Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin*
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsschritte zu planen, 2. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben, 3. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten, 4. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen, 5. Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen, 6. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und 7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen: 1. Fertigstellen einer Bogenstange, 2. Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange, 3. Ausarbeiten eines Bogenfrosches und 4. Behaaren eines Bogens. Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht. (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Arbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsschritte zu planen, 2. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben, 3. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten, 4. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen, 5. Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen, 6. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und 7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen: 1. Fertigstellen einer Bogenstange, 2. Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange, 3. Ausarbeiten eines Bogenfrosches und 4. Behaaren eines Bogens. Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht. (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Arbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.