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6 provisions
Art. 1
1 Die bestehende Kantonsgrenze zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird gemäss Einzeichnung im Grenzregulierungsplan vom 12. Februar 1974, welcher von den Kantonsgeometern beider
Kantone unterzeichnet ist, verlegt.
2 Demgemäss werden flächengleiche Abschnitte von jedem der beiden Kantonsgebiete zum anderen
ausgetauscht.
Art. 2
1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt wird abgetreten und zum Gebiet des Kantons Basel-Landschaft
geschlagen die im Regulierungsplan mit roter Farbe hervorgehobene Fläche I von 6'723 m², Teil der
Parzelle 420(6) Sektion V des Grundbuchs des Kantons Basel-Stadt, Eigentümerin: Einwohnergemeinde der Stadt Basel.
Art. 3
1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Landschaft, zugleich vom Gebiet der Gemeinde Münchenstein, werden abgetreten und zum Gebiet des Kantons Basel-Stadt geschlagen die im Regulierungsplan mit gelber Farbe hervorgehobenen Flächen II und III von 1'162 m² und von 5'561 m², zusammen 6'723 m².
Die Fläche II, an der Brüglingerstrasse gelegen, setzt sich zusammen aus Teilflächen der nachstehend
aufgeführten Parzellen des Grundbuchs der Gemeinde Münchenstein: 182 m² der Parzelle Nr. 5,
Eigentümerin: Christoph Merian Stiftung, Basel; 29 m² der Parzelle Nr. 2, Bachallmend, Eigentümerin: Einwohnergemeinde der Stadt Basel; 951 m² der Parzelle Nr. 2778, Eigentümerin: Einwohnergemeinde der Stadt Basel.
2 Die Fläche III, an der Münchensteinerstrasse / Emil Frey-Strasse gelegen, setzt sich zusammen aus
den Teilflächen der nachstehend aufgeführten Parzellen des Grundbuchs der Gemeinde Münchenstein:
4'509 m² der Parzelle Nr. 3386, Eigentümerin: Immobiliengesellschaft der Firma Agence Américaine
Automobiles SA, Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel; 417 m² der Parzelle Nr. 9, Eigentümerin:
Schweizerische Bundesbahnen, Bern; 586 m² der Parzelle Nr. 1724, Eigentümer: Kanton Basel-Stadt;
49 m² der Parzelle Nr. 12, Eigentümerin: Christoph Merian Stiftung.
Art. 4
1 Der neue Verlauf der Kantonsgrenze wird durch die auf dem Plan vermerkten Bestimmungsmasse
und durch die daraus berechneten Koordinaten festgelegt.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 19. 12. 1974.
2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 9. 4./27. 8. 1974. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
Art. 5 Kantonsgrenze bei der St. Jakobs-Strasse 117.490
2 Die Absteckung und Vermarkung der neuen Grenzpunkte werden vom Vermessungsamt des Kantons
Basel-Stadt durchgeführt. Die Mutations- und Vermarkungskosten werden von den beiden Kantonen
je zur Hälfte übernommen.
Art. 6
1 Die Vereinbarung und der dazu gehörende Kantonsgrenzregulierungsplan werden in je zehn Exemplaren ausgefertigt.
2 Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. 3)
3 Die Vereinbarung tritt sofort in Wirksamkeit.
Basel, den 27. August 1974
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: E. Keller
Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei
Liestal, den 9. April 1974
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Dr. L. Lejeune
Der Landschreiber: F. Guggisberg
Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 30. Mai 1974.
3) Art. 6 Abs. 2: Ein Genehmigungsbeschluss des Bundesrates ist nicht feststellbar.
Kantonsgrenze bei der St. Jakobs-Strasse 117.490
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.08.1974 02.02.1975 Erlass Erstfassung KB 21.12.1974
Kantonsgrenze bei der St. Jakobs-Strasse 117.490
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.08.1974 02.02.1975 Erstfassung KB 21.12.1974