100 mm CHF 240.00 IX. Zähler DN 125 mm CHF 260.00 X. Zähler DN 150 mm CHF 300.00 b) Für einzelne Objekte, die über keinen separaten Wasserzähler verfügen, bestimmt sich die jährliche Grundgebühr nach der Grösse des Wasserzählers jenes Objektes, das über den separaten Wasserzähler verfügt. c) Bei Liegenschaften, deren überbaute Fläche grösser als 2000 Quadratmeter ist, beträgt die Grundgebühr unabhängig von der Abwasserentsorgung CHF 0.12 pro Quadratmeter überbauter Fläche. d) Als überbaute Flächen gelten sämtliche von Bauten, Anlagen, Bauteilen und Objekten belegte Flächen. Ausserdem fallen darunter sämtliche Dach-, Weg-, Park-, und Lagerflächen und alle sonstigen befestigten Flächen mit Abwasserentsorgung. Art. 5 Entsorgungsgebühr 1) Die Entsorgungsgebühr richtet sich nach dem jährlichen Wasserverbrauch und wird in der Regel durch die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) anhand des Wasserzählers ermittelt. Als Ablesetermin gilt der für den Jahresabschluss der WLU massgebende Monat. 2) Die Entsorgungsgebühr beträgt CHF 0.95 pro m3 bezogenes Trinkwasser. Alle Gebühren verstehen sich exklusive MwSt. Gebührenreglement 19/20 20/20 Gebührenreglement
Art. 26
Aufhebung bisherigen Rechts Das bisher gültige Gebührenreglement wird aufgehoben. 14/20 Gebührenreglement Eschen, 3. Dezember 2025 Gemeindevorstehung Tino Quaderer Gemeindevorsteher Gebührenreglement 15/20 Anhang Ergänzungen zum Gebührenreglement der Gemeinde Eschen A. Wasserversorgung Die Wasserversorgung wird teils durch die Gemeinde, teils durch die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) im Auftrag der Unterländer Gemeinden besorgt. Auszug aus der Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr Art. 4 Bemessung, Höhe, Fälligkeit 1) Die Wasseranschlussgebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach den SIA-Normen in der jeweils gültigen Fassung. 2) Zusätzlich sind auch ein- oder mehrseitig offene Bauten und Bauteile, die der Bewilligungspflicht unterliegen, wasseranschlussgebührenpflichtig. Für offene Bauten richtet sich die Bemessung nach dem Bauvolumen welches sich innerhalb des Tragsystems (Aussenkanten Stützen/Wände) befindet. Aus-genommen sind auskragende Vordächer und Balkone bis 1.30 m. 3) Die Wasseranschlussgebühr, exklusive Mehrwertsteuer, beträgt CHF 5.00 pro Kubikmeter (m³) umbauter Raum. 4) In der Wasseranschlussgebühr gem. Art. 3 Abs. 2 dieser Tarifordnung ist der gewöhnliche Wasserbezug während der Realisierung der Baute (Bauwasser) integriert. Bei Spezialbauten kann der Wasserverbrauch gemessen und mit dem regulären Wassertarif zusätzlich abgerechnet werden. 5) Aufwendungen für die Installation von Provisorien werden in Rechnung gestellt. 6) Die Wasseranschlussgebühr wird mit der Vorschreibung zur Zahlung fällig. 16/20 Gebührenreglement Auszug aus der Tarifordnung über die Benützungsgebühren der WLU Art. 2 Grundgebühr 2) Für überbaute Liegenschaften beträgt die Grundgebühr exkl. MwSt. pro Jahr: Anteil Anteil Total Zählergrösse Zählermiete Löschschutz Grundgebühr CHF CHF CHF a) DN 20 70.00 20.00 90.00 b) DN 25 110.00 30.00 140.00 c) DN 32 190.00 50.00 240.00 d) DN 40 220.00 60.00 280.00 e) DN 50 250.00 70.00 320.00 f) DN 65 280.00 80.00 360.00 g) DN 80 310.00 90.00 400.00 h) DN 100 340.00 100.00 440.00 i) DN 125 370.00 110.00 480.00 j) DN 150 420.00 120.00 540.00 k) mit Datenübertragung 700.00 120.00 820.00 Art. 3 Verbrauchsgebühr 1) Die Verbrauchsgebühr wird pro bezogene Wassermenge in Kubikmeter (m³) erhoben. 2) Die Verbrauchsgebühr exkl. MwSt. beträgt CHF 1.05 pro m3. 4) Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge wird, gleichgültig ob sie absichtlich verbraucht wurde oder aus Undichtheiten bzw. Rohrgebrechen und dergleichen nach dem Wasserzähler oder offenstehenden Entnahmestellen ungenützt ausgeflossen ist, als von der WLU geliefert und vom Kunden entnommen verrechnet. Weitere Details siehe Tarifordnung der WLU Gebührenreglement 17/20 B. Abwasser Auszug aus dem Tarifblatt zum Abwasserreglement Art. 3 Bemessung, Höhe, Fälligkeit 1) Die Anschlussgebühr beträgt CHF 3.50 pro Kubikmeter (m3) umbauten Raum und bemisst sich nach dem Bauvolumen gemäss SIA-Normen. 2) Die Anschlussgebühr wird nach erfolgter Bauschlussabnahme gemäss Baugesetz in Rechnung gestellt. Art. 4 Grundgebühr 1) Der Gebührenpflicht für die jährlich wiederkehrende Grundgebühr unterliegen: a) Bauten und Anlagen mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b, die der Bewilligungspflicht nach Art. 72 BauG oder der Anzeigepflicht nach 73 BauG unterstehen. Ausgenommen davon bleiben Kleinbauten gemäss Art. 73 lit. a BauG, deren Grundfläche 25 Quadratmeter nicht übersteigt und die über keinen Abwasseranschluss verfügen. b) Einzelne Objekte oder Objekte, die baulich mit einem oder mehreren anderen Objekten verbunden sind, mit oder ohne eigene Hausnummer, die eine Abwasserentsorgung haben. c) Wiederaufgebaute Bauten und Anlagen gem. Art. 71 BauG mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b. d) Überbaute Liegenschaften mit einer Fläche von grösser als 2000 m², unabhängig von der Abwasserentsorgung. 2) Die jährliche Grundgebühr beträgt: a) Für Liegenschaften mit einer überbauten Fläche bis einschliesslich 2’000 Quadratmeter bestimmt sich die Grundgebühr nach der Grösse der Wasserzähler und zwar wie folgt: I. Zähler DN 20 mm CHF 50.00 II. Zähler DN 25 mm CHF 80.00 III. Zähler DN 32 mm CHF 140.00 IV. Zähler DN 40 mm CHF 160.00 18/20 Gebührenreglement V. Zähler DN 50 mm CHF 180.00 VI. Zähler DN 65 mm CHF 200.00 VII. Zähler DN 80 mm CHF 220.00 VIII. Zähler DN 100 mm CHF 240.00 IX. Zähler DN 125 mm CHF 260.00 X. Zähler DN 150 mm CHF 300.00 b) Für einzelne Objekte, die über keinen separaten Wasserzähler verfügen, bestimmt sich die jährliche Grundgebühr nach der Grösse des Wasserzählers jenes Objektes, das über den separaten Wasserzähler verfügt. c) Bei Liegenschaften, deren überbaute Fläche grösser als 2000 Quadratmeter ist, beträgt die Grundgebühr unabhängig von der Abwasserentsorgung CHF 0.12 pro Quadratmeter überbauter Fläche. d) Als überbaute Flächen gelten sämtliche von Bauten, Anlagen, Bauteilen und Objekten belegte Flächen. Ausserdem fallen darunter sämtliche Dach-, Weg-, Park-, und Lagerflächen und alle sonstigen befestigten Flächen mit Abwasserentsorgung. Art. 5 Entsorgungsgebühr 1) Die Entsorgungsgebühr richtet sich nach dem jährlichen Wasserverbrauch und wird in der Regel durch die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) anhand des Wasserzählers ermittelt. Als Ablesetermin gilt der für den Jahresabschluss der WLU massgebende Monat. 2) Die Entsorgungsgebühr beträgt CHF 0.95 pro m3 bezogenes Trinkwasser. Alle Gebühren verstehen sich exklusive MwSt. Gebührenreglement 19/20 20/20 Gebührenreglement
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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