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Verordnung benutzung schul sportanlagen dritte

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Change 1

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Art. 23 VII. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten 1 Die Verordnung vom 21. März 2013 über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte wird aufgehoben. 2 Bei Benützungsbewilligungen, die bis zum 31. Dezember 2017 erteilt wurden, gelten für die Benutzungen im Lauf des Jahres 2018 noch die Gebühren des bisherigen Rechts. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Köniz, 28. Juni 2017 Im Namen des Gemeinderats Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Ueli Studer Pascal Arnold 7 Fassung vom 5. Juli 2017 430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte Anhang 18 Gebühr für die Benützung von Schulräumen, Sportanlagen, dazugehörenden Geräten und Mobiliar Einzelbeitrag für 2.0 Std. (Grundbeitrag) Einzelbeitrag für jede weitere Stunde Pauschalb eitrag Dauerbele gung für 1 Stunde pro Woche + Jahr Aulen, Singsäle und Theaterzimmer für 300 und mehr Personen (exklusive Küche + Musikanlage) 48.– 12.– 600.– für 200–300 Personen (exklusive Küche + Musikanlage) 36.– 9.– 450.– bis 200 Personen (exklusive Küche + Musikanlage) 20.– 5.– 300.– nur Mehrzweckhalle 20.– 5.– 300.– Mehrzweckhalle mit Bühne, Küche und Musikanlage 36.– 9.– 450.– andere Räume (Singsaal, Theaterzimmer, Mehrzweckraum) bis 100 Personen (exklusive Küche) 16.– 4.– 200.– Küchen und Spezialräume Küche Aula Schliern (nur für Vereine und Institutionen) 48.– 12.– Schul-Küche gross mit Küchengeräten und Geschirr 36.– 9.– 450.– Küche klein mit Küchengeräten und Geschirr 20.– 5.– 300.– Spezialräume mit Benützung der Einrichtungen (Chemie, Physik, Photo, Film etc.) 20.– 5.– 300.– Spezialräume ohne Benützung der Einrichtungen 16.– 4.– 200.– Schulzimmer und andere Räume Schulzimmer, Aufenthaltsräume 16.– 4.– 200.– Luftschutzkeller 16.– 4.– 200.– 8 Fassung vom 2. März 2022 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61 Sport-, Turn- und andere Hallen, Lehrschwimmbad Sporthalle 48.– 12.– 600.– Normalhalle 36.– 9.– 450.– Beachfeld Volleyball Steinhölzli 36.– 9.– 450.– Kleinhalle (Gymnastik- und Tanzraum) 24.– 6.– 350.– Kraftraum 20.– 5.– 300.– Lehrschwimmbad 48.– 12.– 600.– Fussballfelder, Rasen- und Hartplätze Fussballfeld gross (für 11er-Fussball mit Beleuchtung) 48.– 600.– Fussballfeld gross ohne Beleuchtung 36.– 450.– Fussballfeld klein (7er Fussball) mit Beleuchtung 36.– 450.– Fussballfeld klein (7er Fussball ) ohne Beleuchtung 20.– 300.– Rasen- oder Hartplatz mit Beleuchtung 36.– 450.– Rasen- oder Hartplatz ohne Beleuchtung 20.– 300.– Sportplatz Liebefeld ganze Anlage mit Beleuchtung (inkl. Tribüne) 66.– 850.– ganze Anlage ohne Beleuchtung (inkl. Tribüne) 48.– 600.– nur Fussballfeld mit Beleuchtung (inkl. Tribüne) 48.– 600.– nur Fussballfeld ohne Beleuchtung (inkl. Tribüne) 36.– 450.– nur Rundbahn mit Beleuchtung (inkl. Tribüne) 36.– 450.– nur Rundbahn ohne Beleuchtung (inkl. Tribüne) 24.– 350.– Zeitmessanlage Sportplatz Liebefeld gemäss Ansatz des Bernischen Leichtathletikverbandes Vorbereitungsarbeiten für alle Anlagen am gleichen Tag vor dem Anlass 24.– Meisterschaftspauschalen Vereine Einzelspiel ab 20 Saisonspiele pro Verein Sporthalle mit Tribüne Sporthalle pro Anlass 80.– 60.– Normalhalle 40.– Liebefeld Fussballfeld (inkl. Tribüne) 80.– 430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte Fussballfeld gross (für 11er-Fussball) 60.– Fussballfeld klein (7er Fussball) 40.– Meisterschaftspauschalen Vereine Turnier ab 5 Turniere pro Verein und Jahr Sporthalle mit Tribüne Sporthalle 100.– 80.– Normalhalle 60.– Liebefeld Fussballfeld (inkl. Tribüne) 100.– Fussballfeld gross (für 11er-Fussball) 80.– Fussballfeld klein (7er Fussball) 60.– Gebühr für elektronische Geräte und Turngeräte sowie für Mobiliar pro Anlass für 1 Woche 2 bis max. 3 Wochen (über 3 Wochen auf Anfrage) Pro Gerät (Beamer, etc.) 30.– 120.– 240.– Beschallungs- und Lichtanlage 60.– 240.– 480.– Flügel / Klavier 15.– 60.– 120.– Stellwand 6.– 24.– 48.– Abdeckrollen pauschal 60.– 240.– 480.– Benützung von Geräten ausserhalb der Schulanlage Tisch aus Aula oder anderen Räumen 6.– 24.– 48.– Stuhl aus Aula oder anderen Räumen 4.– 16.– 32.– Turngeräte gross (Barren, Tor, Sprungmatte etc.) 30.– 120.– 240.– Turngeräte mittel (Trampolin, Junioren-E-Tor, Sprungmatte etc.) 15.– 60.– 120.– Kehrichtentsorgung. Schäden, Verluste Beschädigungen oder Verlust an Mobiliar (inkl. Geschirr) nach Aufwand Kosten für Kehrichtentsorgung nach Aufwand Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61 Berechnungsgrundlagen / Zuschläge / Ausnahmen – Einzelbeitrag: pro weitere Stunde (ab 15 Minuten) Zuschlag von 25% auf dem Grundbeitrag. – Pauschalbeitrag: Zuschlag pro halbe Stunde 50% auf dem Grundbeitrag. – Zuschlag für auswärtige Benützer (nur Einzelbenützungen möglich): 200% auf dem Grundbeitrag. – Anlässe mit kommerziellem Charakter (nur in begründeten Ausnahmefällen): 100% Zuschlag auf den Gebühren für auswärtige Benützer. – Jugendgruppen, sofern die Mehrheit der Gruppenmitglieder unter 18 Jahre alt ist, entrichten 1/6 vom Pauschalbeitrag, resp. ½ vom Einzelbeitrag (ohne auswärtige Benützer und Anlässe mit kommerziellem Charakter). – Gemeinnützige oder im Interesse der Gemeinde liegende Veranstaltungen können im Ermessen der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion Bildung und Soziales von der Gebühr befreit werden. – Ab einem Jahresumsatz von 5'000.- pro Verein, wird ein Rabatt von 20% auf die Jahresgebühr für Dauerbelegungen gewährt.

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Art. 23 VII. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten 1 Die Verordnung vom 21. März 2013 über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte wird aufgehoben. 2 Bei Benützungsbewilligungen, die bis zum 31. Dezember 2017 erteilt wurden, gelten für die Benutzungen im Lauf des Jahres 2018 noch die Gebühren des bisherigen Rechts. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Köniz, 28. Juni 2017 Im Namen des Gemeinderats Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Ueli Studer Pascal Arnold 7 Fassung vom 5. Juli 2017 430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte Anhang 18 Gebühr für die Benützung von Schulräumen, Sportanlagen, dazugehörenden Geräten und Mobiliar Einzelbeitrag für 2.0 Std. (Grundbeitrag) Einzelbeitrag für jede weitere Stunde Pauschalb eitrag Dauerbele gung für 1 Stunde pro Woche + Jahr Aulen, Singsäle und Theaterzimmer für 300 und mehr Personen (exklusive Küche + Musikanlage) 48.– 12.– 600.– für 200–300 Personen (exklusive Küche + Musikanlage) 36.– 9.– 450.– bis 200 Personen (exklusive Küche + Musikanlage) 20.– 5.– 300.– nur Mehrzweckhalle 20.– 5.– 300.– Mehrzweckhalle mit Bühne, Küche und Musikanlage 36.– 9.– 450.– andere Räume (Singsaal, Theaterzimmer, Mehrzweckraum) bis 100 Personen (exklusive Küche) 16.– 4.– 200.– Küchen und Spezialräume Küche Aula Schliern (nur für Vereine und Institutionen) 48.– 12.– Schul-Küche gross mit Küchengeräten und Geschirr 36.– 9.– 450.– Küche klein mit Küchengeräten und Geschirr 20.– 5.– 300.– Spezialräume mit Benützung der Einrichtungen (Chemie, Physik, Photo, Film etc.) 20.– 5.– 300.– Spezialräume ohne Benützung der Einrichtungen 16.– 4.– 200.– Schulzimmer und andere Räume Schulzimmer, Aufenthaltsräume 16.– 4.– 200.– Luftschutzkeller 16.– 4.– 200.– 8 Fassung vom 2. März 2022 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61 Sport-, Turn- und andere Hallen, Lehrschwimmbad Sporthalle 48.– 12.– 600.– Normalhalle 36.– 9.– 450.– Beachfeld Volleyball Steinhölzli 36.– 9.– 450.– Kleinhalle (Gymnastik- und Tanzraum) 24.– 6.– 350.– Kraftraum 20.– 5.– 300.– Lehrschwimmbad 48.– 12.– 600.– Fussballfelder, Rasen- und Hartplätze Fussballfeld gross (für 11er-Fussball mit Beleuchtung) 48.– 600.– Fussballfeld gross ohne Beleuchtung 36.– 450.– Fussballfeld klein (7er Fussball) mit Beleuchtung 36.– 450.– Fussballfeld klein (7er Fussball ) ohne Beleuchtung 20.– 300.– Rasen- oder Hartplatz mit Beleuchtung 36.– 450.– Rasen- oder Hartplatz ohne Beleuchtung 20.– 300.– Sportplatz Liebefeld ganze Anlage mit Beleuchtung (inkl. Tribüne) 66.– 850.– ganze Anlage ohne Beleuchtung (inkl. Tribüne) 48.– 600.– nur Fussballfeld mit Beleuchtung (inkl. Tribüne) 48.– 600.– nur Fussballfeld ohne Beleuchtung (inkl. Tribüne) 36.– 450.– nur Rundbahn mit Beleuchtung (inkl. Tribüne) 36.– 450.– nur Rundbahn ohne Beleuchtung (inkl. Tribüne) 24.– 350.– Zeitmessanlage Sportplatz Liebefeld gemäss Ansatz des Bernischen Leichtathletikverbandes Vorbereitungsarbeiten für alle Anlagen am gleichen Tag vor dem Anlass 24.– Meisterschaftspauschalen Vereine Einzelspiel ab 20 Saisonspiele pro Verein Sporthalle mit Tribüne Sporthalle pro Anlass 80.– 60.– Normalhalle 40.– Liebefeld Fussballfeld (inkl. Tribüne) 80.– 430.61 Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte Fussballfeld gross (für 11er-Fussball) 60.– Fussballfeld klein (7er Fussball) 40.– Meisterschaftspauschalen Vereine Turnier ab 5 Turniere pro Verein und Jahr Sporthalle mit Tribüne Sporthalle 100.– 80.– Normalhalle 60.– Liebefeld Fussballfeld (inkl. Tribüne) 100.– Fussballfeld gross (für 11er-Fussball) 80.– Fussballfeld klein (7er Fussball) 60.– Gebühr für elektronische Geräte und Turngeräte sowie für Mobiliar pro Anlass für 1 Woche 2 bis max. 3 Wochen (über 3 Wochen auf Anfrage) Pro Gerät (Beamer, etc.) 30.– 120.– 240.– Beschallungs- und Lichtanlage 60.– 240.– 480.– Flügel / Klavier 15.– 60.– 120.– Stellwand 6.– 24.– 48.– Abdeckrollen pauschal 60.– 240.– 480.– Benützung von Geräten ausserhalb der Schulanlage Tisch aus Aula oder anderen Räumen 6.– 24.– 48.– Stuhl aus Aula oder anderen Räumen 4.– 16.– 32.– Turngeräte gross (Barren, Tor, Sprungmatte etc.) 30.– 120.– 240.– Turngeräte mittel (Trampolin, Junioren-E-Tor, Sprungmatte etc.) 15.– 60.– 120.– Kehrichtentsorgung. Schäden, Verluste Beschädigungen oder Verlust an Mobiliar (inkl. Geschirr) nach Aufwand Kosten für Kehrichtentsorgung nach Aufwand Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte 430.61 Berechnungsgrundlagen / Zuschläge / Ausnahmen – Einzelbeitrag: pro weitere Stunde (ab 15 Minuten) Zuschlag von 25% auf dem Grundbeitrag. – Pauschalbeitrag: Zuschlag pro halbe Stunde 50% auf dem Grundbeitrag. – Zuschlag für auswärtige Benützer (nur Einzelbenützungen möglich): 200% auf dem Grundbeitrag. – Anlässe mit kommerziellem Charakter (nur in begründeten Ausnahmefällen): 100% Zuschlag auf den Gebühren für auswärtige Benützer. – Jugendgruppen, sofern die Mehrheit der Gruppenmitglieder unter 18 Jahre alt ist, entrichten 1/6 vom Pauschalbeitrag, resp. ½ vom Einzelbeitrag (ohne auswärtige Benützer und Anlässe mit kommerziellem Charakter). – Gemeinnützige oder im Interesse der Gemeinde liegende Veranstaltungen können im Ermessen der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion Bildung und Soziales von der Gebühr befreit werden. – Ab einem Jahresumsatz von 5'000.- pro Verein, wird ein Rabatt von 20% auf die Jahresgebühr für Dauerbelegungen gewährt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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