Gebührenreglement
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Change 1
Art. 6 IV. Bauwesen
Baugesuche 1) Für die Prüfung der Baugesuche, die damit zusammenhängenden Prüfverfahren und die Ausfertigung der Entscheidung durch den Gemeinderat sind vom Bauwerber folgende Gebühren zu bezahlen: a) Wohnungs-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebauten, öffentliche Bauten und Anlagen, land- und forstwirtschaftliche Bauten, Privatstrassen, Parkplätze: pro m³: Mindestansatz: CHF 0.60 CHF 150.00 b) bei Korrekturplänen wird je nach Umfang der Änderung bis zu einem Drittel des jeweiligen Normalansatzes verrechnet; Mindestansatz: CHF 150.00 c) Abbruch von Objekten und Erstellung von Privatstrassen. Nach Aufwand; Mindestansatz: CHF 150.00 d) Bauanzeigen: CHF 150.00 e) Werbeanlagen, Signalisation: CHF 150.00 f) Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen mit über 3kW-Leistung: CHF 150.00 g) Sonderaufwendungen infolge der besonderen Natur des Baugesuches, mangelhafter Pläne, mangelhafter Ausführung von Arbeiten, Einholen externer Gutachten und Expertisen, fachlicher Begleitung von Konzepten, nach Aufwand Gebührenreglement 5/20 Sicherung von Vermessungszeichen usw. sind als Mehrkosten durch den Bauherrn zu tragen: h) Die Kosten für die Erarbeitung von Sonderbauvorschriften (Überbauungs- und Gestaltungsplanung) werden nach dem effektiven Aufwand berechnet. Die genaue Kostentragung zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer ist im Einzelfall vertraglich zu regeln. Es ist ein Anteil zu bestimmen, welche der Kosten im öffentlichen Interesse sind und bei der Gemeinde Eschen- Nendeln verbleiben und welche dem Grundeigentümer belastet werden. Die Verfahrenskosten verbleiben bei der Gemeinde Eschen-Nendeln. Für den Entscheid betr. Überbauungs- und Gestaltungsplänen wird eine Entscheidgebühr von CHF 500.00 erhoben. nach Aufwand i) bei Bauten mit gemischter Nutzung werden die Gebühren nach der jeweils überwiegenden Baukategorie berechnet; j) bei Um-, An- und Aufbauten wird die vom Umbau erfasste Kubatur zur Gebührenverrechnung herangezogen. Wird der Mindestbetrag von CHF 150.00 aufgrund der effektiven Kubatur überschritten, so kommt der Ansatz von lit. a) zur Anwendung; k) für die neuerliche Überprüfung von zurückgewiesenen Gesuchen wird jeweils der halbe Ansatz der Gebühren verrechnet. Aufwendungen für Überbauungspläne, Gutachten, Vereinbarungen etc., insoweit es den Bewerber betrifft, sind vom Gesuchsteller zu übernehmen (CHF 0.40/m³); l) für die Gebührenberechnung ist das Behandlungsdatum des Baugesuches durch den Gemeinderat massgebend. Die Gebührensumme bildet sich aus dem vom Gemeinderat bewilligten Bauvolumen der Baute. 2) Für die Benützung des öffentlichen Grundes werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: a) Gerüste, Ablagerungen, Baustelleninstallationen: CHF 500.00 6/20 Gebührenreglement b) Grabarbeiten (ausgenommen öffentliche Werkleitungen): CHF 500.00 3) Von der Entrichtung von Baubewilligungsgebühren gemäss Abs.1 lit. a), b), c), d) und e) ist das Land Liechtenstein befreit. 4) Die Anschlussgebühren und Baukostenbeiträge für den Wasseranschluss sind in der Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr der Gemeinde Eschen und auszugsweise aus dem Anhang dieses Reglements ersichtlich. 5) Die Benützungsgebühren sind in der Tarifordnung über die Benützungsgebühren und auszugsweise aus dem Anhang dieses Reglements ersichtlich. 6) Die Anschlussgebühren, Grundgebühren und Entsorgungsgebühren im Bereich des Abwassers sind im Tarifblatt zum Abwasserreglement und auszugsweise aus dem Anhang dieses Reglements ersichtlich.
Art. 6 IV. Bauwesen
Baugesuche 1) Für die Prüfung der Baugesuche, die damit zusammenhängenden Prüfverfahren und die Ausfertigung der Entscheidung durch den Gemeinderat sind vom Bauwerber folgende Gebühren zu bezahlen: a) Wohnungs-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebauten, öffentliche Bauten und Anlagen, land- und forstwirtschaftliche Bauten, Privatstrassen, Parkplätze: pro m³: Mindestansatz: CHF 0.60 CHF 150.00 b) bei Korrekturplänen wird je nach Umfang der Änderung bis zu einem Drittel des jeweiligen Normalansatzes verrechnet; Mindestansatz: CHF 150.00 c) Abbruch von Objekten und Erstellung von Privatstrassen. Nach Aufwand; Mindestansatz: CHF 150.00 d) Bauanzeigen: CHF 150.00 e) Werbeanlagen, Signalisation: CHF 150.00 f) Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen mit über 3kW-Leistung: CHF 150.00 g) Sonderaufwendungen infolge der besonderen Natur des Baugesuches, mangelhafter Pläne, mangelhafter Ausführung von Arbeiten, Einholen externer Gutachten und Expertisen, fachlicher Begleitung von Konzepten, nach Aufwand Gebührenreglement 5/20 Sicherung von Vermessungszeichen usw. sind als Mehrkosten durch den Bauherrn zu tragen: h) Die Kosten für die Erarbeitung von Sonderbauvorschriften (Überbauungs- und Gestaltungsplanung) werden nach dem effektiven Aufwand berechnet. Die genaue Kostentragung zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer ist im Einzelfall vertraglich zu regeln. Es ist ein Anteil zu bestimmen, welche der Kosten im öffentlichen Interesse sind und bei der Gemeinde Eschen- Nendeln verbleiben und welche dem Grundeigentümer belastet werden. Die Verfahrenskosten verbleiben bei der Gemeinde Eschen-Nendeln. Für den Entscheid betr. Überbauungs- und Gestaltungsplänen wird eine Entscheidgebühr von CHF 500.00 erhoben. nach Aufwand i) bei Bauten mit gemischter Nutzung werden die Gebühren nach der jeweils überwiegenden Baukategorie berechnet; j) bei Um-, An- und Aufbauten wird die vom Umbau erfasste Kubatur zur Gebührenverrechnung herangezogen. Wird der Mindestbetrag von CHF 150.00 aufgrund der effektiven Kubatur überschritten, so kommt der Ansatz von lit. a) zur Anwendung; k) für die neuerliche Überprüfung von zurückgewiesenen Gesuchen wird jeweils der halbe Ansatz der Gebühren verrechnet. Aufwendungen für Überbauungspläne, Gutachten, Vereinbarungen etc., insoweit es den Bewerber betrifft, sind vom Gesuchsteller zu übernehmen (CHF 0.40/m³); l) für die Gebührenberechnung ist das Behandlungsdatum des Baugesuches durch den Gemeinderat massgebend. Die Gebührensumme bildet sich aus dem vom Gemeinderat bewilligten Bauvolumen der Baute. 2) Für die Benützung des öffentlichen Grundes werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: a) Gerüste, Ablagerungen, Baustelleninstallationen: CHF 500.00 6/20 Gebührenreglement b) Grabarbeiten (ausgenommen öffentliche Werkleitungen): CHF 500.00 3) Von der Entrichtung von Baubewilligungsgebühren gemäss Abs.1 lit. a), b), c), d) und e) ist das Land Liechtenstein befreit. 4) Die Anschlussgebühren und Baukostenbeiträge für den Wasseranschluss sind in der Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr der Gemeinde Eschen und auszugsweise aus dem Anhang dieses Reglements ersichtlich. 5) Die Benützungsgebühren sind in der Tarifordnung über die Benützungsgebühren und auszugsweise aus dem Anhang dieses Reglements ersichtlich. 6) Die Anschlussgebühren, Grundgebühren und Entsorgungsgebühren im Bereich des Abwassers sind im Tarifblatt zum Abwasserreglement und auszugsweise aus dem Anhang dieses Reglements ersichtlich.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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