Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich
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Change 1
Art. 20
Kostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso 1 Gerichtskostenvorschüsse sind auf einem separaten, vom Regionalgericht verwalteten Konto zu führen. Das Regionalgericht meldet der Schlichtungsbehörde den Eingang von Kostenvorschüssen unverzüglich. 2 Nach Abschluss des Falles rechnen die Schlichtungsbehörden diesen ab und übergeben die Gebührenabrechnung zur weiteren buchhalterischen Erledigung an das Regionalgericht, welches diese der kantonalen Finanzverwaltung weiterleitet. 4. Weitere Behörden Art. 21 Administrative Angliederung 1 Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, die Notariatskommission, die Aufsichtskommission über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Enteignungskommission sind administrativ dem Obergericht angegliedert. 2 Die Einnahmen und Ausgaben der angegliederten Behörden bilden Bestandteile des Budgets und der Jahresrechnung des Obergerichts. Art. 22 Kontenplan 1 Das Obergericht legt in Absprache mit der kantonalen Finanzverwaltung fest, welche Konten für die angegliederten Behörden als Einzelkredite geführt werden. 2 Die übrigen Einnahmen und Ausgaben werden auf Konten des Obergerichts erfasst, welche der Globalbudgetierung unterliegen. Art. 23 Budgetierung 1 Die Vorsitzenden der angegliederten Behörden melden dem Obergericht innert der dazu angesetzten Frist die für ihre Behörde zu budgetierenden Einnahmen und Ausgaben. 2 Das Obergericht prüft die Eingaben, nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor und entscheidet über deren Aufnahme in das eigene Budget. Art. 24 Verbindlichkeit des Budgets und Ausgabenkompetenz 1 Die angegliederten Behörden tätigen ihre Ausgaben über das Obergericht, welches die Beanspruchung der Kredite laufend überwacht. 2 Das Obergericht kann die Ausgabenberechtigung für die zu Gunsten einer angegliederten Behörde budgetierten Kredite ganz oder teilweise an deren Vorsitzende oder Vorsitzenden übertragen. Sie oder er ist in diesem Fall verantwortlich für die Einhaltung der Kredite und hat dem Obergericht allfällige Gesuche um Kreditüberschreitungen vor der Budgetabweichung einzureichen. Art. 25 Buchungsbelege 1 Die oder der Vorsitzende der angegliederten Behörde ist dafür besorgt, dem Obergericht die für die Verbuchung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zu übermitteln. 2 Soweit die Ausgabenberechtigung der oder dem Vorsitzenden der angegliederten Behörde übertragen ist, kontrolliert und visiert sie oder er die entsprechenden Rechnungen, bevor diese dem Obergericht zur Veranlassung der Bezahlung und Verbuchung durch die kantonale Finanzverwaltung übermittelt werden. 3 Die oder der Vorsitzende der angegliederten Behörde kontrolliert und visiert zudem die Abrechnungen für die Entschädigung ihrer Mitglieder sowie der beigezogenen Hilfspersonen. Diese sind dem Obergericht mindestens halbjährlich zur Ausrichtung der Entschädigungen zu übermitteln. Art. 26 Kostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso 1 Von den angegliederten Behörden erhobene Kostenvorschüsse sind auf einem vom Obergericht verwalteten Konto zu führen. Das Obergericht meldet der jeweiligen Behörde den Eingang von Kostenvorschüssen unverzüglich. 2 Die angegliederten Behörden stellen den Verfahrensbeteiligten die von ihnen zu tragenden Kosten in Rechnung. Sie übergeben die Gebührenabrechnungen laufend dem Obergericht, welches die erforderlichen Buchungsbelege erstellt und zum Inkasso an die kantonale Finanzverwaltung weiterleitet. Art. 27 Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen 1 Die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen unterbreitet dem Obergericht innert den dazu angesetzten Fristen das Budget und die Jahresrechnung zur Genehmigung. 2 Die genehmigten Einnahmen und Ausgaben werden in das Budget und in die Jahresrechnung des Obergerichts aufgenommen. 3 Im Übrigen gelten für die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen sinngemäss die Bestimmungen für die administrativ angegliederten Behörden. 5. Schlussbestimmungen Art. 28 Übergangsrecht 1 Unter Vorbehalt einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung fällt die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung 2024 in die Zuständigkeit des Obergerichts. Dabei kommen die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsgrundlagen zur Anwendung8). 2 Die Rechnungsführung für die Notariatskommission und die Aufsichtskommission über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgt bis zum 31. Dezember 2025 nach den bisherigen finanzaufsichtsrechtlichen Regelungen.
Art. 20
Kostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso 1 Gerichtskostenvorschüsse sind auf einem separaten, vom Regionalgericht verwalteten Konto zu führen. Das Regionalgericht meldet der Schlichtungsbehörde den Eingang von Kostenvorschüssen unverzüglich. 2 Nach Abschluss des Falles rechnen die Schlichtungsbehörden diesen ab und übergeben die Gebührenabrechnung zur weiteren buchhalterischen Erledigung an das Regionalgericht, welches diese der kantonalen Finanzverwaltung weiterleitet. 4. Weitere Behörden Art. 21 Administrative Angliederung 1 Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, die Notariatskommission, die Aufsichtskommission über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Enteignungskommission sind administrativ dem Obergericht angegliedert. 2 Die Einnahmen und Ausgaben der angegliederten Behörden bilden Bestandteile des Budgets und der Jahresrechnung des Obergerichts. Art. 22 Kontenplan 1 Das Obergericht legt in Absprache mit der kantonalen Finanzverwaltung fest, welche Konten für die angegliederten Behörden als Einzelkredite geführt werden. 2 Die übrigen Einnahmen und Ausgaben werden auf Konten des Obergerichts erfasst, welche der Globalbudgetierung unterliegen. Art. 23 Budgetierung 1 Die Vorsitzenden der angegliederten Behörden melden dem Obergericht innert der dazu angesetzten Frist die für ihre Behörde zu budgetierenden Einnahmen und Ausgaben. 2 Das Obergericht prüft die Eingaben, nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor und entscheidet über deren Aufnahme in das eigene Budget. Art. 24 Verbindlichkeit des Budgets und Ausgabenkompetenz 1 Die angegliederten Behörden tätigen ihre Ausgaben über das Obergericht, welches die Beanspruchung der Kredite laufend überwacht. 2 Das Obergericht kann die Ausgabenberechtigung für die zu Gunsten einer angegliederten Behörde budgetierten Kredite ganz oder teilweise an deren Vorsitzende oder Vorsitzenden übertragen. Sie oder er ist in diesem Fall verantwortlich für die Einhaltung der Kredite und hat dem Obergericht allfällige Gesuche um Kreditüberschreitungen vor der Budgetabweichung einzureichen. Art. 25 Buchungsbelege 1 Die oder der Vorsitzende der angegliederten Behörde ist dafür besorgt, dem Obergericht die für die Verbuchung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zu übermitteln. 2 Soweit die Ausgabenberechtigung der oder dem Vorsitzenden der angegliederten Behörde übertragen ist, kontrolliert und visiert sie oder er die entsprechenden Rechnungen, bevor diese dem Obergericht zur Veranlassung der Bezahlung und Verbuchung durch die kantonale Finanzverwaltung übermittelt werden. 3 Die oder der Vorsitzende der angegliederten Behörde kontrolliert und visiert zudem die Abrechnungen für die Entschädigung ihrer Mitglieder sowie der beigezogenen Hilfspersonen. Diese sind dem Obergericht mindestens halbjährlich zur Ausrichtung der Entschädigungen zu übermitteln. Art. 26 Kostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen und Inkasso 1 Von den angegliederten Behörden erhobene Kostenvorschüsse sind auf einem vom Obergericht verwalteten Konto zu führen. Das Obergericht meldet der jeweiligen Behörde den Eingang von Kostenvorschüssen unverzüglich. 2 Die angegliederten Behörden stellen den Verfahrensbeteiligten die von ihnen zu tragenden Kosten in Rechnung. Sie übergeben die Gebührenabrechnungen laufend dem Obergericht, welches die erforderlichen Buchungsbelege erstellt und zum Inkasso an die kantonale Finanzverwaltung weiterleitet. Art. 27 Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen 1 Die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen unterbreitet dem Obergericht innert den dazu angesetzten Fristen das Budget und die Jahresrechnung zur Genehmigung. 2 Die genehmigten Einnahmen und Ausgaben werden in das Budget und in die Jahresrechnung des Obergerichts aufgenommen. 3 Im Übrigen gelten für die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen sinngemäss die Bestimmungen für die administrativ angegliederten Behörden. 5. Schlussbestimmungen Art. 28 Übergangsrecht 1 Unter Vorbehalt einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung fällt die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung 2024 in die Zuständigkeit des Obergerichts. Dabei kommen die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsgrundlagen zur Anwendung8). 2 Die Rechnungsführung für die Notariatskommission und die Aufsichtskommission über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgt bis zum 31. Dezember 2025 nach den bisherigen finanzaufsichtsrechtlichen Regelungen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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